Guten Tag in die Expertenrunde,
ich bin länger als 26 Wochen durchgehend AU und habe einen GdB von 60. Ich könnte also, sowohl die EMR als auch die Schwerbehindertenrente beantragen.
In meiner letzten "Renteninformation" ist u.a. die Höhe der EMR angegeben, jedoch nicht die Höhe der Schwerbehindertenrente. Wie hoch bitte ist die Schwerbehindertenrente?
Was bitte sind bei beiden Renten jeweils die Vorteile und die Nachteile?
Zu welcher Rente raten mir die Experten des Forums?
Viele Grüsse
Martina
Hallo Martina,
ich rate Ihnen, die EMR zu beantragen, da diese höher ist, als die Schwerbehindertenrente.
Bitte befassen Sie sich mit Ziffer 13 aus dem BSG-Urteil:
http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/p…
Vollzitat von Ziffer 13 aus dem verlinkten Urteil:
"Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigen Leistungsvermögens (arbeitstäglich sechs Stunden und mehr) für den allgemeinen Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht, ist der Versicherte auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeitszeiten voraussichtlich sechs Monate/Jahr übersteigen."
Zitatende
"Klartext": Kann Ihnen keine konkrete Verweisungstätigkeit (= Arbeitsplatz) genannt werden, was in aller Regel der Fall ist, haben Sie bereits Anspruch auf die EMR, auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten sechs Monate/Jahr NICHT! Übersteigen. Dies gilt sogar auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen!
Also, Antrag stellen, "potente" Arztberichte beifügen, auf das BSG-Urteil hinweisen und ein paar Monate später EMR erhalten.
Ergänzend dazu die Ziffer 14:
"Der Senat hat in seinem Urteil vom 19.10.2011 (BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr 16, RdNr 19) darauf hingewiesen, dass durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht abgeschafft, sondern vielmehr für den Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nF übernommen worden sind: Erwerbsfähigkeit iS des § 43 Abs 3 SGB VI nF setzt nicht nur voraus, dass der Versicherte in der Lage ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Tätigkeit zu verrichten", sondern darüber hinaus, dass er damit in der Lage ist, "erwerbstätig" zu sein, dh unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Tatbestandsmerkmal der Fähigkeit zur Ausübung einer "Erwerbstätigkeit" in § 43 Abs 3 SGB VI nF ist § 44 Abs 2 SGB VI aF entnommen. Das Tatbestandsmerkmal der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" knüpft an die Rechtsprechung des BSG zu den §§ 1246 und 1247 RVO bzw den §§ 43 und 44 SGB VI aF und die dort verwendete Begrifflichkeit an."
Als weitere Ergänzung die Ziffer 15:
"Für die Frage der Erwerbsminderung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob aufgrund von "Krankheit oder Behinderung" Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht, entscheidend ist, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird (s bereits BSG vom 25.5.1961 - BSGE 14, 207 = SozR Nr 5 zu § 45 RKG). Deshalb ist ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, nicht allein schon deshalb erwerbsgemindert, weil er aufgrund einer wie auch immer verursachten Gesundheitsstörung häufiger arbeitsunfähig ist (vgl bereits BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194 f; BSG vom 26.9.1975 - SozR 2200 § 1247 Nr 12 S 23; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 14, stRspr). Allerdings hat das BSG entschieden, dass das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen kann, wenn feststeht, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist (vgl BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 14 S 44 f). Geklärt hat das BSG, dass diese Mindestanforderungen jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen sind, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann (BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 195; BSG vom 23.3.1977 - SozR 2200 § 1247 Nr 16 S 27; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 17)."