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Experten-Antwort

EMR und Immobilien KG

von Kimo17.02.2022 | 08:03
83 Ansichten
7 Antworten
Schönen guten Tag, Wenn ich als stiller Teilhaber in eine Immobilien KG oder Familien KG einsteigen. Gilt die Gewinnausschüttung dann als Immobilien Einnahmen oder als Einkommen? Darf ich das überhaupt mit voller unbefristete EMR? Danke für eure hilf Liebe Grüße

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 17.02.2022 | 09:33

Hallo Kimo,

es kommt darauf an, wie die Einnahmen steuerrechtlich beurteilt werden. Als Arbeitseinkommen im Sinne der Sozialversicherung und damit als "Hinzuverdienst" zu berücksichtigen sind die Einnahmen allein dann, wenn sie als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" (auch aus Beteiligungen) versteuert werden. "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" oder Kapitaleinkünfte sind nicht als Hinzuverdienst bei einer EM-Rente zu beachten (anders ist das bei Witwenrenten).

Moderatoren-Antwortam 17.02.2022 | 11:33

Liebe User,

bitte bleiben Sie bei der Sache und verzichen Sie auf persönliche Angriffe aller Art.

Ihr Admin

5 Antworten

Siehe hieram 17.02.2022 | 08:19
Hallo Kimo, wie Ihre Einkünfte als stiller Teilhaber steuerlich bewertet werden, entscheidet das Finanzamt, nicht die Rentenversicherung. Und je nachdem, wie das Finanzamt dann entscheidet A: steuerpflichtiges Einkommen aus gewerblicher Vermietung und Verpachtung B: Einkünfte von Kommanditisten (ebenfalls Gewerbebetrieb) C: steuerfreie Einkünfte aus privater Vermietung/Verpachtung würde dann nur 'C' nicht als Hinzuverdienst angerechnet werden. Mitteilen müssen Sie diese Einkünfte Ihrer zuständigen DRV aber in jedem Fall, auch wenn Sie als 'stiller Teilhaber' dafür wohl nicht wirklich arbeiten müssen. Und unabhängig davon, ob Sie Einkünfte aus stiller Teilhabe haben, aus einer aktiven Tätigkeit oder gar keine Einkünfte neben der EM-Rente, kann diese jederzeit (also auch 'ohne Grund') überprüft werden, auch wenn sie unbefristet ist. Erfolgreiche Geschäfte und alles Gute!
Berndam 17.02.2022 | 08:10
Kommt drauf an, was der Zweck der Immobilien KG ist. Gewerblicher Immobilienhandel würde beispielsweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben und damit Hinzuverdienst sein, vorausgesetzt die Beteiligung wäre über 1%.
Siehe hieram 17.02.2022 | 08:24
Bernd schrieb

Kommt drauf an, was der Zweck der Immobilien KG ist.

Gewerblicher Immobilienhandel würde beispielsweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben und damit Hinzuverdienst sein, vorausgesetzt die Beteiligung wäre über 1%.

Wenn die Einkünfte vom Finanzamt als 'steuerpflichtige Einkünfte' festgestellt werden, wird es als Hinzuverdienst berücksichtigt, unabhängig davon, wie hoch der Anteil der Beteiligung ist! Es kommt hier nur auf den steuerpflichtigen Betrag an, nicht ob dieser sich aus 0,5% oder aus 85% Beteiligung ergibt.
Berndam 17.02.2022 | 15:03
Siehe hier schrieb

Wenn die Einkünfte vom Finanzamt als 'steuerpflichtige Einkünfte' festgestellt werden, wird es als Hinzuverdienst berücksichtigt, unabhängig davon, wie hoch der Anteil der Beteiligung ist!

Es kommt hier nur auf den steuerpflichtigen Betrag an, nicht ob dieser sich aus 0,5% oder aus 85% Beteiligung ergibt.

Kommt drauf an, was der Zweck der Immobilien KG ist. Gewerblicher Immobilienhandel würde beispielsweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben und damit Hinzuverdienst sein, vorausgesetzt die Beteiligung wäre über 1%.
Wenn die Einkünfte vom Finanzamt als 'steuerpflichtige Einkünfte' festgestellt werden, wird es als Hinzuverdienst berücksichtigt, unabhängig davon, wie hoch der Anteil der Beteiligung ist! Es kommt hier nur auf den steuerpflichtigen Betrag an, nicht ob dieser sich aus 0,5% oder aus 85% Beteiligung ergibt.
Beteiligung unter 1 % wären als Einkünfte auch Kapitalvermögen zu versteuern und damit Anrechnungsfrei bei der EM-Rente, bei über 1 % kommt es dagegen drauf an, welcher Einkunftsart das Einkommen zugerechnet wird...
Siehe hieram 17.02.2022 | 15:29
Bernd schrieb

Kommt drauf an, was der Zweck der Immobilien KG ist.

Gewerblicher Immobilienhandel würde beispielsweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben und damit Hinzuverdienst sein, vorausgesetzt die Beteiligung wäre über 1%.

[/quote]

Wenn die Einkünfte vom Finanzamt als 'steuerpflichtige Einkünfte' festgestellt werden, wird es als Hinzuverdienst berücksichtigt, unabhängig davon, wie hoch der Anteil der Beteiligung ist!

Es kommt hier nur auf den steuerpflichtigen Betrag an, nicht ob dieser sich aus 0,5% oder aus 85% Beteiligung ergibt.[/quote]

Beteiligung unter 1 % wären als Einkünfte auch Kapitalvermögen zu versteuern und damit Anrechnungsfrei bei der EM-Rente, bei über 1 % kommt es dagegen drauf an, welcher Einkunftsart das Einkommen zugerechnet wird...

Wenn die Einkünfte vom Finanzamt als 'steuerpflichtige Einkünfte' festgestellt werden, wird es als Hinzuverdienst berücksichtigt, unabhängig davon, wie hoch der Anteil der Beteiligung ist! Es kommt hier nur auf den steuerpflichtigen Betrag an, nicht ob dieser sich aus 0,5% oder aus 85% Beteiligung ergibt.
Beteiligung unter 1 % wären als Einkünfte auch Kapitalvermögen zu versteuern und damit Anrechnungsfrei bei der EM-Rente, bei über 1 % kommt es dagegen drauf an, welcher Einkunftsart das Einkommen zugerechnet wird...
Ihre Darstellung fällt unter 'C' Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - die dann kein Hinzuverdienst wären und auch nur bei 'vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft' zum Tragen kommen. Ansonsten gilt 'B' hierzu siehe auch GRA zu §96a SGB VI Punkt 3.2.7: "Einkünfte von Kommanditisten Während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erzielte Gewinnanteile von Kommanditisten, die dem steuerrechtlichen Gewinn zugerechnet werden (regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb), sind Arbeitseinkommen und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, auch wenn die Kommanditisten nicht aktiv in der Gesellschaft mitarbeiten (vergleiche BSG vom 25.02.2004, AZ: B 5 RJ 56/02 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 1)." Hat aber immer noch nichts mit der Höhe der Beteiligung zu tun :-)
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