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Experten-Antwort

EMR Erhöhung ab 01.01.2018 gültig oder nur ein Gesetzesentwurf?

von Piti5227.11.2017 | 18:50
2747 Ansichten
13 Antworten

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Hallo, irgendwo im Internet habe ich gelesen das die EMR ab 01.01.2018 erhöht wird, stimmt das? Ich beziehe seit 01.09.2016 eine volle befristete EMR und habe zum 30.10.2017 den ersten Rentenbeitrag ausgezahlt bekommen. Nun das wäre ja nicht schlecht, wenn zum 01.01.2018 die EMR erhöht wird. Oder gilt das nur für Neurentner, die ab 01.01.2018 diese beantragen? Wenn das so ist, dann wären wir ja als Bestandsrentner im Hintertreffen bzw. wären benachteiligt. Was ist da nun dran? Gruß Piti52

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Piti52,

eine generelle Erhöhung von Renten wegen Erwerbsminderung zum 01.01.2018 gibt es nicht. Ich nehme an, Sie haben von der Verlängerung der Zurechnungszeit gelesen, die ab 01.01.2018 stufenweise eingeführt wird und regelmäßig zu höheren Erwerbsminderungsrenten (bzw. höheren Renten wegen Todes) führt.

Wie W*lfgang bereits richtig angemerkt hat, sind von der Verlängerung der Zurechnungszeit aber nur Renten mit einem Beginn ab 01.01.2018 betroffen.

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12 Antworten

Fortitude oneam 27.11.2017 | 19:00
Hallo Piti52, bitte schauen Sie mal hier: https://www.ihre-vorsorge.de/nachrichten/lesen/steigende-renten-… Im Frühling soll das Gesetz verabschiedet werden. Und wenn es Renten Erhöhungen geben wird, dann meistens zum 01.07. eines Jahres. Momentan liegt der RW bei 31,03 . Und geplant fürs nächste Jahr um ca. 3,1% im Westen. Dann wäre der RW 31,99 . Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Rufusam 27.11.2017 | 19:01
Da haben Sie irgendwo etwas falsches gelesen. Renten werden immer zum 01.Juli erhöht, am 01.01. wird der Regelsatz für SGB II und SGB XII Betroffene erhöht.
Piti52am 27.11.2017 | 19:06
Ok. Dann habe ich da irgendwas falsch gelesen. Trotzdem Danke für die schnelle Antwort. Gruß Piti52
W*lfgangam 27.11.2017 | 20:06
Hallo Piti52, Sie werden sicher schon richtig gelesen haben, dass bei NEU-EM-Rentner die Zurechnungszeit Zug um Zug ab 2018 auf 65 steigt/abhängig vom künftigen Rentenbeginn/damit auch die Rente im Vergleich zu 'laufenden EM-Renten/Bestandsrentner', was aber mit der turnusmäßigen Rentenanpassung zum 01.07. nicht zu tun hat. Verbesserungen wie auch Verschlechterungen wirken sich auf bereits laufenden Renten grundsätzlich nicht aus - und ja, auch Ihre Rente wird nicht Zug um Zug mit fiktiven Versicherungszeiten/Zurechnungszeit bis 65 'ergänzt'/erhöht. Gruß w.
Fastrentneram 28.11.2017 | 07:16
Zitat von Die-letzte-Instanz anzeigenausblenden
Glauben Sie etwa, Sie wären der Erste, dem diese Idee kommt? Nach meinem Wissen, wurden entsprechende Anträge von den höchsten Deutschen Gerichten abgelehnt. Der Gesetzgeber hat hier einen „breiten“ Gestaltungsspielraum. Die genauen Quellen kann Ihnen hier sicher auch noch jemand mitteilen. Ändern wird das aber nichts!
Die-letzte-Instanzam 28.11.2017 | 02:50
Gab/gibt es nicht so etwas wie ein grundsätzliches Schlechterstellungsverbot (vielleicht im BGB?). Heißt das es muss sich wer finden, der das durch alle Instanzen durchklagt? Gibt es nicht irgendeine elegante Lösung, um die Anpassung von Bestandsrenten an diese ´besseren´ Konditionen, die ja letztlich eine Korrektur eines früheren Versäumnisses bedeuten, herbeizuführen? Ich leb ja nun schon einige Tage, aber von wahrlichen Verbesserungen hab ich immer nur gehört, naja, abgesehen vom europäischen Burgfrieden ...
-am 28.11.2017 | 08:59
Zitat von Die-letzte-Instanz anzeigenausblenden
Hallo "Die-letzte-Instanz", Es gibt im Grundgesetz den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3. Gesetzliche Regelungen dürfen gegen diesen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verstoßen. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Nichtanwendung der verlängerten Zurechnungszeit bei Bestandsrenten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, können sie dagegen klagen.
Holgeram 28.11.2017 | 13:55
Hallo Piti52 Ich und viele andere sind noch mehr im Hintertreffen und noch mehr benachteiligt da wir vor Juli 2014 erkrankt sind und deshalb nicht mal wie Sie die Zurechnungszeit bis 62 erhalten. Gruß Holger
Unwissendeam 29.11.2017 | 17:09
Das ist doch Unsinn! Bestes Beispiel: Mütterrente. Da gab's auch für Bestandsrentner einen kräftigen Geldsegen in Milliardenhöhe!
Jackoam 29.11.2017 | 18:08
Und merke: Die Anwendung von neuen Tatbeständen auf bereits bestehende Sachverhalte erfolgt immer nur, wenn dies zu Lasten der Verbraucher ist, niemals jedoch zu Lasten der Sozialkassen. Siehe hierzu auch "Krankenkassenbeiträge auf Direktversicherungen".
Das ist doch Unsinn! Bestes Beispiel: Mütterrente. Da gab's auch für Bestandsrentner einen kräftigen Geldsegen in Milliardenhöhe!
Wurde aber 1:1 von der Witwenrente wieder abgezogen.
Unwissendeam 29.11.2017 | 18:40
Zitat von Jacko anzeigenausblenden
Ach Jacko, wenn man keine Ahnung hat, sollte man sich lieber nicht äußern: 1. Nicht jeder Bestandsrentner bezieht eine Witwenrente. 2. Dann muss das anzurechnende Einkommen erst mal den Freibetrag überschreiten. 3. Weiterhin werden nur 40 % des Einkommens angerechnet. Fazit: einen 1:1 Abzug von einer eventuell gezahlten Witwenrente gab und gibt es in keinen Fall.
memyselfam 30.11.2017 | 10:00
Wurde doch schon vom Gericht so bestätigt, dass das rechtmässig ist. Natürlich verletzt das den Gleichbehandlungsgrundsatz, aber: je nach Renteneintritt wird auch die Steuerlast berechnet, und da stellen sich Bestandsrentner besser. Späterer Renteneintritt - höhere Rente - höhere Steuer früherer Renteneintritt - niedrigere Rente - niedrigere Steuer So habe ich das verstanden und ich glaube, am Ende, relativiert sich der Unterschied. Und bei EM Rentnern geht es auch um die Gesundheit. Gleichbehandlung ist auch bei der Steuer nicht. Soll man dann auch dagegen klagen?
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