Gesetzestext des § 102 Abs.2 SGB VI: “Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.“
Sie können somit keinen Einfluss darauf nehmen, ob die beantragte Erwerbsminderungsrente befristet oder unbefristet ist. Sicher existieren Krankheitsbilder, wo es aus medizinischer Sicht unwahrscheinlich ist, dass diese behoben werden kann. Hierfür existiert aber keine „Liste“, sondern die Ärzte der Rentenversicherung treffen die Entscheidungen einfallbezogen.