Der Unterschied von teilweiser und voller Erwerbsminderung sowie teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist, grob gesagt, abhängig von Ihrem verbliebenen (Rest-)Leistungsvermögen.
Teilweise erwerbsgemindert ist derjenige, der aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (und zwar grundsätzlich jede Art von Tätigkeit) erwerbstätig sein kann. Voll erwerbsgemindert ist hingegen derjenige, der diese Tätigkeiten nur noch unter 3 Stunden täglich ausüben kann.
Kann jemand auf dem ALLGEMEINEN Arbeitsmarkt täglich noch 6 Stunden und mehr arbeiten, ist dieser grundsätzlich weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ist diese Person aber vor dem 02.01.1961 geboren und kann in ihrem LETZTEN BERUF und einem zumutbaren Verweisungsberuf keine 6 Stunden täglich mehr arbeiten, wäre ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gegeben.
Die teilweise Erwerbsminderungsrente beträgt die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente. Schauen Sie doch einfach einmal in Ihre letzte Renteninformation. Dort finden Sie auch die Höhe der zu dem Zeitpunkt ggf. zustehenden vollen Erwerbsminderungsrente. Oder aber Sie fordern eine Rentenauskunft von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger an.
Weitere Informationen können Sie auch der folgenden Broschüre der Deutschen Rentenversicherung entnehmen: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/03__rente/erwerbsminderungsrente__das__netz__f_C3_BCr__alle__f_C3_A4lle.html. Oder aber Sie schauen direkt zu einer persönlichen Beratung bei einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen vorbei. Die für Sie nächstgelegene können Sie auf dieser Seite unter "Service - Beratungsstellen" ermitteln.