Guten Tag Stern,
entfällt für die Vergangenheit wegen einer nachträglichen Rentenbewilligung der Anspruch auf eine andere Sozialleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Bürgergeld), kann sich für den anderen Sozialleistungsträger (zum Beispiel Arbeitsamt) ein Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung ergeben. Dies kann ein Grund sein, warum Ihnen noch keine Nachzahlung ausgezahlt wurde.
Ein erstattungsberechtigter Leistungsträger hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe der zur Verfügung stehenden Rentennachzahlung. Das heißt im Umkehrschluss, wenn der Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers geringer als der Nachzahlungsbetrag ist, erhalten Sie dem Grunde nach den Differenzbetrag. Für die Abwicklung eines Erstattungsanspruches ist im Regelfall die Rentenversicherung und nicht Sie verantwortlich.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung