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Experten-Antwort

Ende der Altersteilzeit vor frühestmögllichen Rentenbeginn

von Pit19.11.2020 | 15:42
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1 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, es wurde mehrfach angeführt, dass das Alterteilzeitblockmodell mindestens bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn laufen sollte. Ich habe aber den Wunsch und das Angebot meines Arbeitgebers, dass bei gleichen Bedingungen (Aufstockung 20% plus Rentenbeitragsaufstockungen bis 90% analog des Gesetzes) mein Blockmodell 7 Monate vor meinem frühestmöglichen Rentenbeginn endet. Da es ja keine Förderung mehr durch den Bund gibt, ist es ja eine rein freiwillige arbeitsrechtliche Vereinbarung. Mir ist bewusst, dass ich somit ein Lücke im Rentenverlauf und Gehalt habe. Gibt es ansonsten noch ein Problem, was durch diese Vorgehensweise besteht (z.B. Wegfall Vorteil Progressionsvorbehalt der 20igen Aufstockung? o.ä.) Es widersprechen sich die Aussagen auch auf diesen Seiten. Mal geht es mit Arbeitslosigkeit mit 62, dann wieder nicht usw. Ich bitte hier um Hilfestellung. Herzlichen Dank. Pit

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.11.2020 | 15:57

Hallo Pit,

Altersteilzeit ist möglich für ArbeitnehmerInnen ab dem 55. Lebensjahr, die noch mindestens 3 Jahre bis zum gesetzlichen Rentenalter haben und in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit wenigstens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig – in Voll- oder Teilzeit – beschäftigt waren. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II werden hierbei mitberücksichtigt.

Zu beachten ist, dass die Altersteilzeit mindestens bis zu dem Zeitpunkt gehen muss, ab dem eine Altersrente frühestmöglich beansprucht werden kann!

Unter folgendem Link des BMAS können Sie die Voraussetzungen für eine Altersteilzeit nochmals nachlesen:

https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Teilzeit/altersteilzeit-artikel.html

In Ihrem Fall handelt es sich daher nicht um eine Altersteilzeit, sondern um eine individuelle arbeitsrechtliche Regelung mit dem Arbeitgeber.

Welche steuerrechtlichen Sachverhalte dieser Vertrag nach sich zieht, kann nur bei einem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder beim Finanzamt geklärt werden.

Inwieweit Ansprüche auf Arbeitslosengeld aufgrund dieses Vertragsmodells bestehen können, kann nur mit der Agentur für Arbeit geklärt werden.

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