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Experten-Antwort

EMR nach LTA Abbruch

von Faultiere07.11.2022 | 18:40
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, erstmal ein kurzer zeitlicher Überblick : April 2019 Antrag auf EMR Januar 2020 LTA Umschulung Juli 2020 Aufhebungsvertrag AG (Rückwirkend) mit Abfindung und Urlaubstagegeld Januar 2022 LTA Abbruch seit Januar 2022 krankgeschrieben ab Februar 2022 Krankengeld Der EMR Antrag von 2019 wird erneut geprüft. Leider habe ich nichts schriftlich erhalten, dass der Antrag erneut geprüft wird. Jetzt im Oktober 2022 habe ich Post erhalten um mein Hinzuverdienst berechnen zu können. Ich soll mein Einkommen seit Dezember 2018 belegen. Nun meine Frage: Wird meine Abfindung und mein Urlaubstagegeld für das Jahr 2020 als Hinzuverdienst angerechnet? In der Zeit hatte ich Übergangsgeld erhalten. Ich habe noch kein Bescheid ob eine Volle- oder Teilerwerbsminderungsrente genehmigt wird. Womit muss ich rechnen was auf mich zukommen könnte. Habe ich nach abgebrochener LTA noch Anspruch auf ALG 1? Vielen Dank im Voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

1. Abfindung:

Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) oder der §§ 111, 112 und 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).

Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess.

2. Urlaubsgeld

Einmalzahlungen (z.B. Auszahlung von Urlaubsansprüchen) aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.

Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht.

Entscheidend ist daher, auf welchen Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wurde – vor, oder nach dem Rentenbeginn.

Ob Sie noch Anspruch auf ALG 1 haben, kann Ihnen Ihre Agentur für Arbeit sagen. Das dürfte vermutlich von der Frage Ihres verbliebenen Leistungsvermögens abhängen, da Sie bei unter 3 Stunden täglich nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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