Hallo,
1. Abfindung:
Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) oder der §§ 111, 112 und 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).
Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess.
2. Urlaubsgeld
Einmalzahlungen (z.B. Auszahlung von Urlaubsansprüchen) aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.
Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht.
Entscheidend ist daher, auf welchen Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wurde – vor, oder nach dem Rentenbeginn.
Ob Sie noch Anspruch auf ALG 1 haben, kann Ihnen Ihre Agentur für Arbeit sagen. Das dürfte vermutlich von der Frage Ihres verbliebenen Leistungsvermögens abhängen, da Sie bei unter 3 Stunden täglich nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung