Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Micha,
bei der Deutschen Rentenversicherung gilt der Grundsatz "Reha vor Rente".
Wird ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt, prüft die Rentenversicherung zunächst, ob durch eine Reha die Erwerbsminderung verhindert oder die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann.
Wenn diese Möglichkeit besteht, wird zunächst eine Reha bewilligt.
Wird eine Reha im Rahmen des Rentenverfahrens bewilligt, müssen Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten diese absolvieren. Sollten Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, kann es zu einer Ablehnung des Rentenantrages kommen.
Beste Grüße
Ihre Expertenteam
Hallo Micha,
vielleicht haben Sie bereit einmal vom Grundsatz "Reha vor Rente" gehört.
Wenn ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt wird und der Sozialmedizinische Dienst einschätzt, dass die Erwerbsminderung möglicherweise durch eine Rehabilitationsmaßnahme verhindert werden kann, dann soll zunächst eine solche Maßnahme durchgeführt werden. Nach Abschluss der Reha-Maßnahme wird dann entschieden, ob Erwerbsminderung vorliegt.
Falls Sie die Reha nicht in Anspruch nehmen wollen/können, sollten Sie Kontakt zur Sachbearbeitung aufnehmen und den Sachverhalt klären. Sie sollten bedenken, dass Sie als Antragseller nicht nur Rechte, sondern auch Mitwirkungspflichten haben,
Sollte das Verfahren aufgrund einer Aufforderung der Krankenkasse eingeleitet worden sein, kann es durch Ihre Ablehnung einer Reha
zum Einstellen der Krankengeldzahlung kommen.
Freundliche Grüße vom Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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