Hallo Schneider,
Dem Beitrag von "KSC" kann ich grundsätzlich zustimmen.
Nach § 43 Abs. 6 SGB VI haben Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind (z. B. bei einem von Geburt an behinderten Versicherten), einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen. Auf die Wartezeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (z. B. wegen Tätigkeit in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen) und Ersatzzeiten sowie Zeiten, die sich aufgrund einer Scheidung aus dem Versorgungsausgleich ergeben, angerechnet. Weitere besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind für diese volle Erwerbsminderungsrente nicht zu erfüllen.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.