Hallo Hans,
die Energiepreispauschale ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 122 EStG) - es kommt also weder eine Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, noch bei der Hinzuverdienstprüfung in Frage.