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Experten-Antwort

Emi Rente. Hinzuverdienst - doppelte Berechnung und Anrechnung

von oceanboy11.06.2019 | 22:23
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3 Antworten

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Hallo. Ich beziehe die volle EMi-Rente auf Zeit. 2018 hatte ich (aufgerundet) 500 Euro "zu viel" hinzuverdient und ich staunte nicht schlecht, dass ich nun (aufgerundet) 400 Euro an die DRV zu erstatten habe. Begründung: Es wird nach der Hinzuverdienstmethode berechnet und nach der Deckelmethode. Beide Ergebnisse des Überverdienstes wurden kumuliert. Ist das rechtens?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Oceanboy,

wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, wurde bei Ihnen für 2018 die sogenannte Vorjahresprüfung des von Ihnen neben Ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) erzielten Hinzuverdienstes durchgeführt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass Ihr tatsächlicher Verdienst höher war als der von Ihnen für 2018 prognostizierte Verdienst. Als Folge wurde jetzt für 2018 eine niedrigere Teilrente als die in 2018 gezahlte Rente festgestellt. Die sich daraus ergebende Überzahlung in Höhe von insgesamt 400 EURO fordert Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger zurück.

Für Sie zur Erläuterung dieser Vorjahresprüfung:

Bei der Vorjahresprüfung ist man in zwei Schritten vorgegangen.

Im ersten Schritt

wird Ihr Hinzuverdienst einmal jährlich mit der Hinzuverdienstgrenze verglichen. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 6.300 EURO im Kalenderjahr, also jeweils vom 1 Januar bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres. Überschreiten Sie mit Ihrem Verdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze, wird der über der Grenze liegende Betrag durch zwölf geteilt. Davon werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Im zweiten Schritt

wird geprüft, ob die gekürzte Rente aus dem ersten Schritt und ein Zwölftel Ihres Jahreshinzuverdienstes höher sind als der sogenannte „Hinzuverdienstdeckel“.

Dieser Hinzuverdienstdeckel wird individuell für Sie berechnet. Dafür betrachtet man Ihre Einkommensverhältnisse in den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Das Kalenderjahr mit den meisten Entgeltpunkten ist maßgebend. Überschreitet die Summe aus Ihrer gekürzten Rente aus dem ersten Schritt und ein Zwölftel Ihres Jahreshinzuverdienstes diesen Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.

Ergibt sich aus diesen Berechnungen nun eine Überzahlung der Rente, müssen Sie diese zurückzahlen.

Weitere Informationen dazu finden Sie in der Broschüre „Erwerbsminderungsrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“

LINK zur Broschüre:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=45

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

W°lfgangam 11.06.2019 | 22:44
Hallo oceanboy, Ihnen liegt eine genaue Aufschlüsselung vor, die im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze neben Ihrer Rente zu einer Nachforderung führt. In dem Anhörungsbescheid/Sie haben zu viel verdient/Wir (DRV) wollen zurückfordern, sind Ihnen doch die konkreten Berechnungs- + Nachforderungsmodalitäten bereits mitgeteilt worden. Haben Sie damit Verständnisprobleme/stimmt denn das, dann wenden Sie sich bitte an die nächste Beratungsstelle, um Ihnen das erklären zu lassen. Und ja, grundsätzlich stimmt das ...die Daten /Hinzuverdienst /gemessen an Ihrer Rente /Best-off-Verdienst der letzten 15 Jahre UND ggf. Deckelung daraus ermittelt 'Kollege' Computer - wenn Sie dem nicht trauen, gehen Sie es hinterfragen ;-) Ohne Kenntnis Ihrer persönlichen Daten werden Sie hier keine 'Bewertung' Ihrer Frage erhalten können – hier kann niemand in Ihre Rentenakte reinschauen. Gruß w.
Valzuun am 12.06.2019 | 10:07
„Kumuliert“ ist der falsche Ausdruck, vielmehr werden beide Berechnungen nacheinander durchgeführt (wobei in die zweite das Ergebnis der ersten einfließet). Das ist gesetzlich so vorgesehen, also rechtens. Am Rande @Wolfgang: Einen „Anhörungsbescheid“ gibt es nicht. Entweder Anhörung(schreiben) oder Bescheid. Die Anhörung als solche ist bei der Spitzabrechnung („Flexirente“) allerdings gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen.
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