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Experten-Antwort

EM und Altersrente für Behinderte

von Grobi04.02.2019 | 14:17
98 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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stimmt das so 02.02.2019, 13:25 Zitieren von SE Vertrauensschutz für ältere Versicherte Langjährig Versicherte erhalten die EM-Rente aufgrund einer Vertrauensschutzregelung (§ 77 Abs. 4 SGB VI) bereits bei einem Renteneintritt mit 63 Jahren abschlagfrei. Das bedeutet: Sie können bereits mit 63 Jahren eine EM-Rente in der Höhe erhalten, wie sie ihnen ansonsten erst mit 65 Jahren und acht Monaten (gilt für den Jahrgang 1954) zustehen würde. Für später Geborene gilt ein noch höheres reguläres Rentenalter. Die Hürden für die Inanspruchnahme dieser vorteilhaften Regelung sind gar nicht so hoch. Wer beim Eintritt der EM 35 Jahre mit Pflichtbeiträgen oder Berücksichtigungszeiten (vor allem wegen Kindererziehung) nachweisen kann, profitiert von dieser Regelung. Zudem werden auch bestimmte Anrechnungs- und Ersatzzeiten mitgerechnet. Ab 2024 gilt diese vorteilhafte Regelung allerdings nur noch für einen eingeschränkteren Personenkreis. Dann müssen (statt 35) 40 Jahre mit den genannten Zeiten nachgewiesen werden, um die EM-Rente bereits mit 63 Jahren abschlagfrei erhalten zu können. Bei Antragstellung zweigleisig fahren Nun lohnt es sich für Ältere ab (knapp) 61 Jahren, die größere gesundheitliche Handicaps haben, zweigleisig zu fahren: Vorrangig sollten sie die EM-Rente und – nur für den Fall, dass dieser Antrag abgelehnt wird – ein vorzeitiges Altersruhegeld beantragen. Wird die EM-Rente nicht bewilligt, dann gibt es eben nur die niedrigere vorgezogene Altersrente. Weil die Anträge auf eine vorgezogene Altersrente weit weniger Prüfaufwand erfordern, werden diese meist bewilligt werden, bevor eine Entscheidung über den Antrag auf eine EM-Rente vorliegt. Falls dann – möglicherweise einige Monate später – für den denselben Zeitraum eine höhere EM-Rente bewilligt wird, besteht von Anfang an Anspruch auf diese höhere Rente. Dies ist in § 89 Abs. 1 SGB VI nun durch eine im jüngsten Rentenpaket vorgenommene Einfügung im SGB VI ausdrücklich geregelt. Danach ist in solchen Fällen »der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben«.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Den rechtlichen Ausführungen ist zuzustimmen.

2. Hinzuzufügen ist noch dass, § 89 SGB VI mit Wirkung ab dem 05.12.2018 durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz wie folgt ergänzt worden ist: Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren Rente an aufzuheben. Für die Anwendungsfälle des rückwirkenden Zusammentreffens von Renten wurde somit eine spezialgesetzliche Korrekturnorm geschaffen.

3. Stellt der Versicherte einen Rentenantrag auf Leistung einer Altersrente und gleichzeitig auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, beide Rentenansprüche zu prüfen.

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2 Antworten

Gabiam 04.02.2019 | 16:47
Hallo, ich bin mir nicht ganz sicher, aber glaube das es so stimmt. Gruß
KSCam 04.02.2019 | 17:56
Was ist jetzt die Frage an die DRV Experten?
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