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Experten-Antwort

EMR nach den Gesetzen der Bundesrepublik-Deutschland.

von §27.05.2024 | 15:34
281 Ansichten
14 Antworten

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Hallo, ein Bekannter von mir gab mir folgende Informationen: Wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gilt nach den Gesetzen der Bundesrepublik-Deutschland: Täglich unter 3 Stunden arbeiten können = Rechtsanspruch auf eine volle EMR. Täglich 3 Stunden bis unter 6 Stunden arbeiten können = Rechtsanspruch halbe EMR. Die Gesetze der Bundesrepublik-Deutschland gelten VOLLUMFÄNGLICH auch für die DRV. Hat mein Bekannter mich richtig informiert?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo §,

 

was die Geltung der Gesetze (und anderer Normen) für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland angeht, hat Ihr Bekannter Sie völlig richtig informiert.

 

Mit den von den Usern dieses Forums gemachten Ergänzungen gilt das auch für den Rest seiner Aussage.

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13 Antworten

Schadeam 27.05.2024 | 15:41
Da die DRV eine deutsche Behörde ist, gelten für sie und die Mitarbeiter dort natürlich die Gesetze dieses Landes. Wi kommen Sie eigentlich auf diese "seltsame"Frage? Dass hier nicht die Gesetze von Togo oder Ungarn gelten, sollte doch klar sein, oder?
Maxam 27.05.2024 | 15:52
Joar, aber die Einschätzung der entsprechenden Leistungsfähigkeit erfolgt durch die DRV und nicht von irgendwelchen Hausärzten oder Amtsärzten bei AfA oder Jobcenter. Wenn Sie eine EM-Rente beantragen und die DRV das entsprechende Leistungsvermögen unter 6Std./unter 3Std. feststellt, bekommen Sie auch eine Rente. Es scheitert jedoch oft an Versicherungszeiten (ist bei Ihrer Frage ja außen vor) oder daran, dass das eigene Leistungsvermögen falsch eingeschätzt wurde.
Mimimiam 27.05.2024 | 15:54
Da hat Ihr Bekannter Sie falsch informiert. Es reicht nicht aus, lediglich unter 3 oder unter 6 Stunden arbeiten zu können für den EM-Renten-Aspruch. Der entsprechende Zustand mus auch von der DRV als rentenberechtigt festgestellt werden.
Herrjeam 27.05.2024 | 16:03
Immer, wenn hier die Begriffe "Rechtsanspruch" in Verbindung mit "vollumfänglich" auftauchen, schrillen alle Alarmglocken. Wenn die DRV (und niemand sonst!) auf einen EM-Rentenantrag hin feststellt, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen absehbar für längere Zeit nur noch "unter 3 Stunden" arbeiten kann, gibt es eine volle EM-Rente, wenn festgestellt wird von der DRV, "3 Stunden bis unter 6 Stunden", gibt es eine teilweise EM-Rente, das ist sonnenklar. Natürlich immer unter der Voraussetzung, dass alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Da ist wahrlich weder neu noch überraschend. Schön, wenn das jetzt auch beim kindlich-ungläubigen Benutzer "§" ankommen wird :-) Alles Wichtige hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemei…
Docam 27.05.2024 | 16:22
Ihr Bekannter muss ein ganz schlaues Kerlchen sein.
EMR sicher, wenn......am 27.05.2024 | 16:37
Wenn bei Ihnen, die jeweils genannten Stundenzahlen zutreffen (lassen Sie sich diese unbedingt von Ihren Ärzten/ggf. Amtsärzten schriftlich bestätigen) und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, ist die jeweilige EMR zu 100% sicher. Wenn Sie länger als 26 Wochen durchgehend ohne Unterbrechung krankgeschrieben sind, ist die volle EMR, nach der Rechtsprechung des BSG, ebenfalls zu 100% sicher. Auch hier müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Mam 27.05.2024 | 17:12
Bitte erklären Sie dieses Urteil. Ich habe auch verstanden, das man nach 26 Wochen und 1 Tag Krankschreibung eine volle EM-Rente erhält.
Suchfunktionam 27.05.2024 | 17:35
Nein, benutzen Sie einfach die Suchfunktion hier. Dass das schlicht Unsinn ist, haben auch die DRV-Experten hier schon vielfach erklärt.
Schwachsinn hoch 3am 27.05.2024 | 17:42
Zitat von EMR sicher, wenn...... anzeigenausblenden
Blödsinn, eine EM-Rente ist NIE sicher. Und schon gleich gar nicht, bloß weil jemand mehr als ein halbes Jahr AU war. Auch die Bestätigung irgendwelcher Ärzte oder Amtsärzte über das angebliche Restleistungsvermögen ist bedeutungslos für die DRV. Und selbst, wenn die DRV auf einen EM-Rentenantrag hin unabhängig und frei eine EM-Rente gewähren sollte, kann auch diese Rente JEDERZEIT wieder überprüft und ggf. auch aberkannt werden (selbst eine unbefristete).
KSCam 27.05.2024 | 17:43
..war doch schon nach Lesen der Ausgangsfrage zu 99% safe, dass es wieder mal (zum gefühlt 128. Mal) auf diesen Blödsinn mit 26 Wochen hinauslaüft..und darauf erklärend zu antworten ist nicht der Mühe wert, weil dazu im Forum auch bereits gefühlt 128 Mal geantwortet wurde..
Oam 27.05.2024 | 18:10
Bitteschön, Erklärung, hat hier mal jemand gegeben und die ging so. Eigentlich braucht es keine Krankmeldung für eine bestimmte Zeit, sondern man stellt einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Erst wenn diese abgelehnt wird, wird dieses Urteil interessant. Ich zitiere : B. stellt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Dieser wird abgelehnt, da B. nach Meinung der DRV noch leichte Arbeit machen kann. Jetzt holt B. jedoch das K. aus dem Hut und sagt, liebe DRV, ihr habt meinen Antrag abgelehnt, aber ich bin seit xx Wochen krank gemeldet und werde auch WEITERHIN derart hohe Fehlzeiten haben, da ich 3xpro Woche zur Dialyse gehen muss und dadurch meine arbeitsvertraglich vereinbarte 5-Tage-Woche bei meinen Arbeitgeber nicht erfüllen kann. Auch jegliche Verweisungstätigkeit ist dadurch nicht erfüllbar. Dann kann B. doch eine EM-Rente bekommen. Zitat Ende. Wichtig ist nicht nur die Länge der Krankmeldung, sondern auch die zukünftige Prognose. Sonst würde jeder komplizierte Bruch mit 28 Wochen Gips zur Berentung führen, was nicht so ist.
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