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Experten-Antwort

EMR Gutachten für unter 25-jährige

von Tina27.05.2025 | 18:04
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe ein Amtshilfeersuchen beim Landratsamt gestellt – nach § 109a SGB VI i.V.m. § 45 SGB XII. Es geht um meine Tochter (geb. 01.08.2003), die eine Schwerbehinderung mit GdB 70 sowie den Merkzeichen B und H hat. Sie befindet sich in Pflegestufe 3 und erhält Eingliederungshilfe. Die schulische Ausbildung wurde abgebrochen und auch eine Maßnahme über die Agentur für Arbeit ist gescheitert. Ich hatte beim Bezirk Grundsicherung für junge, voll erwerbsgeminderte Menschen (§ 41 SGB XII) beantragt, aber der Antrag wurde abgelehnt, weil angeblich erst ein Gutachten der DRV zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit vorliegen muss. Dabei liegt bereits ein Gutachten der Agentur für Arbeit vor, das eine Erwerbsfähigkeit von unter 3 Stunden bestätigt und länger als sechs Monate andauernd – das wurde jedoch nicht anerkannt. Die DRV hat mir aber mitgeteilt, dass ein solches Gutachten nur von einer sozialen Stelle beauftragt werden kann – also z. B. auch direkt vom Bezirk. Trotzdem hat mich der Bezirk an das Jobcenter verwiesen, das wiederum abgelehnt hat, weil wir zu viel Vermögen haben. Daraufhin habe ich mich an die DRV gewandt, und die hat mich schließlich ans Landratsamt verwiesen – daher jetzt mein Amtshilfeersuchen. Meine Frage: Sollte ich zusätzlich trotzdem noch Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Bezirks einlegen, um die Möglichkeit einer rückwirkenden Leistungsgewährung ab März offen zu halten? Viele. Dank für die Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tina,

 

den Ausführungen von "Praxis" können wir uns grundsätzlich anschließen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Schadeam 27.05.2025 | 18:39
Das ist kein Thema für dieses Forum weil es keine Rentenfrage ist. Die Stelle, die die Grundsicherung für voll Erwerbsgeminderte zahlt muss auch die Begutachtung bei der DRV beauftragen (und zahlen). In meiner Region wäre das das Landratsamt, auch ich hätte Sie dorthin geschickt.
Sam 27.05.2025 | 19:57
Beantragen Sie beim zuständigen Sozialamt Grundsicherung für Ihre Tochter. Die werden sich im Normalfall um ein solches Gutachten bemühen. In meinem persönlichen Umfeld gab es einen ähnlichen Fall, zu dem Zeitpunkt war der schwerbehinderte Nachwuchs 22. Nach einem Umzug in einen anderen Landkreis hat das Sozialamt die Prüfung ohne zu zögern in Auftrag gegeben
Praxisam 28.05.2025 | 05:03
Über Erwerbsminderung entscheidet allein die RV, nicht die Arbeitsagentur. Deshalb ist das von dort erstelle Gutachten für das Grundsicherungsamt nicht relevant. Der Werdegang ist folgender: 1. Ihre Tochter stellt den Antrag auf Grundsicherung. 2. Das Grundsicherungsamt beauftragt die RV mit der Prüfung der Erwerbsminderung. 3. Die DRV lässt ein medizinisches Gutachten erstellen. 4. Die DRV teilt dem Grundsicherungsamt das Ergebnis der Prüfung mit (Erwerbsminderung ja/nein, ggf. ab wann) 5. Das Grundsicherungsamt entschiedet über den Antrag.
Tinaam 02.06.2025 | 17:38
Wie ich bereits oben geschrieben habe, habe ich es beim Sozialamt beantragt und beim Bezirk der für uns zuständig ist, da wir auch Eingliederungshilfe beziehen. Diese hilfreichen Informationen konnte ich durch Recherchen und Telefonate erhalten. In meiner Stellungnahme zur Anhörung habe ich nun folgendes geschrieben: Aufgrund der vorliegenden Unterlagen besteht nach unserer Auffassung eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 45 Satz 1 SGB XII vorliegt. Gemäß Rechtsgrundlage (§41 Abs. 1 u. 3 SGB XII, §45 Satz 1 SGB XII) aus dem Rundschreiben 2020/3 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland, sind Sie in einem solchen Fall verpflichtet, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit der Begutachtung zur Erwerbsminderung zu beauftragen. Eine Weiterleitung des Antrags an das Jobcenter ist ausschließlich dann gerechtfertigt, wenn nicht erkennbar ist, dass eine volle Erwerbsminderung wahrscheinlich vorliegen könnte – was in unserem Fall durch die vorgelegten Nachweise nicht gegeben ist. Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass eine Verlagerung der Zuständigkeit auf das Jobcenter nicht zielführend ist, da dieses ausschließlich für erwerbsfähige Personen zuständig ist – oder für deren Angehörige im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft. Zudem gilt im SGB II im Gegensatz zum SGB XII, dass Eltern oder andere im Haushalt lebende Angehörige vorrangig unterhaltspflichtig sind. Eine dem SGB XII vergleichbare Ausnahmeregelung nach § 39 Satz 3 Nr. 2 SGB XII existiert im SGB II nicht. Auch deshalb ist die Beauftragung der Rentenversicherung durch Ihre Stelle zwingend erforderlich. Gleichzeitig beantragen wir hilfsweise Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt). Aufgrund der oben genannten Ausnahmeregelung wären wir als Eltern gemäß § 39 Satz 3 Nr. 2 SGB XII in diesem Fall nicht mehr zur Sicherstellung des Lebensunterhalts verpflichtet. Außerdem habe ich heute ein Gerichtsurteil Urteil vom 2. August 2018 – III ZR 466/16 zur Beratungspflicht gefunden: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 Satz 1 SGB I zu stellen sind, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar ist. Ist anlässlich eines Kontakts des Bürgers mit einem anderen Sozialleistungsträger für diesen ein zwingender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf eindeutig erkennbar, so besteht für den aktuell angegangenen Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungsbegehren zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen (vgl. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, § 17 Abs. 1 SGB I). Wie kann ich am besten einen Beratungstermin bei der DRV vereinbaren? Telefonisch wurde mir hier eben letzte Woche auch mitgeteilt ich bin bei ihnen nicht an der richtigen Stelle.
Tinaam 02.06.2025 | 17:38
Wie ich bereits oben geschrieben habe, habe ich es beim Sozialamt beantragt und beim Bezirk der für uns zuständig ist, da wir auch Eingliederungshilfe beziehen. Diese hilfreichen Informationen konnte ich durch Recherchen und Telefonate erhalten. In meiner Stellungnahme zur Anhörung habe ich nun folgendes geschrieben: Aufgrund der vorliegenden Unterlagen besteht nach unserer Auffassung eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 45 Satz 1 SGB XII vorliegt. Gemäß Rechtsgrundlage (§41 Abs. 1 u. 3 SGB XII, §45 Satz 1 SGB XII) aus dem Rundschreiben 2020/3 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland, sind Sie in einem solchen Fall verpflichtet, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit der Begutachtung zur Erwerbsminderung zu beauftragen. Eine Weiterleitung des Antrags an das Jobcenter ist ausschließlich dann gerechtfertigt, wenn nicht erkennbar ist, dass eine volle Erwerbsminderung wahrscheinlich vorliegen könnte – was in unserem Fall durch die vorgelegten Nachweise nicht gegeben ist. Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass eine Verlagerung der Zuständigkeit auf das Jobcenter nicht zielführend ist, da dieses ausschließlich für erwerbsfähige Personen zuständig ist – oder für deren Angehörige im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft. Zudem gilt im SGB II im Gegensatz zum SGB XII, dass Eltern oder andere im Haushalt lebende Angehörige vorrangig unterhaltspflichtig sind. Eine dem SGB XII vergleichbare Ausnahmeregelung nach § 39 Satz 3 Nr. 2 SGB XII existiert im SGB II nicht. Auch deshalb ist die Beauftragung der Rentenversicherung durch Ihre Stelle zwingend erforderlich. Gleichzeitig beantragen wir hilfsweise Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt). Aufgrund der oben genannten Ausnahmeregelung wären wir als Eltern gemäß § 39 Satz 3 Nr. 2 SGB XII in diesem Fall nicht mehr zur Sicherstellung des Lebensunterhalts verpflichtet. Außerdem habe ich heute ein Gerichtsurteil Urteil vom 2. August 2018 – III ZR 466/16 zur Beratungspflicht gefunden: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 Satz 1 SGB I zu stellen sind, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar ist. Ist anlässlich eines Kontakts des Bürgers mit einem anderen Sozialleistungsträger für diesen ein zwingender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf eindeutig erkennbar, so besteht für den aktuell angegangenen Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungsbegehren zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen (vgl. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, § 17 Abs. 1 SGB I). Wie kann ich am besten einen Beratungstermin bei der DRV vereinbaren? Telefonisch wurde mir hier eben letzte Woche auch mitgeteilt ich bin bei ihnen nicht an der richtigen Stelle.
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