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Ende der Em-Rente!

von Koala22.09.2008 | 14:25
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8 Antworten

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hallo, meine volle em-rente wegen meiner rheumatischen erkrankung läuft leider aus. ich habe keine verlängerung der rente bekommen. jetzt habe ich wieder die teilweise em-rente und folgendes problem. 1. mir gehr es so schlecht, dass ich nicht arbeiten kann. ich habe einen schweren rheumaschub und muss mich wohl krank schreiben lassen. kann ich mich überhaupt krank schreiben lassen, wenn ich doch zum 1.10.08( ende der vollen rente) wieder zur arbeit gehen soll??? 2. ich bin krankenschwester und bis jetzt ist noch kein arbeitsplatz im klinikum gefunden worden, der für mich in frage kommt! WAS SOLL ICH BLOß TUN???? vielleicht ist es ja ganz praktisch, dass ich gerade einen schub habe, aber was ist danach???? ich weiß nicht mal, ob ich es schaffe wieder halbtags zu arbeiten! besonders wenn angeblich kein arbeitsplatz für mich da ist? hat jemand eine idee! außer evtl einen widerspruch einzuleiten, und die schwerbehinderten beauftragte mit hinzuziehen. lg koala

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ein Widerspruch ist nicht möglich, da die befristete Rente mit Anfangsbescheid befristet wurde und Sie somit heute keinen Bescheid haben wogegen Sie Widerspruch einlegen könnten. Aber beantragen Sie einfach eine neue Erwerbsminderungsrente (Verschlimmerung). Entspricht Sie nicht Ihren Erwartungen - dann Widerspruch einlegen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Bei teilweiser EM-RT müßten Sie einen anderen Arbeitsplatz suchen oder ergänzendes AloGeld 2 beantragen

6 Antworten

...am 22.09.2008 | 15:16
Wenn Sie die Weitergewährung beantragt haben, wird diese auch per Bescheid entschieden. Dagegen können Sie selbstverständlich Widerspruch einlegen - innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides. Sollte die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein, Antrag auf überprüfung der Entscheidung stellen. Daraufhin erhalten sie wieder einen widerspruchsfähigen Bescheid.
Koalaam 22.09.2008 | 15:52
hallo, danke für die antworten. was soll oder kann ich tun, wenn kein geeigneter arbeitsplatz für mich im betrieb zu finden ist??? lg koala
Corlettoam 22.09.2008 | 16:03
Sie schreiben sehr rätselhaft ! Wieso bekommen Sie wenn die volle EM-Rente zum 1.10. ausläuft, wieder die teilweise EM-Rente ? Haben Sie gar keinen Verlängerungsantrag für die zum 1.10. auslaufende EM-Rente gestellt ?? Wenn doch, warum haben Sie gegen den ablehnenden Becheid keinen Widerspruch eingelegt ?? Ist die Widerspruchs-Frist dazu ( 1 Monat ) abgelaufen , bleibt Ihnen nur einen komplett neuen Antrag zu stellen !! Eine Krankschreibung wäre erst nach Auslaufen der EM-Rente ( 1.10. ) sinnvoll und auch notwendig und Ihren Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen ( gelber Schein ) Dann bekommen Sie halt solange KK Geld bis Sie wieder arbeitsfähig sind. Die Sache mit Ihrem Arbeitgeber müssen SIE schon selber mit ihm klären, denn dies ist eine arbeitsrechtliche und damit sehr individuelle Sache. Wenn Sie das nicht wollen oder können, gehen Sie dann - wenn Sie wieder fit sind -einfach zur Arbeit und dann wird man ( Sie ) ja sehen welchen Arbeitsplatz man Ihnen anbieten/zuweisen wird. Wenn die Firma keinen für SIE geeigneten Arbeitsplatz hat oder Sie überhaupt nicht mehr haben will ( was ja auch sein kann ! ), werden Sie wohl gekündigt werden.
Koalaam 22.09.2008 | 16:16
hallo corletto, ich habe einen verlängerungsantrag gestellt. die drv ist der meinung, dass es mir wieder besser geht und ich wieder halbtags arbeiten kann. leider habe ich die ablauffrist verpasst. ich war im krankenhaus, und habe erst zu spät von dem bescheid erfahren. danke koala
Chrisam 22.09.2008 | 17:52
SGB X § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Schwarzwälderam 23.09.2008 | 09:13
Im Widespruchsverfahren gilt § 27 SGB X nicht. Hier ist § 66 SGG anzuwenden. Dieser ist zwar recht ähnlich, eine "vorübergehende Abwesenheit bis zu 6 Wochen die im Voraus bekannt ist", ist kein Verlängerungsgrund. D.h. es kommt hier drauf an, ob der Versicherte wußte, daß er ins Krankenhaus kommt und wie geschäftsfähig er im Krankenhaus war (also z.B. Koma oder Intensivstation ohne Möglichkeit Maßnahmen zu treffen).
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