Hallo Mike,
ich kann mich grundsätzlich Matze72 und Jonny anschließen.
Die Zahlung von zusätzlichen freiwilligen Beiträgen ist für folgende Zeiträume nicht möglich:
- Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (= bei Ihnen bis zum 30.6.15)
- Zeiten des Bezugs einer Altersrente (= bei Ihnen ab dem 1.7.15)
Die Zahlung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge wäre ggf. nur möglich, wenn Sie eine Altersrente mit Abschlag beziehen würden. Dann könnten Sie den Abschlag nach § 187a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch durch eine Beitragzahlung ausgleichen. Hierüber sollten Sie sich aber vorab beraten lassen.