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Experten-Antwort

EM- Zeitrente

von Hans Walther25.06.2016 | 14:00
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich habe nun hier erfahren das der Zeitpunkt des Leistungsfalles nicht das Datum der Antragstellung ist sondern in der Vergangenheit liegt. Ich bin im Februar AU aus einer Reha entlassen worden. Kann ich nun davon ausgehen das, egal wann ich einen EM Rentenantrag stelle bei mir der Leistungsfall auf den Februar festgelegt wird. Heist das widerum wenn eine EM Rente bewilligt würde diese ab Oktober ( 7 Monate später) gezahlt wird? Nach Oktober erhaltenes Krankengeld würde zurückgefordert? Verrechnet? und zum Schluss noch fogendes: mein AG hat mir fristgerecht zum 31.1.2017 gekündigt. wäre die Urlaubsabgeltung vom AG Rentenschädlich? Vielleicht kann mir hier jemand all diese Fragen beantworten. Danke mfg Hans Walther

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans Walther,

auch wir können Ihnen nur empfehlen einen Rentenantrag zu stellen. Auch hier können und wollen wir über den Ausgang des Verfahrens nicht spekulieren. Sollte es zu einer EM-Rente auf Zeit und Urlaubsabgeltung kommen, dann hängt die Beantwortung ob die Urlaubsabgeltung rentenschädlich ist, von der Frage ab, ob diese nach Rentenbeginn gezahlt wird. Rentenunschädlich wäre die Urlaubsabgeltung wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar noch besteht es aber bereits zum Ruhen gekommen ist (siehe ggfs. tarifvertragliche Regelungen) oder das Beschäftigungsverhältnis vor dem Rentenbeginn endgültig endete und somit vertraglich aufgelöst wurde.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans-Walther,

vermutlich wird Ihre Krankenkasse einen Erstattungsanspruch für die Zeit des Krankengeldbezugs ab Rentenbeginn anmelden. Der Rentenversicherungsträger wird dann „zeitidentisch“ , also maximal nur für den Zeitraum des tatsächlichen Krankengeldbezuges maximal in Höhe der im gleichen Zeitraum zustehenden EM-Rente diesen mit der Krankenkasse abrechnen.

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12 Antworten

W*lfgangam 25.06.2016 | 15:24
Hallo Hans Walther, kann sein, kann auch anders/gar nicht sein - das entscheidet der Med. Dienst der DRV, welches Datum/Leitungsfall er für geeignet hält. Erstaunlich ist nur, dass Sie seit Febr. keine Post der DRV erhalten haben "möchten Sie aus dem Reha-Antrag einen EM-Antrag machen?" Insofern dürfte Ihr Leistungsvermögen aus DRV-Sicht doch nicht so stark eingeschränkt sein, sonst wäre der EM-Drops schon längst gelutscht. Kommt es nach Ihrer Antragstellung zur EM-Rente, sind nachgezahlte Rentenbeträge mit dem parallelen KG zu verrechnen, Sie müssen aber nichts nachzahlen - auch wenn das KG höher gewesen ist. Wegen der Kündigung melden Sie sich Montag beim 'Arbeitsamt' - was doch wohl umgehend/bereits geschehen ist. Gruß w.
Herz1952am 25.06.2016 | 16:11
Hallo Hans Walter, Sie können/sollten sich beim Arbeitsamt melden, aber so lange Sie noch AU sind, muss die Krankenkasse Krankengeld zahlen.
Herz1952am 25.06.2016 | 16:56
Nachtrag: Sie meinen doch 01.01. 2 0 1 7 ? Oder?
Herz1952am 25.06.2016 | 18:13
Natürlich: 31.01. 2 0 1 7. Das Arbeitsamt interessiert sich erst nach Ablauf Krankengeld für Sie, aber eine Meldung kann nicht schaden.
Hans Waltheram 25.06.2016 | 19:33
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Ich bin im Februar AU aus einer Reha entlassen worden. Kann ich nun davon ausgehen das, egal wann ich einen EM Rentenantrag stelle bei mir der Leistungsfall auf den Februar festgelegt wird.
Hallo Hans Walther, kann sein, kann auch anders/gar nicht sein - das entscheidet der Med. Dienst der DRV, welches Datum/Leitungsfall er für geeignet hält. Erstaunlich ist nur, dass Sie seit Febr. keine Post der DRV erhalten haben "möchten Sie aus dem Reha-Antrag einen EM-Antrag machen?" Insofern dürfte Ihr Leistungsvermögen aus DRV-Sicht doch nicht so stark eingeschränkt sein, sonst wäre der EM-Drops schon längst gelutscht. Kommt es nach Ihrer Antragstellung zur EM-Rente, sind nachgezahlte Rentenbeträge mit dem parallelen KG zu verrechnen, Sie müssen aber nichts nachzahlen - auch wenn das KG höher gewesen ist. Wegen der Kündigung melden Sie sich Montag beim 'Arbeitsamt' - was doch wohl umgehend/bereits geschehen ist. Gruß w.
ich verstehe das nicht ganz würde die DRV den Reha Antrag Umwandeln in einen Rentenantrag? In meinem Entlassbericht der Reha steht das ich meine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr über3 Std. täglich verrichten kann??!! mfg Hans Walther
Nahlaam 25.06.2016 | 19:39
Wenn Sie Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr über 3 Stunden täglich ausüben können, dann ist die Frage, wie sieht es mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Gilt dafür die gleich Einschätzung, sollte normalerweise durch die DRV eine Prüfung erfolgen, ob eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird. Da der Reha-Bericht aber schon von Februar 2016 ist, sollten Sie mal eine Sachstandsanfrage an die DRV bezüglich der Prüfung richten und/oder einen Antrag auf EM-Rente mal hinterher schieben.
asdfgam 25.06.2016 | 19:41
Umwandlung hin, Umwandlung her. Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente begehren, müssen Sie diese auch beantragen. Nur weil Sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben können, begründet dies - allein - nicht zwangsläufig auch einen Rentenanspruch. Als Beispiel können Sie sich den Beitrag unter dem von Ihrem, von "Walter - gesetzliche BU-Rente Erstattungsansprüche (25.06.2016 - 13:04)" durchlesen Um Klarheit zu schaffen: Stellen Sie einen Antrag. Siehe Beratungsstellensuche oben rechts bzw. suchen Sie das nächte Versicherungsamt/Gemeindeverwaltung auf.
Schadeam 26.06.2016 | 12:02
Aus Ihrem Beitrag kann gar nichts geschlossen werden - weder ob noch wann Sie Rente bekommen können. Wären Sie beispielsweise ein 35 Bauhilfsarbeiter und könnten auf dem Bau wegen einer kaputten Bandscheibe nicht mehr arbeiten, würden Sie keine Rente bekommen, weil Sie jede leichte Arbeit machen können, jede Büroarbeit, jede Tätigkeit ohne Heben und tragen, etc.. So gesehen reichen die gegebenen Infos einfach nicht für eine sachgerechte Antwort aus.
=//=am 27.06.2016 | 11:53
Außerdem kommt es auch noch auf Ihren Jahrgang an, ob Sie überhaupt Berufsschutz haben. Nur wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind (§ 240 SGB VI), können Sie eine teilweise EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten. Bei Leistungsfall 02/2016 und einer zeitlich befristeten Rente wäre Rentenbeginn übrigens der 01.09.2016!
=//=am 27.06.2016 | 13:05
Außerdem kommt es auch noch auf Ihren Jahrgang an, ob Sie überhaupt Berufsschutz haben. Nur wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind (§ 240 SGB VI), können Sie eine teilweise EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten. Bei Leistungsfall 02/2016 und einer zeitlich befristeten Rente wäre Rentenbeginn übrigens der 01.09.2016!
Hi ich bin Jahrgang 1958.Ich werde nun einen EM Rentenantrag stellen und dann sehen wir mal weiter.Ich kann ja nichts verlieren,entweder oder. mfg Hans Walther
Okay, es wäre hilfreich gewesen zu wissen, dass Sie Jahrgang 1958 sind. :-) Aber mit Jahrgang 1958 kann halt auch bei bestehendem Berufsschutz noch auf einen anderen Beruf verwiesen werden. Ich sage das nur vorsorglich, damit Sie sich keine allzu großen Hoffnungen machen.
Hans Waltheram 28.06.2016 | 15:35
Hallo "Experte" Danke für die Info. Eine Frage hätte ich allerdings noch:Wenn die EM-Rente rückwirkend annerkannt wird und somit in die Zeit des Krankengeldbezuges fallen würde wird dann das" zuviel " gezahlte Krankengeld von der Rentennachzahlung abgezogen? mfg Hans Walther
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