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Experten-Antwort

Entgelt aus Pflegetätigkeit bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze aus anderer Tätigkeit

von Wolfowitz29.10.2025 | 11:27
274 Ansichten
5 Antworten
Ich habe eine "Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung" beantragt und auch erhalten. Dabei ist mir aufgefallen, dass im Versicherungsverlauf für 2024 folgendes gespeichert ist: Zeitraum Entgelt Anmerkungen 01.01.2024 - 31.12.2024 90.600,00 EUR Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen - Anzahl der Monate: 12 06.10.2024 - 31.12.2024 251,66 EUR Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen - begrenzt aus 2.736,00 EUR für Pflegetätigkeit In den Anmerkungen findet sich noch folgende Aussage: Nach dieser Anmerkung wird der tatsächliche Verdienst aus den Versicherungsunterlagen dargestellt. Als Entgelt werden allerdings nur Verdienste bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Noch zum Hintergrund: Meine Ehefrau hat sei 06.10.2024 Pflegegrad 2 und wird von mir zu Hause gepflegt. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass die "vollen" 2736,00 Euro als Entgelt angesetzt werden, denn für dieses Entgelt hat die Krankenkasse ja auch Beiträge an die DRV abgeführt. Mir ist auch völlig unklar wo jetzt die 251,66 Euro kommen. Mir ist schon klar, dass ich aus meiner regulären Tätigkeit heraus die Beitragsbemessungsgrenze erreicht habe. Dies sollte aber nach allem, was sich bisher gelesen habe den Rentenanspruch aus der Pflegetätigkeit nicht schmälern. Kann mir jemand hier helfen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.10.2025 | 16:29

Guten Tag Wolfowitz,

treffen die beitragspflichtigen Einnahmen aus einer Pflegetätigkeit mit beitragspflichtigen Einnahmen aus weiteren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander, sodass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

Die anteilige Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen für den Zeitraum des Zusammentreffens ist nach folgender Verhältnisrechnung vorzunehmen:
 

anteilige Beitragsbemessungsgrenze mal
Einzelarbeitsentgelt (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze)
geteilt durch
Gesamtarbeitsentgelt
(bis maximal Beitragsbemessungsgrenze der jeweiligen Einzelarbeitsentgelte)
ergibt
verringertes Arbeitsentgelt.

 

Zur Erläuterung der Berechnung können Sie sich an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.

 

4 Antworten

BBGam 29.10.2025 | 12:01
Wenn Sie aus Ihrer Beschäftigung schon die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, wirken sich die Pflegebeiträge nicht mehr erhöhend aus. Wie wäre es denn mit der Logik, sich an den Absender der Auskunft zu wenden, die auch die entsprechenden Kontaktdaten enthält?
Pegasusam 30.10.2025 | 07:21
Wolfowitz schrieb

Zunächst vielen Dank für dei fachliche Antwort. Unabhängig von der konkreten Berechnung würde mich noch die Antworten auch folgende Fragen interessieren:

1.) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolt diese Minderung?

2.) Wenn beitragspflichtige Einnahmen gemidnert werden, müssten doch auch die entsprechenden Beiträge zurückgezahlt werden, oder ? Erfolgt eine solche Rückzahlung?

Vielen dank im Voraus.

Mir stellt sich hier generell die Frage, ob die Beiträge durch die Pflegekasse rechtens gezahlt werden. Denn eine Versicherungspflicht aufgrund der Pflege kann nur entstehen, wenn Sie neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden die Woche arbeiten. Bei Beiträgen für die Beschäftigung i.H.d. Beitragsbemessungsgrenze könnte man hier ins Grübeln kommen.
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