Guten Tag Wolfowitz,
treffen die beitragspflichtigen Einnahmen aus einer Pflegetätigkeit mit beitragspflichtigen Einnahmen aus weiteren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander, sodass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.
Die anteilige Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen für den Zeitraum des Zusammentreffens ist nach folgender Verhältnisrechnung vorzunehmen:
anteilige Beitragsbemessungsgrenze mal
Einzelarbeitsentgelt (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze)
geteilt durch
Gesamtarbeitsentgelt
(bis maximal Beitragsbemessungsgrenze der jeweiligen Einzelarbeitsentgelte)
ergibt
verringertes Arbeitsentgelt.
Zur Erläuterung der Berechnung können Sie sich an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.
Guten Tag Wolfowitz,
treffen die beitragspflichtigen Einnahmen aus einer Pflegetätigkeit mit beitragspflichtigen Einnahmen aus weiteren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander, sodass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.
Die anteilige Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen für den Zeitraum des Zusammentreffens ist nach folgender Verhältnisrechnung vorzunehmen:
anteilige Beitragsbemessungsgrenze mal
Einzelarbeitsentgelt (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze)
geteilt durch
Gesamtarbeitsentgelt
(bis maximal Beitragsbemessungsgrenze der jeweiligen Einzelarbeitsentgelte)
ergibt
verringertes Arbeitsentgelt.
Zur Erläuterung der Berechnung können Sie sich an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.
Zunächst vielen Dank für dei fachliche Antwort. Unabhängig von der konkreten Berechnung würde mich noch die Antworten auch folgende Fragen interessieren:
1.) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolt diese Minderung?
2.) Wenn beitragspflichtige Einnahmen gemidnert werden, müssten doch auch die entsprechenden Beiträge zurückgezahlt werden, oder ? Erfolgt eine solche Rückzahlung?
Vielen dank im Voraus.
Mir stellt sich hier generell die Frage, ob die Beiträge durch die Pflegekasse rechtens gezahlt werden. Denn eine Versicherungspflicht aufgrund der Pflege kann nur entstehen, wenn Sie neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden die Woche arbeiten. Bei Beiträgen für die Beschäftigung i.H.d. Beitragsbemessungsgrenze könnte man hier ins Grübeln kommen.
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