1. Ab dem 01.01.2009 richtet sich die Höhe des Beitragszuschusses sowohl für freiwillig als auch für privat krankenversicherte Rentenbezieher nach einem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten einheitlichen allgemeinen Beitragssatz (GKV-wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007). Dieser Prozentsatz beträgt ab dem 01.01.2010
14,0 %; hiervon wird die Hälfte als Beitragszuschuss erbracht=7,0 %.
2. Auch wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt wird, können die Versicherten noch im Rahmen Ihres Restleistungsvermögens noch erwerbstätig sein. Bedingung: Der Verdienst beträgt nicht mehr als 400 Euro monatlich. Wird dieser Grenzwert überschritten, kommt es entscheidend auf das noch vorhandene Leistungsvermögen an.