Wie Sie den vorherigen Antworten bereits entnehmen konnten, können die Voraussetzungen für die EMR nicht mit einer freiwilligen Beitragszahlung erfüllt werden. Sie sollten sich dennoch von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen. Der Tag der Feststellung der Krankheit muss nicht zwangsläufig der Leistungsfall, also der Zeitpunkt des Bestehens einer vollen Erwerbsminderung sein.
Die Wartezeit muss vor Eintritt des Leistungsfalls erfüllt sein, außerdem müssen in den letzten 5 Jahren 36 Monate mit Pflichtbeiträgen liegen (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen). Jetzt noch freiwillig Beiträge zu zahlen nützt ihnen also nichts.
Es gibt aber noch folgende Möglichkeit:
§ 53 Abs. 2 SGB VI
Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
Dann müssen auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sein.
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