Eine Erwerbsminderung wurde absichtlich herbeigeführt, wenn ein zielgerichtetes, den Grundsätzen des Strafrechts entsprechend vorsätzliches Verhalten der Berechtigten, ursächlich für die Beeinträchtigung gewesen ist. Hierbei muss es sich um direkten Vorsatz handeln. Die Berechtigten mussten also den Eintritt der Erwerbsminderung als Folge der aus ihrem Handeln resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung sicher erkennen. Nicht erforderlich ist, dass die Herbeiführung der Erwerbsminderung das eigentliche Motiv war. Nehmen die Berechtigten die Erwerbsminderung lediglich "billigend in Kauf", liegt keine Absicht vor. Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit von Berechtigten abgelehnt, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit absichtlich herbeigeführt wurde. In solchen Fällen könnte nach § 66 Abs. 2 SGB I eine Versagung des Rentenanspruchs in Betracht kommen.
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