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Experten-Antwort

EMR-Antrag 2020 - Wann Rentenbeginn

von Majonni12.01.2020 | 19:09
97 Ansichten
4 Antworten
Im Jahr 2016 habe ich nach von mir eingereichter Reha 2017 den Bescheid bekommen, ich könnte einen EM-Rentenantrag stellen. Der Arzt hat im Abschlussbericht festgestellt: arbeitsfähig täglich 4h. Am 5.05.2017 habe ich der DRV mitgeteilt, dass ich den Rentenanspruch nicht geltend mache ("... maßgeblich für den Rentenbeginn soll mein Rentenantrag sein, den ich aus persönlichen Gründen momentan nicht stellen möchte.") In der Post am 30.05.17 erklärte mir die DRV: "Wir sehen deshalb den sich aus der Fiktion des §116 Abs.2 SGBVI ergebenen Rentenantrag als zurückgenommen an. Wir weisen darauf hin, dass aus diesem Antrag keine Rechte mehr hergeleitet werden können." Ich habe bis jetzt halbtags gearbeitet und kein Krankengeld(GKV) bezogen. Meine Frage: Wenn ich 2020 einen Antrag auf EMR stelle, ab wann wäre der Rentenbeginn. Ein Reha-Antrag würde sicher wegen Erfolglosigkeit abgelehnt werden.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.01.2020 | 12:57

3 Antworten

Berateram 12.01.2020 | 19:26
Das hängt vom Zeitpunkt des Leistungsfalls, dem Monat der Antragstellung und davon ab, ob eine befristete oder unbefristete EM-Rente gewährt wird. Da Ersteres und Letzteres erst nach Antragstellung durch den sozialmedizinischen Dienst des Rententrägers festgestellt wird, kann Ihre Frage niemand hier im Forum beantworten. Sie werden also nach Antragstellung den Rentenbescheid abwarten müssen.
Pauliam 13.01.2020 | 08:27
Wieso haben sie die Rente abgelehnt? Sie hätten doch trotzdem halbtags arbeiten können. Bei einen erneuten Rentenantrag würde der Beginn vermutlich auf 2016 zurückdatiert werden
Majonniam 13.01.2020 | 09:32
Da ich schon seit einigen Jahren einen teilzeitarbeitsvertrag im öffentlichen Dienst habe, mir die Arbeit Spaß macht und man von Seiten der DRV leider keinen Einfluss hat, wie die Entscheidung halbe oder volle Rente entschieden wird, wollte ich selbst entscheiden wann ich den Antrag stelle. Die Entscheidung ist jetzt in Bezug auf die Anrechnung der Zurechnungszeit bis 65 und 9 Monaten natürlich um so mit mehr Unsicherheit verbunden.
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