Einkommen aus Verpachtung sind nach derzeitiger Rechtslage kein "Hinzuverdienst". Das heißt, die Rente wird infolge dieser Einnahmen nicht gemindert.
Verpachtungsgewinne wären nur dann als Hinzuverdienst zu behandeln, wenn sie steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb (ggf. aus selbstständiger Arbeit o. Land- und Forstwirtschaft) zugeordnet werden.