Hallo Alena07,
zu Ihren Fragen kann Folgendes mitgeteilt werden:
- Sollte eine Erwerbsminderungrente bewilligt werden, sind Rentenabschläge grundsätzlich ab Rentenbeginn zu berücksichtigen. Der Rentenbeginn richtet sich u. a. nach dem Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung.
- Sie können hinsichtlich einer Umdeutung so lange disponieren (z. B. Umdeutung ablehnen oder späteren Rentenbeginn bestimmen), wie die Krankenkasse oder Agentur für Arbeit Sie nicht in Ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt hat. Sie könnten also schon jetzt gegenüber Ihrem Rentenversicherungsträger eine entsprechende Erklärung abgeben.
- Arbeitsrechtliche Fragen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses können wir in diesem Forum leider nicht beantworten.
- Ob Sie sich krankschreiben lassen oder weiter arbeiten gehen, hängt von Ihrem Gesundheitszustand ab. Wenn Sie arbeitsunfähig sind, können Sie sich krankschreiben lassen, wenn Sie arbeitsfähig sind, gehen Sie weiter arbeiten.
- Pflichtbeiträge werden bei einer Rente wegen Erwerbsminderung bis zum Leistungsfall berücksichtigt. Werden darüberhinaus noch weitere Zeiten zurückgelegt, sind diese erst bei einem nächsten Leistungsfall (in der Regel Altersrente) zu berücksichtigen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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