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Experten-Antwort

EMR versus Schwerbehindertenrente

von Martina23.07.2021 | 15:36
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42 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag in die Expertenrunde, ich bin länger als 26 Wochen durchgehend AU und habe einen GdB von 60. Ich könnte also, sowohl die EMR als auch die Schwerbehindertenrente beantragen. In meiner letzten "Renteninformation" ist u.a. die Höhe der EMR angegeben, jedoch nicht die Höhe der Schwerbehindertenrente. Wie hoch bitte ist die Schwerbehindertenrente? Was bitte sind bei beiden Renten jeweils die Vorteile und die Nachteile? Zu welcher Rente raten mir die Experten des Forums? Viele Grüsse Martina

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martina,

die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie frühestens ab dem 01.05.2025 (61 Jahre und 10 Monate) mit 10,8 % Abschlägen in Anspruch nehmen. Zudem müssen sie 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben und die Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen.

Ohne Abschläge kann diese Altersrente von Ihnen ab dem 01.05.2028 (64 Jahre und 10 Monate) in Anspruch genommen werden.

Ob ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht, kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier kommt es neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen insbesondere auf die medizinischen Voraussetzungen an. Diese sind in jedem Fall individuell zu prüfen. Es gibt also keinen Automatismus, dass man nach 26 Wochen Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Wenn Sie meinen, dass Sie erwerbsgemindert sind, dann können Sie einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung stellen. Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger wird dann prüfen, ob ein entsprechender Anspruch besteht.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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41 Antworten

Peter T.am 23.07.2021 | 15:52
Wie kommen Sie darauf, eine Erwerbsminderungsrente steht Ihnen zu? Beantragen können Sie diese natürlich... Aber wenn ich die 26 Wochen krank lese, habe ich schon böse Befürchtungen...
Martinaam 23.07.2021 | 16:02
Mein Hausarzt und die meine Fachärzte raten mir zur Beantragung einer Rente, kennen sich jedoch im Detail nicht mit den Vorteilen und Nachteilen der jeweiligen Rentenart aus. Darum frage ich hier im Expertenforum nach.
KSCam 23.07.2021 | 16:02
In einer Renteninformation finden Sie nie den Wert der "Schwerbehindertenrente weil die Renteninformation nur die EM Rente und den Stand der RegelAR beschreibt. Wer die Höhe der AR für schwerbehinderte menschen zum Tag xx.xx.202x wissen will muss diese Berechnung gesondert anfordern. Entweder im persönlichen Gespräch (das jetzt wieder landauf landab möglich wird / 3G beachten!) oder per Telefon oder per Online Anfrage auf der DRV Homepage. Allgemein gesagt wird eine EM Rente immer höher sein als eine gleichzeitig beginnende Altersrente, weil bei der EM Rente die Zurechnungszeit dafür sorgt dass Beiträge (derzeit) bis 65+9 hochgerechnet werden während es bei der Altersrente diese Hochrechnung (=geschenkte Zeit) nicht gibt. Da aber nicht jeder schwerbehinderte Mensch auch erwerbsgemindert ist (der querschnittsgelähmte Verwaltungsmensch kann auch im Rolli am Schreibtisch arbeiten) wäre halt im Einzelfall zu klären ob neben der Schwerbehinderung auch Erwerbsminderung vorliegt. Das geschieht im Rentenantrag, wobei ein EM Verfahren in aller Regel mindestens 3-6 Monate dauert, wärend eine Altersrente durchaus auch innerhalb von 1-4 Wochen beschieden sein kann. Reicht diese Info? PS: jetzt aber bitte nicht das berühmte DRV basching anstimmen weil viele Altersrenten auch länger brauchen, gell ihr lieben Menschen bei der DRV Bund.....
W°lfgangam 23.07.2021 | 17:41
> Ich könnte also, sowohl die EMR als auch die Schwerbehindertenrente beantragen. Hallo Martina, geboren am? Sofern Sie noch nicht Alter 65+ erreicht haben, wird die EM-Rente etwas höher ausfallen. Das Verfahren kann sich allerdings sehr lange (Monate/Jahre) hinziehen, die Altersrente mit GdB wird im Normalfall unter 2 Monaten bewilligt. ALLERDINGS gibt es DRV-Träger, die das Altersrentenverfahren zunächst aussetzen, um zuerst über die EM-Rente zu entscheiden ...falls beide Rente parallel beantragt werden. Gruß w.
KSCam 23.07.2021 | 17:02
Nein ich glaube bislang haben Sie gar nicht viel verstanden. Wenn Sie 58 Jahre alt sind, sind Sie Jg 1962 oder 1963 - dann ist eine Alterstrente eh erst mit 61 plus 8 oder 10 Monaten möglich, also erst in 3 oder 4 Jahren. So gesehen stellt sich doch momentan eh nur die Frage ob Sie erwerbsgemindert sind oder nicht. Schönes WE
Martinaam 23.07.2021 | 16:39
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Hallo KSC, vielen Dank für Ihre Antwort. Meinen Sie die Altersrente ist besser als die EMR und die Schwerbehindertenrente? Kann ich denn mit 58 Jahren überhaupt schon die Altersrente beantragen? Habe ich Sie so richtig verstanden, wenn ich die Schwerbehindertenrente beantrage, prüft die DRV auch automatisch ob ich erwerbsgemindert bin? Und falls ich dann erwerbsgemindert sein sollte, erhalte ich ohne Antrag dann die Erwerbsminderungsrente? Viele Grüsse Martina
Alfonsam 23.07.2021 | 18:00
Zitat von Martina anzeigenausblenden
Da aber nicht jeder schwerbehinderte Mensch auch erwerbsgemindert ist (der querschnittsgelähmte Verwaltungsmensch kann auch im Rolli am Schreibtisch arbeiten) wäre halt im Einzelfall zu klären ob neben der Schwerbehinderung auch Erwerbsminderung vorliegt. Das geschieht im Rentenantrag, wobei ein EM Verfahren in aller Regel mindestens 3-6 Monate dauert, wärend eine Altersrente durchaus auch innerhalb von 1-4 Wochen beschieden sein kann. Reicht diese Info?
Hallo KSC, vielen Dank für Ihre Antwort. Meinen Sie die Altersrente ist besser als die EMR und die Schwerbehindertenrente? Kann ich denn mit 58 Jahren überhaupt schon die Altersrente beantragen? Habe ich Sie so richtig verstanden, wenn ich die Schwerbehindertenrente beantrage, prüft die DRV auch automatisch ob ich erwerbsgemindert bin? Und falls ich dann erwerbsgemindert sein sollte, erhalte ich ohne Antrag dann die Erwerbsminderungsrente? Viele Grüsse Martina
Ja, klar können Sie mit 58 Jahren (auch z.B. mit 30 Jahren) die Altersrente beantragen. Sie wird Ihnen nur nicht bewilligt. ;-)
Uschiam 23.07.2021 | 18:41
Für die Schwerbehindertenrente muss man Schwerbehindert(GdB mind. 50)sein,dass stimmt und das sind Sie wohl auch. Aber das ist es nicht alleine, zudem müssen Sie ein gewisses Alter(61+)haben und dazu 35 Beitragsjahre. Wenn diese drei Dinge erfüllt sind, können Sie diese Rentenart beantragen. Sind Sie noch nicht so alt, gibt es nur eine Berentung aus gesundheitlichen Gründen, die Erwerbsminderungsrente. Dafür muss Ihr Leistungsvermögen für sämtliche Tätigkeiten, die der allgemeine Arbeitsmarkt so hergibt, unter 6 Stunden für eine halbe und unter 3 Stunden für eine volle Rente gesunken sein. Momentan können Sie also, wie es schon gesagt wurde, nur über die Schiene Erwerbsminderung eine Rente bekommen.
Martinaam 23.07.2021 | 21:17
Zitat von Uschi anzeigenausblenden
Guten Tag in die Expertenrunde, ich bin länger als 26 Wochen durchgehend AU und habe einen GdB von 60. Ich könnte also, sowohl die EMR als auch die Schwerbehindertenrente beantragen.
Für die Schwerbehindertenrente muss man Schwerbehindert(GdB mind. 50)sein,dass stimmt und das sind Sie wohl auch. Aber das ist es nicht alleine, zudem müssen Sie ein gewisses Alter(61+)haben und dazu 35 Beitragsjahre. Wenn diese drei Dinge erfüllt sind, können Sie diese Rentenart beantragen. Sind Sie noch nicht so alt, gibt es nur eine Berentung aus gesundheitlichen Gründen, die Erwerbsminderungsrente. Dafür muss Ihr Leistungsvermögen für sämtliche Tätigkeiten, die der allgemeine Arbeitsmarkt so hergibt, unter 6 Stunden für eine halbe und unter 3 Stunden für eine volle Rente gesunken sein. Momentan können Sie also, wie es schon gesagt wurde, nur über die Schiene Erwerbsminderung eine Rente bekommen.
Hallo Uschi, vielen Dank für Ihre sehr verständliche Antwort. Da bin ich wohl falsch informiert worden. Man sagte mir, auf Grund des GdB 60, bekäme ich die Schwerbehindertenrente. Alter 61+ und 35 Beitragsjahre wurden nicht genannt. Da ich weiter AU bin und gar nicht mehr arbeiten kann, werde ich die wohl die Erwerbsminderungsrente beantragen müssen. Viele Grüsse Martina
Uschiam 23.07.2021 | 21:47
Zitat von Martina anzeigenausblenden
Für die Schwerbehindertenrente muss man Schwerbehindert(GdB mind. 50)sein,dass stimmt und das sind Sie wohl auch. Aber das ist es nicht alleine, zudem müssen Sie ein gewisses Alter(61+)haben und dazu 35 Beitragsjahre. Wenn diese drei Dinge erfüllt sind, können Sie diese Rentenart beantragen. Sind Sie noch nicht so alt, gibt es nur eine Berentung aus gesundheitlichen Gründen, die Erwerbsminderungsrente. Dafür muss Ihr Leistungsvermögen für sämtliche Tätigkeiten, die der allgemeine Arbeitsmarkt so hergibt, unter 6 Stunden für eine halbe und unter 3 Stunden für eine volle Rente gesunken sein. Momentan können Sie also, wie es schon gesagt wurde, nur über die Schiene Erwerbsminderung eine Rente bekommen.
Hallo Uschi, vielen Dank für Ihre sehr verständliche Antwort. Da bin ich wohl falsch informiert worden. Man sagte mir, auf Grund des GdB 60, bekäme ich die Schwerbehindertenrente. Alter 61+ und 35 Beitragsjahre wurden nicht genannt. Da ich weiter AU bin und gar nicht mehr arbeiten kann, werde ich die wohl die Erwerbsminderungsrente beantragen müssen. Viele Grüsse Martina
Zu den 35 Jahren zählen nicht nur direkte Beiträge aus Beschäftigung, sondern auch Zeiten, in denen Sie Alg, Kranken-oder Übergangsgeld erhalten haben, Zeiten der Pflege oder Kindererziehungszeiten,Minijobs oder freiwillige Beiträge. Könnte alles in einem 58-jährigen Leben drinstecken. Ansonsten, wenn es nicht mehr geht, die Erwerbsminderungsrente. Da hat W*lfgang schon erwähnt, dass der Zeitrahmen u. U. größer ausfallen kann. Wichtig werden dabei aussagekräftige Befunde Ihrer Ärzte. Die RV wird sich ein umfassendes Bild über Ihren Gesundheitszustand verschaffen,Sie wahrscheinlich begutachten(kein Muss) lassen und dann entscheiden. Diese ganze Procedere braucht halt Zeit.
Schadeam 23.07.2021 | 22:44
Man sagte mir, auf Grund des GdB 60, bekäme ich die Schwerbehindertenrente. Alter 61+ und 35 Beitragsjahre wurden nicht genannt. Wer ist man? Ihr Frisör oder der Bäcker oder Tante Frieda? Ein DRV Mitarbeiter wird es wohl nicht gewesen sein. Mit 58 und schon ein halbes Jahr krank sollte man sich doch eigentlich schon mal um das Thema Altersrente gekümmert haben, oder? Wenn nicht wissen Sie es halt jetzt, grins - ist ja auch noch viel Zeit bis dahin.
Jürgenam 25.07.2021 | 18:04
Hallo Martina, da Sie länger als 26 Wochen krankgeschrieben sind, haben Sie nach der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, einen Rechtsanspruch, auf eine Erwerbsminderungsrente. Beweis: Urteil vom Bundessozialgericht vom 31. Oktober 2012 Aktenzeichen: B 13 R 107/12 B Tipp: Weisen Sie bereits bei der Beantragung der Erwerbsminderungsrente, auf dieses verbindliche BSG-Urteil hin. Dies könnte vermutlich, die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente beschleunigen. Alles Gute und viel Erfolg!
Schon wiederam 25.07.2021 | 19:11
Zitat von Jürgen anzeigenausblenden
Guten Tag in die Expertenrunde, ich bin länger als 26 Wochen durchgehend AU und habe einen GdB von 60. Ich könnte also, sowohl die EMR als auch die Schwerbehindertenrente beantragen. In meiner letzten "Renteninformation" ist u.a. die Höhe der EMR angegeben, jedoch nicht die Höhe der Schwerbehindertenrente. Wie hoch bitte ist die Schwerbehindertenrente? Was bitte sind bei beiden Renten jeweils die Vorteile und die Nachteile? Zu welcher Rente raten mir die Experten des Forums? Viele Grüsse Martina
Hallo Martina, da Sie länger als 26 Wochen krankgeschrieben sind, haben Sie nach der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, einen Rechtsanspruch, auf eine Erwerbsminderungsrente. Beweis: Urteil vom Bundessozialgericht vom 31. Oktober 2012 Aktenzeichen: B 13 R 107/12 B Tipp: Weisen Sie bereits bei der Beantragung der Erwerbsminderungsrente, auf dieses verbindliche BSG-Urteil hin. Dies könnte vermutlich, die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente beschleunigen. Alles Gute und viel Erfolg!
der Verweis auf dieses Urteil. Wir müssten demzufolge EM-Rentner en massé haben. Soviele Wochen AU heißt ersteimal gar nichts. Vielleicht wird der Betreffende nach 8 oder 9 Monaten wieder gesund? Es handelt sich hier eigentlich um eine Hintertür zur EM-Rente. Die Rente wird gewährt, weil bei derartigen Fehlzeiten nicht mehr von regelmäßiger Beschäftigung ausgegangen wird und das muss prognostisch so bleiben. Aufgrund der Gesundheit fehlt der AN regelmäßig länger wie ein halbes Jahr und daran wird sich voraussichtlich nichts ändern. Da kann man dann eine EM-Rente erhalten, obwohl die Einschätzung vielleicht lautet leichte Büroarbeiten, keine Rente. Man stelle sich vor, alle die einmalig 26 Wochen krank sind, werden berentet! Die RV prüft bei Antrag sowieso das gesamte Leistungsvermögen. Erfolgt eine Ablehnung, dann können Sie eventuell auf der Fehlzeitenschiene fahren, sofern diese dauerhaft bleiben. Wenn Sie der RV im Antrag schreiben, ich will Rente, weil ich 26 Wochen AU war, dann gute Nacht, Marie!
Tomam 25.07.2021 | 19:37
Zitat von Schon wieder anzeigenausblenden
Schon wieder schrieb

Guten Tag in die Expertenrunde,

ich bin länger als 26 Wochen durchgehend AU und habe einen GdB von 60. Ich könnte also, sowohl die EMR als auch die Schwerbehindertenrente beantragen.

In meiner letzten "Renteninformation" ist u.a. die Höhe der EMR angegeben, jedoch nicht die Höhe der Schwerbehindertenrente. Wie hoch bitte ist die Schwerbehindertenrente?

Was bitte sind bei beiden Renten jeweils die Vorteile und die Nachteile?

Zu welcher Rente raten mir die Experten des Forums?

Viele Grüsse

Martina[/quote]

Hallo Martina,

da Sie länger als 26 Wochen krankgeschrieben sind, haben Sie nach der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, einen Rechtsanspruch, auf eine Erwerbsminderungsrente.

Beweis: Urteil vom Bundessozialgericht vom 31. Oktober 2012

Aktenzeichen: B 13 R 107/12 B

Tipp:

Weisen Sie bereits bei der Beantragung der Erwerbsminderungsrente, auf dieses verbindliche BSG-Urteil hin.

Dies könnte vermutlich, die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente beschleunigen.

Alles Gute und viel Erfolg!

[/quote] der Verweis auf dieses Urteil. Wir müssten demzufolge EM-Rentner en massé haben. Soviele Wochen AU heißt ersteimal gar nichts. Vielleicht wird der Betreffende nach 8 oder 9 Monaten wieder gesund? Es handelt sich hier eigentlich um eine Hintertür zur EM-Rente. Die Rente wird gewährt, weil bei derartigen Fehlzeiten nicht mehr von regelmäßiger Beschäftigung ausgegangen wird und das muss prognostisch so bleiben. Aufgrund der Gesundheit fehlt der AN regelmäßig länger wie ein halbes Jahr und daran wird sich voraussichtlich nichts ändern. Da kann man dann eine EM-Rente erhalten, obwohl die Einschätzung vielleicht lautet leichte Büroarbeiten, keine Rente. Man stelle sich vor, alle die einmalig 26 Wochen krank sind, werden berentet! Die RV prüft bei Antrag sowieso das gesamte Leistungsvermögen. Erfolgt eine Ablehnung, dann können Sie eventuell auf der Fehlzeitenschiene fahren, sofern diese dauerhaft bleiben. Wenn Sie der RV im Antrag schreiben, ich will Rente, weil ich 26 Wochen AU war, dann gute Nacht, Marie!

Hallo Martina, da Sie länger als 26 Wochen krankgeschrieben sind, haben Sie nach der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, einen Rechtsanspruch, auf eine Erwerbsminderungsrente. Beweis: Urteil vom Bundessozialgericht vom 31. Oktober 2012 Aktenzeichen: B 13 R 107/12 B Tipp: Weisen Sie bereits bei der Beantragung der Erwerbsminderungsrente, auf dieses verbindliche BSG-Urteil hin. Dies könnte vermutlich, die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente beschleunigen. Alles Gute und viel Erfolg!
der Verweis auf dieses Urteil. Wir müssten demzufolge EM-Rentner en massé haben. Soviele Wochen AU heißt ersteimal gar nichts. Vielleicht wird der Betreffende nach 8 oder 9 Monaten wieder gesund? Es handelt sich hier eigentlich um eine Hintertür zur EM-Rente. Die Rente wird gewährt, weil bei derartigen Fehlzeiten nicht mehr von regelmäßiger Beschäftigung ausgegangen wird und das muss prognostisch so bleiben. Aufgrund der Gesundheit fehlt der AN regelmäßig länger wie ein halbes Jahr und daran wird sich voraussichtlich nichts ändern. Da kann man dann eine EM-Rente erhalten, obwohl die Einschätzung vielleicht lautet leichte Büroarbeiten, keine Rente. Man stelle sich vor, alle die einmalig 26 Wochen krank sind, werden berentet! Die RV prüft bei Antrag sowieso das gesamte Leistungsvermögen. Erfolgt eine Ablehnung, dann können Sie eventuell auf der Fehlzeitenschiene fahren, sofern diese dauerhaft bleiben. Wenn Sie der RV im Antrag schreiben, ich will Rente, weil ich 26 Wochen AU war, dann gute Nacht, Marie!
Hören Sie doch bitte auf rum zu lamentieren. Das Urteil ist eben halt so, dass bei mehr als 26 Wochen AU, ein Rechtsanspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht! Höchstrichterliche BSG-Rechtsprechung halt. Die gilt auch für die DRV! Wenn der Betreffende nach 8 oder 9 Monaten wieder gesund sein sollte, gibt es eben keine Erwerbsminderungsrente mehr. Ist doch logisch, oder? Warum gute Nacht, Marie, wenn man ergänzend bei Antragstellung auf das rechtskräftige (!) BSG-Urteil hinweist??
BSG-Fanam 25.07.2021 | 20:15
Zitat von Schon wieder anzeigenausblenden
Schon wieder schrieb

Guten Tag in die Expertenrunde,

ich bin länger als 26 Wochen durchgehend AU und habe einen GdB von 60. Ich könnte also, sowohl die EMR als auch die Schwerbehindertenrente beantragen.

In meiner letzten "Renteninformation" ist u.a. die Höhe der EMR angegeben, jedoch nicht die Höhe der Schwerbehindertenrente. Wie hoch bitte ist die Schwerbehindertenrente?

Was bitte sind bei beiden Renten jeweils die Vorteile und die Nachteile?

Zu welcher Rente raten mir die Experten des Forums?

Viele Grüsse

Martina[/quote]

Hallo Martina,

da Sie länger als 26 Wochen krankgeschrieben sind, haben Sie nach der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, einen Rechtsanspruch, auf eine Erwerbsminderungsrente.

Beweis: Urteil vom Bundessozialgericht vom 31. Oktober 2012

Aktenzeichen: B 13 R 107/12 B

Tipp:

Weisen Sie bereits bei der Beantragung der Erwerbsminderungsrente, auf dieses verbindliche BSG-Urteil hin.

Dies könnte vermutlich, die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente beschleunigen.

Alles Gute und viel Erfolg!

[/quote] der Verweis auf dieses Urteil. Wir müssten demzufolge EM-Rentner en massé haben. Soviele Wochen AU heißt ersteimal gar nichts. Vielleicht wird der Betreffende nach 8 oder 9 Monaten wieder gesund? Es handelt sich hier eigentlich um eine Hintertür zur EM-Rente. Die Rente wird gewährt, weil bei derartigen Fehlzeiten nicht mehr von regelmäßiger Beschäftigung ausgegangen wird und das muss prognostisch so bleiben. Aufgrund der Gesundheit fehlt der AN regelmäßig länger wie ein halbes Jahr und daran wird sich voraussichtlich nichts ändern. Da kann man dann eine EM-Rente erhalten, obwohl die Einschätzung vielleicht lautet leichte Büroarbeiten, keine Rente. Man stelle sich vor, alle die einmalig 26 Wochen krank sind, werden berentet! Die RV prüft bei Antrag sowieso das gesamte Leistungsvermögen. Erfolgt eine Ablehnung, dann können Sie eventuell auf der Fehlzeitenschiene fahren, sofern diese dauerhaft bleiben. Wenn Sie der RV im Antrag schreiben, ich will Rente, weil ich 26 Wochen AU war, dann gute Nacht, Marie!

Hallo Martina, da Sie länger als 26 Wochen krankgeschrieben sind, haben Sie nach der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, einen Rechtsanspruch, auf eine Erwerbsminderungsrente. Beweis: Urteil vom Bundessozialgericht vom 31. Oktober 2012 Aktenzeichen: B 13 R 107/12 B Tipp: Weisen Sie bereits bei der Beantragung der Erwerbsminderungsrente, auf dieses verbindliche BSG-Urteil hin. Dies könnte vermutlich, die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente beschleunigen. Alles Gute und viel Erfolg!
Die Rente wird gewährt, weil bei derartigen Fehlzeiten nicht mehr von regelmäßiger Beschäftigung ausgegangen wird und das muss prognostisch so bleiben. Aufgrund der Gesundheit fehlt der AN regelmäßig länger wie ein halbes Jahr und daran wird sich voraussichtlich nichts ändern.
Wo bitte steht das (das muss prognostisch so bleiben, daran wird sich voraussichtlich nichts ändern) im BSG-Urteil? Bitte nennen Sie jeweils die konkreten Ziffern im BSG-Urteil.
Peter T.am 25.07.2021 | 19:56
Was die Leute immer aus irgendwelchen Urteilen lesen. AU: krank im derzeitgen Beruf. Erwerbsminderung: auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also nicht mal als z.B. Pförtner noch arbeiten gehen möglich. Sie wollen also behaupten, weil jemand als Dachdecker krank auf Rücken ist, kann er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch nicht mehr arbeiten? Dann schauen Sie mal, wie viele auf "Rücken" eine EM erhalten. Und das Urteil "würdigt" einen krankheitsbedingten Ausfall "auf Dauer", mit mehr als 26 Wochen im Jahr, also eine Zukunftsprognose, bei sehr schweren chronischen Krankheiten. Aber probieren Sie es, stellen Sie den Antrag oder fragen Sie mal, wie viele die EM abgelehnt bekommen haben, auch nach Widerspruch und Klage (also vor Gericht) mit weit mehr als 26 Monaten AU. Da wird ihnen etwas auffallen... :-)
KSCam 25.07.2021 | 21:12
Ist es jetzt der neue Sport im Forum dieses Urteil mit den 26 Wochen bei jeder EM Frage ins Spiel zu bringen? Kann man ja machen, aber helfen tust dem Fragesteller gar nicht. Oder war die Frage von der "angeblichen Martina" nur dazu da früher oder später Ihr Lieblingsthema zu platzieren? Aber dann frage ich mich schon was dieser Schwachsinn soll?
BXam 25.07.2021 | 21:34
Hi KSC Das mit den mehr als 26 Wochen ist wohl wichtig, wenn du die Rente willst.
Peter T.am 25.07.2021 | 22:08
Und das Urteil "würdigt" einen krankheitsbedingten Ausfall "auf Dauer", mit mehr als 26 Wochen im Jahr, also eine Zukunftsprognose, bei sehr schweren chronischen Krankheiten.
Sie haben das Urteil nicht verstanden, die mehr als 26 Wochen AU gelten nicht für die Zukunft. Die mehr als 26 Wochen AU müssen zwingend bereits bei EMR-Antragsstellung vorliegen, um sicher einen Rechtsanspruch auf EMR zu realisieren.
Na da ist ja jemand ganz clever... http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/p… Lesen Sie noch mal die Fallakte. Es geht um die voraussichtliche AU und um eine Verweisungsklausel. Schon im ersten Abschnitt wird von der künftigen AU gesprochen. Lesen und Verstehen! Hier auch noch einmal ein Auszug... "Damit kommt es darauf an, ob (voraussichtliche) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit "ernsthafte Zweifel" (vgl zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 19.10.2011, aaO RdNr 33 mwN) begründen, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist. Dies ist Tatfrage und nicht allgemein vom BSG zu entscheiden. Bei derartigen Zweifeln ist mindestens eine Verweisungstätigkeit zu benennen (vgl Senatsurteil vom 31.3.1993, aaO S 43; s allgemein hierzu Senatsurteil vom 19.10.2011, aaO RdNr 26 ff; ferner Senatsbeschluss vom 10.7.2012 - B 13 R 40/12 B - Juris RdNr 13). Ist dies (ggf nach entsprechenden arbeitsmarkt- und berufskundlichen Ermittlungen) nicht möglich, ist der Versicherte trotz eines an sich bestehenden vollschichtigen Leistungsvermögens wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert, auch wenn die voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten insgesamt sechs Monate/Jahr nicht überschreiten." Also hören Sie auf, hier andauernd dieses Urteil zu zitieren, was keinem etwas bringt, nur weil man 26 Wochen AU hintereinander ist.
Martinaam 25.07.2021 | 22:01
Zitat von Schon wieder anzeigenausblenden
Schon wieder schrieb

Guten Tag in die Expertenrunde,

ich bin länger als 26 Wochen durchgehend AU und habe einen GdB von 60. Ich könnte also, sowohl die EMR als auch die Schwerbehindertenrente beantragen.

In meiner letzten "Renteninformation" ist u.a. die Höhe der EMR angegeben, jedoch nicht die Höhe der Schwerbehindertenrente. Wie hoch bitte ist die Schwerbehindertenrente?

Was bitte sind bei beiden Renten jeweils die Vorteile und die Nachteile?

Zu welcher Rente raten mir die Experten des Forums?

Viele Grüsse

Martina[/quote]

Hallo Martina,

da Sie länger als 26 Wochen krankgeschrieben sind, haben Sie nach der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, einen Rechtsanspruch, auf eine Erwerbsminderungsrente.

Beweis: Urteil vom Bundessozialgericht vom 31. Oktober 2012

Aktenzeichen: B 13 R 107/12 B

Tipp:

Weisen Sie bereits bei der Beantragung der Erwerbsminderungsrente, auf dieses verbindliche BSG-Urteil hin.

Dies könnte vermutlich, die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente beschleunigen.

Alles Gute und viel Erfolg!

[/quote] der Verweis auf dieses Urteil. Wir müssten demzufolge EM-Rentner en massé haben. Soviele Wochen AU heißt ersteimal gar nichts. Vielleicht wird der Betreffende nach 8 oder 9 Monaten wieder gesund? Es handelt sich hier eigentlich um eine Hintertür zur EM-Rente. Die Rente wird gewährt, weil bei derartigen Fehlzeiten nicht mehr von regelmäßiger Beschäftigung ausgegangen wird und das muss prognostisch so bleiben. Aufgrund der Gesundheit fehlt der AN regelmäßig länger wie ein halbes Jahr und daran wird sich voraussichtlich nichts ändern. Da kann man dann eine EM-Rente erhalten, obwohl die Einschätzung vielleicht lautet leichte Büroarbeiten, keine Rente. Man stelle sich vor, alle die einmalig 26 Wochen krank sind, werden berentet! Die RV prüft bei Antrag sowieso das gesamte Leistungsvermögen. Erfolgt eine Ablehnung, dann können Sie eventuell auf der Fehlzeitenschiene fahren, sofern diese dauerhaft bleiben. Wenn Sie der RV im Antrag schreiben, ich will Rente, weil ich 26 Wochen AU war, dann gute Nacht, Marie!

Hallo Martina, da Sie länger als 26 Wochen krankgeschrieben sind, haben Sie nach der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, einen Rechtsanspruch, auf eine Erwerbsminderungsrente. Beweis: Urteil vom Bundessozialgericht vom 31. Oktober 2012 Aktenzeichen: B 13 R 107/12 B Tipp: Weisen Sie bereits bei der Beantragung der Erwerbsminderungsrente, auf dieses verbindliche BSG-Urteil hin. Dies könnte vermutlich, die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente beschleunigen. Alles Gute und viel Erfolg!
Die Rente wird gewährt, weil bei derartigen Fehlzeiten nicht mehr von regelmäßiger Beschäftigung ausgegangen wird und das muss prognostisch so bleiben. Aufgrund der Gesundheit fehlt der AN regelmäßig länger wie ein halbes Jahr und daran wird sich voraussichtlich nichts ändern. Da kann man dann eine EM-Rente erhalten, obwohl die Einschätzung vielleicht lautet leichte Büroarbeiten, keine Rente.
Hallo @Schon wieder (aka Uschi?), dann macht es also Sinn, wenn der Hausarzt und die Fachärzte dies schriftlich bestätigen. Ist dann die EMR halbwegs sicher? Oder gibt es weiteres, was der Hausarzt und die Fachärzte sinnvollerweise schriftlich bestätigen sollten?
Silkeam 25.07.2021 | 22:46
Zitat von Peter T. anzeigenausblenden
Peter T. schrieb

Und das Urteil "würdigt" einen krankheitsbedingten Ausfall "auf Dauer", mit mehr als 26 Wochen im Jahr, also eine Zukunftsprognose, bei sehr schweren chronischen Krankheiten.

[/quote]

Sie haben das Urteil nicht verstanden, die mehr als 26 Wochen AU gelten nicht für die Zukunft.

Die mehr als 26 Wochen AU müssen zwingend bereits bei EMR-Antragsstellung vorliegen, um sicher einen Rechtsanspruch auf EMR zu realisieren.[/quote]

Na da ist ja jemand ganz clever...

http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KSRE164751506&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Lesen Sie noch mal die Fallakte.

Es geht um die voraussichtliche AU und um eine Verweisungsklausel.

Schon im ersten Abschnitt wird von der künftigen AU gesprochen.

Lesen und Verstehen!

Hier auch noch einmal ein Auszug...

"Damit kommt es darauf an, ob (voraussichtliche) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit "ernsthafte Zweifel" (vgl zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 19.10.2011, aaO RdNr 33 mwN) begründen, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist. Dies ist Tatfrage und nicht allgemein vom BSG zu entscheiden. Bei derartigen Zweifeln ist mindestens eine Verweisungstätigkeit zu benennen (vgl Senatsurteil vom 31.3.1993, aaO S 43; s allgemein hierzu Senatsurteil vom 19.10.2011, aaO RdNr 26 ff; ferner Senatsbeschluss vom 10.7.2012 - B 13 R 40/12 B - Juris RdNr 13). Ist dies (ggf nach entsprechenden arbeitsmarkt- und berufskundlichen Ermittlungen) nicht möglich, ist der Versicherte trotz eines an sich bestehenden vollschichtigen Leistungsvermögens wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert, auch wenn die voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten insgesamt sechs Monate/Jahr nicht überschreiten."

Also hören Sie auf, hier andauernd dieses Urteil zu zitieren, was keinem etwas bringt, nur weil man 26 Wochen AU hintereinander ist.

Sie haben das Urteil nicht verstanden, die mehr als 26 Wochen AU gelten nicht für die Zukunft. Die mehr als 26 Wochen AU müssen zwingend bereits bei EMR-Antragsstellung vorliegen, um sicher einen Rechtsanspruch auf EMR zu realisieren.
Also hören Sie auf, hier andauernd dieses Urteil zu zitieren, was keinem etwas bringt, nur weil man 26 Wochen AU hintereinander ist.
Ich war mit 34 Wochen AU, mehr als 26 Wochen AU, und habe EM-Rente erhalten.
Berndam 26.07.2021 | 06:17
Hallo Martina, ich rate Ihnen, die EMR zu beantragen, da diese höher ist, als die Schwerbehindertenrente. Bitte befassen Sie sich mit Ziffer 13 aus dem BSG-Urteil: http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/p… Vollzitat von Ziffer 13 aus dem verlinkten Urteil: "Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigen Leistungsvermögens (arbeitstäglich sechs Stunden und mehr) für den allgemeinen Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht, ist der Versicherte auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeitszeiten voraussichtlich sechs Monate/Jahr übersteigen." Zitatende "Klartext": Kann Ihnen keine konkrete Verweisungstätigkeit (= Arbeitsplatz) genannt werden, was in aller Regel der Fall ist, haben Sie bereits Anspruch auf die EMR, auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten sechs Monate/Jahr NICHT! Übersteigen. Dies gilt sogar auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen! Also, Antrag stellen, "potente" Arztberichte beifügen, auf das BSG-Urteil hinweisen und ein paar Monate später EMR erhalten.
14+15am 26.07.2021 | 06:36
Zitat von Bernd anzeigenausblenden
Bernd schrieb

Hallo Martina,

ich rate Ihnen, die EMR zu beantragen, da diese höher ist, als die Schwerbehindertenrente.

Bitte befassen Sie sich mit Ziffer 13 aus dem BSG-Urteil:

http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KSRE164751506&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Vollzitat von Ziffer 13 aus dem verlinkten Urteil:

"Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigen Leistungsvermögens (arbeitstäglich sechs Stunden und mehr) für den allgemeinen Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht, ist der Versicherte auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeitszeiten voraussichtlich sechs Monate/Jahr übersteigen."

Zitatende

"Klartext": Kann Ihnen keine konkrete Verweisungstätigkeit (= Arbeitsplatz) genannt werden, was in aller Regel der Fall ist, haben Sie bereits Anspruch auf die EMR, auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten sechs Monate/Jahr NICHT! Übersteigen. Dies gilt sogar auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen!

Also, Antrag stellen, "potente" Arztberichte beifügen, auf das BSG-Urteil hinweisen und ein paar Monate später EMR erhalten.

Guten Tag in die Expertenrunde, ich bin länger als 26 Wochen durchgehend AU und habe einen GdB von 60. Ich könnte also, sowohl die EMR als auch die Schwerbehindertenrente beantragen. In meiner letzten "Renteninformation" ist u.a. die Höhe der EMR angegeben, jedoch nicht die Höhe der Schwerbehindertenrente. Wie hoch bitte ist die Schwerbehindertenrente? Was bitte sind bei beiden Renten jeweils die Vorteile und die Nachteile? Zu welcher Rente raten mir die Experten des Forums? Viele Grüsse Martina
Hallo Martina, ich rate Ihnen, die EMR zu beantragen, da diese höher ist, als die Schwerbehindertenrente. Bitte befassen Sie sich mit Ziffer 13 aus dem BSG-Urteil: http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/p… Vollzitat von Ziffer 13 aus dem verlinkten Urteil: "Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigen Leistungsvermögens (arbeitstäglich sechs Stunden und mehr) für den allgemeinen Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht, ist der Versicherte auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeitszeiten voraussichtlich sechs Monate/Jahr übersteigen." Zitatende "Klartext": Kann Ihnen keine konkrete Verweisungstätigkeit (= Arbeitsplatz) genannt werden, was in aller Regel der Fall ist, haben Sie bereits Anspruch auf die EMR, auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten sechs Monate/Jahr NICHT! Übersteigen. Dies gilt sogar auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen! Also, Antrag stellen, "potente" Arztberichte beifügen, auf das BSG-Urteil hinweisen und ein paar Monate später EMR erhalten.
Ergänzend dazu die Ziffer 14: "Der Senat hat in seinem Urteil vom 19.10.2011 (BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr 16, RdNr 19) darauf hingewiesen, dass durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht abgeschafft, sondern vielmehr für den Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nF übernommen worden sind: Erwerbsfähigkeit iS des § 43 Abs 3 SGB VI nF setzt nicht nur voraus, dass der Versicherte in der Lage ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Tätigkeit zu verrichten", sondern darüber hinaus, dass er damit in der Lage ist, "erwerbstätig" zu sein, dh unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Tatbestandsmerkmal der Fähigkeit zur Ausübung einer "Erwerbstätigkeit" in § 43 Abs 3 SGB VI nF ist § 44 Abs 2 SGB VI aF entnommen. Das Tatbestandsmerkmal der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" knüpft an die Rechtsprechung des BSG zu den §§ 1246 und 1247 RVO bzw den §§ 43 und 44 SGB VI aF und die dort verwendete Begrifflichkeit an." Als weitere Ergänzung die Ziffer 15: "Für die Frage der Erwerbsminderung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob aufgrund von "Krankheit oder Behinderung" Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht, entscheidend ist, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird (s bereits BSG vom 25.5.1961 - BSGE 14, 207 = SozR Nr 5 zu § 45 RKG). Deshalb ist ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, nicht allein schon deshalb erwerbsgemindert, weil er aufgrund einer wie auch immer verursachten Gesundheitsstörung häufiger arbeitsunfähig ist (vgl bereits BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194 f; BSG vom 26.9.1975 - SozR 2200 § 1247 Nr 12 S 23; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 14, stRspr). Allerdings hat das BSG entschieden, dass das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen kann, wenn feststeht, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist (vgl BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 14 S 44 f). Geklärt hat das BSG, dass diese Mindestanforderungen jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen sind, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann (BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 195; BSG vom 23.3.1977 - SozR 2200 § 1247 Nr 16 S 27; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 17)."
W°lfgangam 26.07.2021 | 19:31
Zitat von Bernd anzeigenausblenden
Bernd schrieb

Hallo Martina,

ich rate Ihnen, die EMR zu beantragen, da diese höher ist, als die Schwerbehindertenrente.

Bitte befassen Sie sich mit Ziffer 13 aus dem BSG-Urteil:

http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KSRE164751506&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Vollzitat von Ziffer 13 aus dem verlinkten Urteil:

"Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigen Leistungsvermögens (arbeitstäglich sechs Stunden und mehr) für den allgemeinen Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht, ist der Versicherte auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeitszeiten voraussichtlich sechs Monate/Jahr übersteigen."

Zitatende

"Klartext": Kann Ihnen keine konkrete Verweisungstätigkeit (= Arbeitsplatz) genannt werden, was in aller Regel der Fall ist, haben Sie bereits Anspruch auf die EMR, auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten sechs Monate/Jahr NICHT! Übersteigen. Dies gilt sogar auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen!

Also, Antrag stellen, "potente" Arztberichte beifügen, auf das BSG-Urteil hinweisen und ein paar Monate später EMR erhalten.

hmm ...ein sehr aufmerksamer Mitleser/Ratgeber - der schon am Geburtsdatum der Nachfragenden für seinen Vorschlag scheitert ;-) Gruß w.
Peter T.am 27.07.2021 | 09:52
Was soll man auch erwarten, von solchen Leuten? Wenn Urteile auch nur so gelesen werden können, dass man 1 Absatz, der einen gerade (augenscheinlich) passt, aus dem Kontext gerissen und für alle/s hier fast täglich zitiert wird...
Gute Nachrichtam 27.07.2021 | 14:01
Zitat von Bernd anzeigenausblenden
Bernd schrieb

Hallo Martina,

ich rate Ihnen, die EMR zu beantragen, da diese höher ist, als die Schwerbehindertenrente.

Bitte befassen Sie sich mit Ziffer 13 aus dem BSG-Urteil:

http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KSRE164751506&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Vollzitat von Ziffer 13 aus dem verlinkten Urteil:

"Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigen Leistungsvermögens (arbeitstäglich sechs Stunden und mehr) für den allgemeinen Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht, ist der Versicherte auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeitszeiten voraussichtlich sechs Monate/Jahr übersteigen."

Zitatende

"Klartext": Kann Ihnen keine konkrete Verweisungstätigkeit (= Arbeitsplatz) genannt werden, was in aller Regel der Fall ist, haben Sie bereits Anspruch auf die EMR, auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten sechs Monate/Jahr NICHT! Übersteigen. Dies gilt sogar auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen!

Also, Antrag stellen, "potente" Arztberichte beifügen, auf das BSG-Urteil hinweisen und ein paar Monate später EMR erhalten.

Guten Tag in die Expertenrunde, ich bin länger als 26 Wochen durchgehend AU und habe einen GdB von 60. Ich könnte also, sowohl die EMR als auch die Schwerbehindertenrente beantragen. In meiner letzten "Renteninformation" ist u.a. die Höhe der EMR angegeben, jedoch nicht die Höhe der Schwerbehindertenrente. Wie hoch bitte ist die Schwerbehindertenrente? Was bitte sind bei beiden Renten jeweils die Vorteile und die Nachteile? Zu welcher Rente raten mir die Experten des Forums? Viele Grüsse Martina
Hallo Martina, ich rate Ihnen, die EMR zu beantragen, da diese höher ist, als die Schwerbehindertenrente. Bitte befassen Sie sich mit Ziffer 13 aus dem BSG-Urteil: http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/p… Vollzitat von Ziffer 13 aus dem verlinkten Urteil: "Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigen Leistungsvermögens (arbeitstäglich sechs Stunden und mehr) für den allgemeinen Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht, ist der Versicherte auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeitszeiten voraussichtlich sechs Monate/Jahr übersteigen." Zitatende "Klartext": Kann Ihnen keine konkrete Verweisungstätigkeit (= Arbeitsplatz) genannt werden, was in aller Regel der Fall ist, haben Sie bereits Anspruch auf die EMR, auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten sechs Monate/Jahr NICHT! Übersteigen. Dies gilt sogar auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen! Also, Antrag stellen, "potente" Arztberichte beifügen, auf das BSG-Urteil hinweisen und ein paar Monate später EMR erhalten.
Hallo Bernd, das Urteil ist alt und nicht mehr gültig. Ich habe bereits mit 18 Monate AU die EMR erhalten.
Peter T.am 27.07.2021 | 14:21
Hallo Bernd, das Urteil ist alt und nicht mehr gültig. Ich habe bereits mit 18 Monate AU die EMR erhalten.
Was sagt uns das jetzt? Erst mal sind 18 Moante weit mehr als 26 Wochen... Und schreibt jetzt jeder der ein EM Rente "nach 26 Wochen" bekommen hat, es steht jedem zu? Eine EM gibt es, wenn man erwerbsgemindert ist, also auf dem allgeminen Arbeitsmarkt nicht mehr einsatzfähig ist. Da ist eine AU (für den aktuellen Beruf) ein ganz kleines Zahnrad und eins von vielen indizen aber mehr nicht. Sollen doch mal die schreiben, die nach länger als 26 Wochen AU keine EM erhalten haben und viele nicht einmal die teilweise...
Mülleram 27.07.2021 | 14:43
Liebe Expertinnen und Experten, bitte lesen Sie das Urteil mal aufmerksam durch. Und zwar bitte insbesondere die zwei kriegsentscheidenden Stellen des Urteils, wo es um "dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist (vgl BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 14 S 44 f)." geht. Hier die zweite kriegsentscheidende Stelle aus dem BSG-Urteil: "Geklärt hat das BSG, dass diese Mindestanforderungen jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen sind, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann (BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 195; BSG vom 23.3.1977 - SozR 2200 § 1247 Nr 16 S 27; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 17)." Fazit aus dem BSG Urteil: Bei einer Person, die mehr als 26 Wochen im Jahr krankgeschrieben ist, "ist eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung praktisch ausgeschlossen" und hat daher einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente! Also sollte man der Fragestellerin, gerade auf Grund des BSG Urteils, auch wenn es Ihnen vermutlich nicht "schmeckt", Hoffnung machen, Ihre Rechte vollumfänglich zu realisieren! Die Chancen dazu, sind meines Erachtens, sehr hoch! Ich VERMUTE, die DRV wird ggf., bei entsprechendem Vortrag, schon im Widerspruchsverfahren einlenken.
Siehe hieram 27.07.2021 | 15:07
Zitat von Müller anzeigenausblenden
Müller schrieb

Liebe Expertinnen und Experten,

bitte lesen Sie das Urteil mal aufmerksam durch.

Und zwar bitte insbesondere die zwei kriegsentscheidenden Stellen des Urteils, wo es um "dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist (vgl BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 14 S 44 f)." geht.

Hier die zweite kriegsentscheidende Stelle aus dem BSG-Urteil:

"Geklärt hat das BSG, dass diese Mindestanforderungen jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen sind, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann (BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 195; BSG vom 23.3.1977 - SozR 2200 § 1247 Nr 16 S 27; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 17)."

Fazit aus dem BSG Urteil: Bei einer Person, die mehr als 26 Wochen im Jahr krankgeschrieben ist, "ist eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung praktisch ausgeschlossen" und hat daher einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente!

Also sollte man der Fragestellerin, gerade auf Grund des BSG Urteils, auch wenn es Ihnen vermutlich nicht "schmeckt", Hoffnung machen, Ihre Rechte vollumfänglich zu realisieren!

Die Chancen dazu, sind meines Erachtens, sehr hoch!

Ich VERMUTE, die DRV wird ggf., bei entsprechendem Vortrag, schon im Widerspruchsverfahren einlenken.

Sie merken aber sicher auch, dass Sie sich selbst widersprechen?? Denn wenn dieses Urteil so eindeutig wäre, wie Sie es versuchen darzustellen, für JEDEN, dann wäre ein Widerspruchsverfahren doch gar nicht notwendig. Da aber JEDE Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente eine EINZELFALLENTSCHEIDUNG ist, dürfen die Antragsteller davon ausgehen, dass auch die in dem Urteil angerissenen Aspekte (die durchaus NICHT auf JEDEN Einzelfall zutreffen), von den Gutachtern berücksichtigt werden. Und dies auch ohne dass dieses Urteil hier wöchentlich ganz oder teilweise und aus dem Zusammenhang gerissen zitiert wird. Die eigentliche Threaderstellerin @Martina jedenfalls kann aktuell noch keine Schwerbehindertenrente beantragen, dafür ist sie eindeutig zu jung, auch wenn der notwendige GdB vorliegt. Dieser wiederum bedeutet aber nicht automatisch, dass sie nun auch erwerbsgemindert ist, und dies auch nicht, obwohl sie jetzt wohl gerade 26 Wochen auch Arbeitsunfähig war. Wenn aber sie und ihre Ärzte der Meinung sind, sie sei erwerbsgemindert, dann muss sie einen Antrag stellen und es wird umfangreich geprüft. Und irgendwann stolpert auch der aufmerksame @Admin über diesen Beitrag und schließt hoffentlich diese 'never-ending-story' :-)
Peter T.am 27.07.2021 | 15:17
Jetzt wird es lustig und auch langsam peinlich. Allein schon ihre "Kriegsentscheidene Stelle" sagt aus: Fazit aus dem BSG Urteil: Bei einer Person, die mehr als 26 Wochen im Jahr krankgeschrieben ist, "ist eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung praktisch ausgeschlossen" und hat daher einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente! Na, fällt Ihnen etwas auf? Vermutlich nicht, so wie Sie bisher das Urteil "gelesen" zumindest verstanden haben... Eine EINSTELLUNG wird wohl kaum in der AU vorkommen, also folglich, so wie es auch an allen Stellen beschrieben steht, geht es um die Gegenwart aber insb. der ZUKUNFT. Aber vielleicht sollte man Sie und die Anderen in Ihrem Glauben lassen, eine EM gibt es so "einfach"... ;-)
Siehe hieram 27.07.2021 | 16:12
Zitat von BSG-Fan anzeigenausblenden
Jemand, der 28 Wochen wegen eines komplizierten Beinbruchs nach leichtsinniger Talfahrt im Oberschneegebiet Arbeitsunfähig in Gips im Krankenhaus und anschließend sich erholend auf der Couch liegt mit nebenbei muskelaufbauenden Therapien, ist deshalb noch lange nicht 'erwerbsgemindert'. Auch nicht mit diesem Urteil. Also hilft es weder dem noch Ihnen, wenn Sie lediglich Fragmente als 'Tatsache' darstellen. Vielleicht sollten Sie selbst das Urteil erst einmal richtig lesen und vor allem aber auch 'verstehen'? Zuzustimmen ist lediglich, dass selbstverständlich, wenn es denn, warum auch immer, bei einem Bescheid der DRV zu Fehlern kommt, diese durch das Sozialgericht korrigiert werden können.
BSG-Fanam 27.07.2021 | 15:48
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
... Ich VERMUTE, die DRV wird ggf., bei entsprechendem Vortrag, schon im Widerspruchsverfahren einlenken.
Denn wenn dieses Urteil so eindeutig wäre, wie Sie es versuchen darzustellen, für JEDEN, dann wäre ein Widerspruchsverfahren doch gar nicht notwendig.
Sie haben das Urteil nicht verstanden. Das Urteil ist NUR! für jeden, der LÄNGER als 26 Wochen AU ist, anwendbar. AU LÄNGER als 26 Wochen ist also "kriegsentscheidend". Leider kann es auch der DRV mal passieren, einen fehlerhaften Bescheid zu erstellen. Man kann fehlerhafte Bescheide durch die Sozialgerichte überprüfen und korrigieren lassen und das ist dann auch für die DRV bindend !!! :-)
Claudiaam 27.07.2021 | 16:51
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Sie haben das Urteil nicht verstanden. Das Urteil ist NUR! für jeden, der LÄNGER als 26 Wochen AU ist, anwendbar. AU LÄNGER als 26 Wochen ist also "kriegsentscheidend". Leider kann es auch der DRV mal passieren, einen fehlerhaften Bescheid zu erstellen. Man kann fehlerhafte Bescheide durch die Sozialgerichte überprüfen und korrigieren lassen und das ist dann auch für die DRV bindend !!! :-)
Also hilft es weder dem noch Ihnen, wenn Sie lediglich Fragmente als 'Tatsache' darstellen. Vielleicht sollten Sie selbst das Urteil erst einmal richtig lesen und vor allem aber auch 'verstehen'?
Hallo siehe hier, können Sie denn bitte "griffig" erklären, wer nach mehr als 26 Wochen AU (laut dem BSG-Urteil), ein Anspruch auf eine EMR hat? MfG Claudia
Siehe hieram 27.07.2021 | 17:32
Zitat von Claudia anzeigenausblenden
So, wie es auch im §43 SGB VI geregelt ist. Die GRA (Gemeinsame rechtliche Anweisungen) hierzu finden Sie hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… In dem Urteil ging es damals um die Verweisung auf einen (den Einschränkungen entsprechenden) geeigneten Arbeitsplatz. Diesen konnte die Beklagte (die Rentenversicherung) nicht nachweisen. Deshalb sprachen die Richter der Klägerin die volle EM-Rente zu. Nach der AKTUELLEN Rechtslage (siehe die GRA), wird aber, wenn jemand teilweise erwerbsgemindert ist und aber keinen Arbeitsplatz (mehr) hat (z.B. auch aufgrund seiner schon länger dauernden gesundheitlichen Einschränkungen) bzw. eine Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber nicht mehr möglich ist, ohnehin geprüft, ob dann aufgrund eines 'verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes' eine volle EM-Rente bezahlt werden kann/muss, die sogenannte 'Arbeitsmarktrente'. Somit findet dieses damalige Urteil ohnehin in der Anwendung Beachtung. (Weswegen es m.M. nach 'wurscht ist', dieses Urteil hier wöchentlich mit großem Trara auseinander zu klabüstern und damit eher Verunsicherung zu erzeugen.) Ein 'Beinbruch', der wieder heilt, führt also nicht notwendigerweise zu einer Erwerbsminderung, trotz langer AU (allenfalls zu einer vorübergehenden, je nach Tätigkeit...ein Dachdecker z.B., aber ein Bürojob könnte auch mit Gipsbein möglich sein...), eine plötzlich auftretende schwerwiegendere andere Krankheit (koronar z.B., also etwas mit dem Herz, oder eine Krebserkrankung, ein schwerwiegender Bandscheibenvorfall, der nicht nur einen Wirbel betrifft etc.) kann aber auch bereits bei dann nur 'einmalig' langer AU bereits ein Grund für eine EM-Rente sein. Üblicherweise wissen hier dann aber auch die behandelnden Fachärzte bereits, ob mit einem Stent dann nach absehbarer Zeit alles wieder gut ist oder ob eine EM-Rente beantragt werden sollte.
Peter T.am 27.07.2021 | 17:33
Nach mehr als 26 Wochen AU ist schon einmal nicht richtig definiert. Nochmals: Eine AU gibt es für den aktuellen Beruf. Beispiel: Dachdecker, hat z:B. Rückenprobleme, mit der er seinen jetzigen Beruf nicht mehr ausüben kann und darauf krank geschrieben wird. Selbst nach 78 Wochen AU und Aussteuerung wird er so gut wie niemals eine EM Rente erhalten, da er mit Rückenproblemen ja noch so vieles andere machen kann. Eine EM-Rente gibt es, wenn man auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als 6 Stunden (teilw. EM) oder 3 Stunden (volle EM) arbeitsfähig ist. Also auch als der von mir gern genommene Pförtner, der trotz Rückenproblemen sicherlich trotzdem noch einer Arbeit nachgehen kann. Ich möchte hier den Pförtner Job aber nicht diskreditieren, er ist auch wichtig, also bitte nur als Anschauung nehmen. Es geht bei einer EM also um alle Arbeiten, die man so verrichten kann. In dem Urteil ist jemand so krank, dass er mind 26 Wochen im Jahr krank ist und sein wird. Daher kann man keinem Arbeitgeber zumuten, solch eine Stelle zu besetzen, wenn schon klar ist, er wird mind. 1/2 Jahr (auch unregelmäßig) aber auf Dauer in der Zukunft ausfallen. Außer, es können ganz bestimmte Verweisjobs benannt werden, was dort auch in dem Urteil behandelt wird. Es steht natürlich jedem zu, einen EM-Rentenantrag zu stellen aber rechtlich und das sagt auch nicht dieses Urteil, steht einem nicht nur weil man etwas länger AU ist, eine EM-Rente zu erhalten. Ich hoffe das war nun "nochmals" etwas aussagekräftig, obwohl das hier auch schon so oft durchgekaut wurde...
Peter T.am 27.07.2021 | 17:37
Hallo Claudia, da war siehe hier etwas schneller... Apropos, muss auch sagen/schreiben, immer gute Antworten von ihm, die verständlich sind und auch als rechtssicher angesehen werden können, bravo!
Claudiaam 27.07.2021 | 18:55
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

So, wie es auch im §43 SGB VI geregelt ist.

Die GRA (Gemeinsame rechtliche Anweisungen) hierzu finden Sie hier:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0043.html

In dem Urteil ging es damals um die Verweisung auf einen (den Einschränkungen entsprechenden) geeigneten Arbeitsplatz. Diesen konnte die Beklagte (die Rentenversicherung) nicht nachweisen. Deshalb sprachen die Richter der Klägerin die volle EM-Rente zu.

Nach der AKTUELLEN Rechtslage (siehe die GRA), wird aber, wenn jemand teilweise erwerbsgemindert ist und aber keinen Arbeitsplatz (mehr) hat (z.B. auch aufgrund seiner schon länger dauernden gesundheitlichen Einschränkungen) bzw. eine Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber nicht mehr möglich ist, ohnehin geprüft, ob dann aufgrund eines 'verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes' eine volle EM-Rente bezahlt werden kann/muss, die sogenannte 'Arbeitsmarktrente'.

Somit findet dieses damalige Urteil ohnehin in der Anwendung Beachtung.

(Weswegen es m.M. nach 'wurscht ist', dieses Urteil hier wöchentlich mit großem Trara auseinander zu klabüstern und damit eher Verunsicherung zu erzeugen.)

Ein 'Beinbruch', der wieder heilt, führt also nicht notwendigerweise zu einer Erwerbsminderung, trotz langer AU (allenfalls zu einer vorübergehenden, je nach Tätigkeit...ein Dachdecker z.B., aber ein Bürojob könnte auch mit Gipsbein möglich sein...), eine plötzlich auftretende schwerwiegendere andere Krankheit (koronar z.B., also etwas mit dem Herz, oder eine Krebserkrankung, ein schwerwiegender Bandscheibenvorfall, der nicht nur einen Wirbel betrifft etc.) kann aber auch bereits bei dann nur 'einmalig' langer AU bereits ein Grund für eine EM-Rente sein. Üblicherweise wissen hier dann aber auch die behandelnden Fachärzte bereits, ob mit einem Stent dann nach absehbarer Zeit alles wieder gut ist oder ob eine EM-Rente beantragt werden sollte.

Hallo siehe hier, können Sie denn bitte "griffig" erklären, wer nach mehr als 26 Wochen AU (laut dem BSG-Urteil), ein Anspruch auf eine EMR hat? MfG Claudia
So, wie es auch im §43 SGB VI geregelt ist. Die GRA (Gemeinsame rechtliche Anweisungen) hierzu finden Sie hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… In dem Urteil ging es damals um die Verweisung auf einen (den Einschränkungen entsprechenden) geeigneten Arbeitsplatz. Diesen konnte die Beklagte (die Rentenversicherung) nicht nachweisen. Deshalb sprachen die Richter der Klägerin die volle EM-Rente zu. Nach der AKTUELLEN Rechtslage (siehe die GRA), wird aber, wenn jemand teilweise erwerbsgemindert ist und aber keinen Arbeitsplatz (mehr) hat (z.B. auch aufgrund seiner schon länger dauernden gesundheitlichen Einschränkungen) bzw. eine Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber nicht mehr möglich ist, ohnehin geprüft, ob dann aufgrund eines 'verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes' eine volle EM-Rente bezahlt werden kann/muss, die sogenannte 'Arbeitsmarktrente'. Somit findet dieses damalige Urteil ohnehin in der Anwendung Beachtung. (Weswegen es m.M. nach 'wurscht ist', dieses Urteil hier wöchentlich mit großem Trara auseinander zu klabüstern und damit eher Verunsicherung zu erzeugen.) Ein 'Beinbruch', der wieder heilt, führt also nicht notwendigerweise zu einer Erwerbsminderung, trotz langer AU (allenfalls zu einer vorübergehenden, je nach Tätigkeit...ein Dachdecker z.B., aber ein Bürojob könnte auch mit Gipsbein möglich sein...), eine plötzlich auftretende schwerwiegendere andere Krankheit (koronar z.B., also etwas mit dem Herz, oder eine Krebserkrankung, ein schwerwiegender Bandscheibenvorfall, der nicht nur einen Wirbel betrifft etc.) kann aber auch bereits bei dann nur 'einmalig' langer AU bereits ein Grund für eine EM-Rente sein. Üblicherweise wissen hier dann aber auch die behandelnden Fachärzte bereits, ob mit einem Stent dann nach absehbarer Zeit alles wieder gut ist oder ob eine EM-Rente beantragt werden sollte.
Hallo siehe hier, hallo Peter T. Lieben Dank für eure Antworten! LG Claudia
Peter T.am 30.07.2021 | 10:57
Wenn man wegen einer teilweisen EM Aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes eine volle EMR erhält, hat man ja trotzdem schon eine EM Rente zugebilligt bekommen. Und dort gibt es auch keine Frist von 26 Wochen... Ich glaube dort muss man innerhalb von 1 Jahr keine geeignete Teilzeitstelle finden oder es ist so gut wie aussichtslos, solch eine zu bekommen. Aber bitte ohne Gewähr, mit dem Jahr...
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