Voraussetzung für die von Ihnen angestrebte Rente ist u. a., dass bei Beginn der Altersrente ein GdB von mindestens 50 vom Hundert vorliegt.
Falls bei der Überprüfung durch das zuständige Amt herauskommt, dass eine Schwerbehinderung bei Ihnen nicht mehr besteht, könnte die Rente nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt umgewandelt werden und die Erwerbsminderungsrente würde weitergezahlt werden. Da sich aber in der Mehrzahl der Fälle der Zahlbetrag der Rente durch die Umwandlung nicht ändert, brauchen Sie sich diesbezüglich m. E. keine Sorgen zu machen.