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Entgeltabrechnungszeitraum gemäß § 47 SGB IX

von Koulchen22.11.2009 | 13:00
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5 Antworten
Hallo, noch mal eine Frage zu den möglichen Tarifverträgen, die bei der Berechnung des Übergangsgelds (nach § 48 SGB IX) für meinen Bruder zugrundegelegt werden könnten. Kurze Zusammenfassung zum aktuellen Stand: Geklärt erscheint mir inzwischen, daß eine Berechnung nach Zeitarbeitstarifverträgen für meinen Bruder als gelernten Maschinenschlosser ausscheidet, auch wenn er in den letzten Jahren seine Arbeitsverträge für jeweils nicht besonders lange Dauer mit diversen Zeitarbeitsfirmen abgeschlossen hat. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob der Tarifvertrag für das Metallhandwerk oder der für ihn günstigere für die Metall- und Elektroindustrie als Berechnungsgrundlage anzuwenden ist. Die Sache sieht so aus, daß mein Bruder fast immer in der Industrie eingesetzt war. Nur der letzte Einsatz, der allerdings keine zwei Wochen dauerte, weil der Entleiher ein etwas abweichendes Anforderungsprofil hatte, erfolgte in einem Handwerksbetrieb. Aus diesem Grund greift m.E. nicht die Ausnahmeregelung des § 47 SGB IX, wonach ein noch nicht vollständig abgeleisteter Entgeltabrechnungszeitraum (EAZ) trotzdem herangezogen wird, wenn vor dessen Ablauf eine Arbeitsunfähigkeit (AU) eintritt oder wenn die Arbeitsaufnahme erst nach Beginn des EAZ, in dem dann die AU auftrat, erfolgte. AU war hier überhaupt kein Thema. Vielmehr müßte hier meiner Ansicht nach aus demselben Paragrahen der Teilsatz "mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte ... Arbeitsentgelt" im ersten Absatz, Satz 1, greifen, also die Berechnung aus dem letzten VOLLSTÄNDIG abgerechneten EAZ erfolgen. Dieser wiederum bezog sich auf den Einsatz in einem Industrieunternehmen, lag allerdings nicht "unmittelbar" vor dem knapp zweiwöchigen Einsatz im Handwerksbetrieb (wie ich das in einer Loseblattsammlung der Arbeitsagentur für SGB IX-Fragen gefunden habe, siehe weiter unten) und lief über ein anderes Zeitarbeitsunternehmen. Gehe ich recht in der Annahme, daß der relevante Entgeltabrechnungszeitraum der letzte vollständig abgerechnete EAZ war, und damit einer mit Einsatz in einem Industrieunternehmen? Ich bitte um die konkrete Interpretation des § 47 SGB IX oder hilfreiche Zitate aus Arbeitsanweisungen, aber nicht um Zitate aus dem § 47 SGB IX selbst, den ich ja inzwischen kenne, nur noch nicht ganz korrekt auszulegen weiß. Falls der Wortlaut der Arbeitsagentur zu diesem Paragraphen weiterhilft, hier ist er: "Hat der Arbeitnehmer in der letzten Lohnabrechnungsperiode nicht mindestens vier Wochen gegen Arbeitsentgelt gearbeitet oder jedenfalls Arbeitsentgelt erzielt, ist auf die unmittelbar vorangegangene Abrechnungsperiode mit mindestens vier abgerechneten Wochen zurückzugreifen." Diese Info habe ich in einem gegoogelten Dokument der AA mit dem Dateinamen "DA-Teilhabe-am-Arbeitsleben-1-54-SGB-IX.pdf" gefunden. Viele Grüße Koulchen

5 Antworten

§ 48 SGB IX - R 3am 23.11.2009 | 07:36
Liegt das Ende des Bemessungszeitraumes länger als drei Jahre zurück, so hat der Versicherte lediglich den Anspruch auf die Berechnung des Übergangsgeldes aus einem tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelt (§ 48 Satz 1 Nr. 3 SGB 9). Das heißt, § 47 SGB IX kommt bei der Ermittlung des Regelentgelts nicht zur Anwendung.
Koulchenam 23.11.2009 | 09:35
Hallo "§ 48 ..." und "Gemeinsames Rundschreiben", vielen Dank für Ihre Antworten! Leider bin ich immer noch nicht viel schlauer. "§ 48 ...", der Bemessungszeitraum liegt doch noch gar nicht drei Jahre zurück - also kommt doch § 47 SGB IX zur Anwendung. "Gemeinsames Rundschreiben", in ebenjenem habe ich die letzten Tage sehr viel herumgeblättert. Die Frage, die für mich weiterhin ungeklärt ist, lautet: Ist die maßgebende Beschäftigung (S. 80) meines Bruders, gelernter Maschinenschlosser, handwerklicher oder industrieller Natur (was klären würde, welcher der beiden Tarifverträge zur Anwendung käme)? Auf Seite 81 wird gesagt, daß das letzte Tarifentgelt beim letzten Arbeitgeber zu erfragen ist. Der Sonderfall Zeitarbeit scheint derzeit noch nicht vorgesehen zu sein - jedenfalls nicht im Rundschreiben -, aber dazu hatte mir letzte Woche schon eine Expertin hier im Forum mitgeteilt, daß trotzdem der für den Beruf maßgebliche Tarifvertrag angewendet wird, nicht der Zeitarbeitstarifvertrag. Interessant finde ich auf Seite 81 des Gemeinsamen Rundschreibens folgende Passage: "Auf die weiteren organisatorischen Verfahrensbeschreibungen bzw. internen Informationsquellen zur Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgeltes der jeweiligen Rentenversicherungsträger wird verwiesen." Haben Sie eine Idee, wie ich an diese herankomme bzw. ob die überhaupt den Sonderfall Zeitarbeit aufführen? Viele Grüße Koulchen
Gemeinsames Rundschreibenam 23.11.2009 | 10:32
Da ja offensichtlich der Betrieb bekannt ist, in dem Ihr Bruder zuletzt gearbeitet hat, sollte der für diesen Betrieb geltende Tarifvertrag anzuwenden sein (ggf. einfach bei dem Betrieb telefonisch nachfragen, welcher Tarifvertrag gilt). Hinsichtlich der "weiteren organisatorischen Verfahrensbeschreibungen bzw. internen Informationsquellen" kann ich leider nicht behilflich sein. Um aber von der DRV eine aussagekräftige Antwort auf Ihre Fragen zu erhalten, lassen Sie doch durch Ihren Bruder einen Überprüfungsantrag stellen. Ihr Bruder sollte dann keine Standardantwort, sondern eben eine detaillierte Begründung erhalten. Einfacher und schneller wäre jedoch ggf. ein klärendes Telefonat mit der Sachbearbeitung. Die Telefonnummer sollte im Bescheid aufgeführt sein.
Koulchenam 23.11.2009 | 11:25
Danke, "Gemeinsames Rundschreiben"! Gruß Koulchen
Koulchenam 23.11.2009 | 15:32
Hallo "Aber sicher", danke für die Klärung! Inzwischen bin ich doch wieder der Meinung, daß der Zeitarbeitstarifvertrag angewandt wurde, auch die Daten der Tarifanpassungen sprechen gegen einen IG Metall-Abschluß mit "regulären" Arbeitgebern. Von daher hat mein Bruder sowieso nichts zu verlieren. Die Gefahr der Einstufung in einen Zeitarbeitstarifvertrag sehe ich - zumindest nach dem Widerspruch - allerdings sowieso nicht, weil nach § 48 SGB IX davon ausgegangen werden müßte, was an beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten angesetzt werden kann, und die berufliche Fähigkeit/Tätigkeit lautet "Maschinenschlosser mit abgeschlossener Berufsausbildung", nicht "Leiharbeiter". Ähnlich hatte sich letzte Woche eine Expertin hier im Forum geäußert. Viele Grüße Koulchen
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