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Experten-Antwort

Entgeltpunkte bei Halbwaisen und Witwenrente

von Aziza29.05.2018 | 22:17
532 Ansichten
9 Antworten
Ich hätte eine Frage zur Witwen- und Halbwaisenrente. Warum haben die Halbwaisen einen Zuschlag bei den Entgelpunkten und somit insgesamt mehr Entgeltpunkte als die Witwe? Danke und viele Grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.05.2018 | 07:53

Hallo Aziza,

Jonny hat Ihnen die Frage schon richtig beantwortet, dem kann ich nichts hinzufügen.

8 Antworten

Jonnyam 29.05.2018 | 22:36
Die bekommen aber auch nur den Rentenartfaktor 0,1, die Witwe 0,55 oder sogar 0,6. Der Zuschlag bei den Halwaisenrenten ersetzt jetzt individuell den vor 1992 üblichen pauschalen Kinderzuschuss. Ohne die zusätzlichen Punkte würde die Halbwaisenrente erheblich niedriger sein.
Azizaam 31.05.2018 | 17:56
Jonny schrieb

Die bekommen aber auch nur den Rentenartfaktor 0,1, die Witwe 0,55 oder sogar 0,6.

Der Zuschlag bei den Halwaisenrenten ersetzt jetzt individuell den vor 1992 üblichen pauschalen Kinderzuschuss. Ohne die zusätzlichen Punkte würde die Halbwaisenrente erheblich niedriger sein.

Vielen Dank für die Antwort! Ich finde es nur sehr unlogisch. Denn es sind ja 0,1 und 0,55 von einer komplett anderen Berechnungsgrundlage und einer anderen Entgeltpunktanzahl. Ich würde es logischer finden, z.b. 0,2 und 0,55 von der selben Berechnungsgrundlage und Entgeltpunktanzahl zu nehmen. Denn so sind es ja in dem konkreten Fall mit Zuschlag für die Halbwaisen ungefähr 0,16 und 0,55 für die Witwe, wenn die Entgeltpunkte der Rente für die Witwe als Basis genommen werden.
W*lfgangam 31.05.2018 | 20:56
Aziza schrieb

Vielen Dank für die Antwort!

Ich finde es nur sehr unlogisch. Denn es sind ja 0,1 und 0,55 von einer komplett anderen Berechnungsgrundlage und einer anderen Entgeltpunktanzahl. Ich würde es logischer finden, z.b. 0,2 und 0,55 von der selben Berechnungsgrundlage und Entgeltpunktanzahl zu nehmen. Denn so sind es ja in dem konkreten Fall mit Zuschlag für die Halbwaisen ungefähr 0,16 und 0,55 für die Witwe, wenn die Entgeltpunkte der Rente für die Witwe als Basis genommen werden.

Hallo Aziza, die 'Väter und Mütter' dieses Gesetzes werden sich sicher mehr Gedanken gemacht haben, als Sie ;-) Jonny, hat Ihnen doch schon aufgezeigt, woher das kommt - und damit die Unterhaltsersatzfunktion bei einer Waisenrenten um zusätzliche Leistungen der DRV ergänzt wird, die andere Behörden nicht mehr zahlen. > Denn es sind ja 0,1 und 0,55 von einer komplett anderen Berechnungsgrundlage Die Berechnungsgrundlage ist komplett dieselbe, das Rentenkonto des verstorbenen Elternteils/der verstorben Ehefrau/-mann/-Lebenspartner. Zudem können hinterbliebene Witwen/Witwer/Lebenspartner bei HR-Recht ab 2002 sogar selbst einen Zuschlag erhalten - was sagen Sie nun? (okay, für Kinder, aber den 'Schlenker' muss man auch erst mal verstehen können. Den Weg zum Splitting mit weiteren Zuschlags-EP im eigene Rentenkonto erspare ich mir jetzt ;-)) Gruß w.
Jonnyam 31.05.2018 | 22:14
Aziza schrieb

Vielen Dank für die Antwort!

Ich finde es nur sehr unlogisch. Denn es sind ja 0,1 und 0,55 von einer komplett anderen Berechnungsgrundlage und einer anderen Entgeltpunktanzahl. Ich würde es logischer finden, z.b. 0,2 und 0,55 von der selben Berechnungsgrundlage und Entgeltpunktanzahl zu nehmen. Denn so sind es ja in dem konkreten Fall mit Zuschlag für die Halbwaisen ungefähr 0,16 und 0,55 für die Witwe, wenn die Entgeltpunkte der Rente für die Witwe als Basis genommen werden.

Die bekommen aber auch nur den Rentenartfaktor 0,1, die Witwe 0,55 oder sogar 0,6. Der Zuschlag bei den Halwaisenrenten ersetzt jetzt individuell den vor 1992 üblichen pauschalen Kinderzuschuss. Ohne die zusätzlichen Punkte würde die Halbwaisenrente erheblich niedriger sein.
Vielen Dank für die Antwort! Ich finde es nur sehr unlogisch. Denn es sind ja 0,1 und 0,55 von einer komplett anderen Berechnungsgrundlage und einer anderen Entgeltpunktanzahl. Ich würde es logischer finden, z.b. 0,2 und 0,55 von der selben Berechnungsgrundlage und Entgeltpunktanzahl zu nehmen. Denn so sind es ja in dem konkreten Fall mit Zuschlag für die Halbwaisen ungefähr 0,16 und 0,55 für die Witwe, wenn die Entgeltpunkte der Rente für die Witwe als Basis genommen werden.
Sind Sie sicher, dass das für alle Halbwaisen günstiger wäre? Und wie Wolfgang schon erwähnte gibt es die sog. Kinderkomponente für Witwen mit einem Rentenartfaktor von 0,55! Aber vielleicht helfen Sie dem Gesetzgeber ja mal auf die Sprünge damit es logischer und auch (gerechter?) wird. In diesem Sinne viel neue Erkenntnisse mit der Rentenberechnung wünscht Jonny
Waisenrenteam 01.06.2018 | 05:31
Aziza schrieb

Vielen Dank für die Antwort!

Ich finde es nur sehr unlogisch. Denn es sind ja 0,1 und 0,55 von einer komplett anderen Berechnungsgrundlage und einer anderen Entgeltpunktanzahl. Ich würde es logischer finden, z.b. 0,2 und 0,55 von der selben Berechnungsgrundlage und Entgeltpunktanzahl zu nehmen. Denn so sind es ja in dem konkreten Fall mit Zuschlag für die Halbwaisen ungefähr 0,16 und 0,55 für die Witwe, wenn die Entgeltpunkte der Rente für die Witwe als Basis genommen werden. [/quote]

Sind Sie sicher, dass das für alle Halbwaisen günstiger wäre? Und wie Wolfgang schon erwähnte gibt es die sog. Kinderkomponente für Witwen mit einem Rentenartfaktor von 0,55!

Aber vielleicht helfen Sie dem Gesetzgeber ja mal auf die Sprünge damit es logischer und auch (gerechter?) wird. In diesem Sinne viel neue Erkenntnisse mit der Rentenberechnung wünscht

Jonny[/quote]

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich möchte es nur verstehen.

Vielleicht wird es deutlicher, wenn ich es mit einer Formel erkläre.

Bei der Halbwaisenrente lautet die Formel

0,1 (x EPT + y EPT)

Hingegen bei der Witwenrente

0,55 (x EPT)

Und ich bin immer davon ausgegangen, es wäre

0,1 (xEPT) und 0,55 (xEPT).

Bei uns ganz konkret waren es dann 0,16 (x EPT) bei den Halbwaisen

Und deswegen finde ich die pauschale Information von 0,1 und 0,55, die überall zu lesen ist, wenn es nicht um denselben EPT-Wert geht, verwirrend und mathematisch unlogisch.

Ich hoffe, dass ich es damit verdeutlichen konnte. Dass das nicht automatisch bei allen Halbwaisen 0,16 (xEPT) ist, nehme ich jetzt mal an.

Vielleicht habe ich auch einfach einen Denkfehler.

Viele Grüße

aziza

Die bekommen aber auch nur den Rentenartfaktor 0,1, die Witwe 0,55 oder sogar 0,6. Der Zuschlag bei den Halwaisenrenten ersetzt jetzt individuell den vor 1992 üblichen pauschalen Kinderzuschuss. Ohne die zusätzlichen Punkte würde die Halbwaisenrente erheblich niedriger sein.
Vielen Dank für die Antwort! Ich finde es nur sehr unlogisch. Denn es sind ja 0,1 und 0,55 von einer komplett anderen Berechnungsgrundlage und einer anderen Entgeltpunktanzahl. Ich würde es logischer finden, z.b. 0,2 und 0,55 von der selben Berechnungsgrundlage und Entgeltpunktanzahl zu nehmen. Denn so sind es ja in dem konkreten Fall mit Zuschlag für die Halbwaisen ungefähr 0,16 und 0,55 für die Witwe, wenn die Entgeltpunkte der Rente für die Witwe als Basis genommen werden.
Sind Sie sicher, dass das für alle Halbwaisen günstiger wäre? Und wie Wolfgang schon erwähnte gibt es die sog. Kinderkomponente für Witwen mit einem Rentenartfaktor von 0,55! Aber vielleicht helfen Sie dem Gesetzgeber ja mal auf die Sprünge damit es logischer und auch (gerechter?) wird. In diesem Sinne viel neue Erkenntnisse mit der Rentenberechnung wünscht Jonny
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte es nur verstehen. Vielleicht wird es deutlicher, wenn ich es mit einer Formel erkläre. Bei der Halbwaisenrente lautet die Formel 0,1 (x EPT + y EPT) Hingegen bei der Witwenrente 0,55 (x EPT) Und ich bin immer davon ausgegangen, es wäre 0,1 (xEPT) und 0,55 (xEPT). Bei uns ganz konkret waren es dann 0,16 (x EPT) bei den Halbwaisen Und deswegen finde ich die pauschale Information von 0,1 und 0,55, die überall zu lesen ist, wenn es nicht um denselben EPT-Wert geht, verwirrend und mathematisch unlogisch. Ich hoffe, dass ich es damit verdeutlichen konnte. Dass das nicht automatisch bei allen Halbwaisen 0,16 (xEPT) ist, nehme ich jetzt mal an. Vielleicht habe ich auch einfach einen Denkfehler. Viele Grüße aziza
Mit dem Denken scheint es bei Ihnen grundsätzlich ein Problem zu geben. Dies ist kein Forum, in dem über den Sinn eines bestehenden Gesetzes diskutiert wird. Wenn Sie es nicht akzeptieren oder verstehen wollen haben Sie ganz einfach Pech gehabt. Alles andere ist schon gesagt worden.
Azizaam 31.05.2018 | 22:21
W*lfgang schrieb

Hallo Aziza,

die 'Väter und Mütter' dieses Gesetzes werden sich sicher mehr Gedanken gemacht haben, als Sie ;-) Jonny, hat Ihnen doch schon aufgezeigt, woher das kommt - und damit die Unterhaltsersatzfunktion bei einer Waisenrenten um zusätzliche Leistungen der DRV ergänzt wird, die andere Behörden nicht mehr zahlen.

> Denn es sind ja 0,1 und 0,55 von einer komplett anderen Berechnungsgrundlage

Die Berechnungsgrundlage ist komplett dieselbe, das Rentenkonto des verstorbenen Elternteils/der verstorben Ehefrau/-mann/-Lebenspartner.

Zudem können hinterbliebene Witwen/Witwer/Lebenspartner bei HR-Recht ab 2002 sogar selbst einen Zuschlag erhalten - was sagen Sie nun? (okay, für Kinder, aber den 'Schlenker' muss man auch erst mal verstehen können. Den Weg zum Splitting mit weiteren Zuschlags-EP im eigene Rentenkonto erspare ich mir jetzt ;-))

Gruß

w.

Ich finde es nur sehr unlogisch.
Hallo Aziza, die 'Väter und Mütter' dieses Gesetzes werden sich sicher mehr Gedanken gemacht haben, als Sie ;-) Jonny, hat Ihnen doch schon aufgezeigt, woher das kommt - und damit die Unterhaltsersatzfunktion bei einer Waisenrenten um zusätzliche Leistungen der DRV ergänzt wird, die andere Behörden nicht mehr zahlen. > Denn es sind ja 0,1 und 0,55 von einer komplett anderen Berechnungsgrundlage Die Berechnungsgrundlage ist komplett dieselbe, das Rentenkonto des verstorbenen Elternteils/der verstorben Ehefrau/-mann/-Lebenspartner. Zudem können hinterbliebene Witwen/Witwer/Lebenspartner bei HR-Recht ab 2002 sogar selbst einen Zuschlag erhalten - was sagen Sie nun? (okay, für Kinder, aber den 'Schlenker' muss man auch erst mal verstehen können. Den Weg zum Splitting mit weiteren Zuschlags-EP im eigene Rentenkonto erspare ich mir jetzt ;-)) Vielen Dank für Ihre Antwort. Dass sie sich dabei was gedacht haben, stelle ich nicht in Frage. Mit komplett anderen Berechnungsgrundlage war ich vielleicht unpräzise, denn natürlich richten sie sich nach dem Versicherungsverlauf des Verstorbenen. Vielleicht wird es deutlicher, wenn ich es mit einer Formel erkläre. Bei der Halbwaisenrente lautet die Formel 0,1 (x EPT + y EPT) Hingegen bei der Witwenrente 0,55 (x EPT) Und ich bin immer davon ausgegangen, es wäre 0,1 (xEPT) und 0,55 (xEPT) Und deswegen finde ich 0,1 und 0,55, wenn es nicht um denselben EPT-Wert geht, verwirrend und mathematisch unlogisch. Ich hoffe, dass ich es damit verdeutlichen konnte. Das Rentensplitting ist ja bei dem, worum es mir in meiner Frage geht, ein ganz anderes Thema. Viele Grüße aziza
Azizaam 31.05.2018 | 22:32
Jonny schrieb

Die bekommen aber auch nur den Rentenartfaktor 0,1, die Witwe 0,55 oder sogar 0,6.

Der Zuschlag bei den Halwaisenrenten ersetzt jetzt individuell den vor 1992 üblichen pauschalen Kinderzuschuss. Ohne die zusätzlichen Punkte würde die Halbwaisenrente erheblich niedriger sein.

[/quote]

Vielen Dank für die Antwort!

Ich finde es nur sehr unlogisch. Denn es sind ja 0,1 und 0,55 von einer komplett anderen Berechnungsgrundlage und einer anderen Entgeltpunktanzahl. Ich würde es logischer finden, z.b. 0,2 und 0,55 von der selben Berechnungsgrundlage und Entgeltpunktanzahl zu nehmen. Denn so sind es ja in dem konkreten Fall mit Zuschlag für die Halbwaisen ungefähr 0,16 und 0,55 für die Witwe, wenn die Entgeltpunkte der Rente für die Witwe als Basis genommen werden. [/quote]

Sind Sie sicher, dass das für alle Halbwaisen günstiger wäre? Und wie Wolfgang schon erwähnte gibt es die sog. Kinderkomponente für Witwen mit einem Rentenartfaktor von 0,55!

Aber vielleicht helfen Sie dem Gesetzgeber ja mal auf die Sprünge damit es logischer und auch (gerechter?) wird. In diesem Sinne viel neue Erkenntnisse mit der Rentenberechnung wünscht

Jonny

Vielen Dank für die Antwort! Ich finde es nur sehr unlogisch. Denn es sind ja 0,1 und 0,55 von einer komplett anderen Berechnungsgrundlage und einer anderen Entgeltpunktanzahl. Ich würde es logischer finden, z.b. 0,2 und 0,55 von der selben Berechnungsgrundlage und Entgeltpunktanzahl zu nehmen. Denn so sind es ja in dem konkreten Fall mit Zuschlag für die Halbwaisen ungefähr 0,16 und 0,55 für die Witwe, wenn die Entgeltpunkte der Rente für die Witwe als Basis genommen werden.
Sind Sie sicher, dass das für alle Halbwaisen günstiger wäre? Und wie Wolfgang schon erwähnte gibt es die sog. Kinderkomponente für Witwen mit einem Rentenartfaktor von 0,55! Aber vielleicht helfen Sie dem Gesetzgeber ja mal auf die Sprünge damit es logischer und auch (gerechter?) wird. In diesem Sinne viel neue Erkenntnisse mit der Rentenberechnung wünscht Jonny
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte es nur verstehen. Vielleicht wird es deutlicher, wenn ich es mit einer Formel erkläre. Bei der Halbwaisenrente lautet die Formel 0,1 (x EPT + y EPT) Hingegen bei der Witwenrente 0,55 (x EPT) Und ich bin immer davon ausgegangen, es wäre 0,1 (xEPT) und 0,55 (xEPT). Bei uns ganz konkret waren es dann 0,16 (x EPT) bei den Halbwaisen Und deswegen finde ich die pauschale Information von 0,1 und 0,55, die überall zu lesen ist, wenn es nicht um denselben EPT-Wert geht, verwirrend und mathematisch unlogisch. Ich hoffe, dass ich es damit verdeutlichen konnte. Dass das nicht automatisch bei allen Halbwaisen 0,16 (xEPT) ist, nehme ich jetzt mal an. Vielleicht habe ich auch einfach einen Denkfehler. Viele Grüße aziza
W*lfgangam 01.06.2018 | 21:57
Aziza schrieb

Vielen Dank für die Antwort!

Ich finde es nur sehr unlogisch. Denn es sind ja 0,1 und 0,55 von einer komplett anderen Berechnungsgrundlage und einer anderen Entgeltpunktanzahl. Ich würde es logischer finden, z.b. 0,2 und 0,55 von der selben Berechnungsgrundlage und Entgeltpunktanzahl zu nehmen. Denn so sind es ja in dem konkreten Fall mit Zuschlag für die Halbwaisen ungefähr 0,16 und 0,55 für die Witwe, wenn die Entgeltpunkte der Rente für die Witwe als Basis genommen werden. [/quote]

Sind Sie sicher, dass das für alle Halbwaisen günstiger wäre? Und wie Wolfgang schon erwähnte gibt es die sog. Kinderkomponente für Witwen mit einem Rentenartfaktor von 0,55!

Aber vielleicht helfen Sie dem Gesetzgeber ja mal auf die Sprünge damit es logischer und auch (gerechter?) wird. In diesem Sinne viel neue Erkenntnisse mit der Rentenberechnung wünscht

Jonny[/quote]

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich möchte es nur verstehen.

Vielleicht wird es deutlicher, wenn ich es mit einer Formel erkläre.

Bei der Halbwaisenrente lautet die Formel

0,1 (x EPT + y EPT)

Hingegen bei der Witwenrente

0,55 (x EPT)

Und ich bin immer davon ausgegangen, es wäre

0,1 (xEPT) und 0,55 (xEPT).

Bei uns ganz konkret waren es dann 0,16 (x EPT) bei den Halbwaisen

Und deswegen finde ich die pauschale Information von 0,1 und 0,55, die überall zu lesen ist, wenn es nicht um denselben EPT-Wert geht, verwirrend und mathematisch unlogisch.

Ich hoffe, dass ich es damit verdeutlichen konnte. Dass das nicht automatisch bei allen Halbwaisen 0,16 (xEPT) ist, nehme ich jetzt mal an.

Vielleicht habe ich auch einfach einen Denkfehler.

Viele Grüße

aziza

... es ist und bleibt bei einem Rentenartfaktor von 0,1 für Halbwaisenrenten. Wie Sie das Ergebnis des Rentenzahlbetrags - mit dem rechnerischen Zuschlag - in 'konkrete(n)' EP/Zuschlagsfaktor umsetzen, bleibt Ihnen überlassen. Dass eine VOLLwaisenrente sogar locker den Betrag einer Witwenrente überspringen kann, dass wollen Sie jetzt an dieser Stelle auch sicher nicht wissen - Versicherungsmathematik/Gesetz eben, dann kommt Ihre Zugangsfaktor/EP-Logig ja ganz ins Wanken *g Verzetteln Sie sich bitte nicht in irgendwelchen Nebenberechnungen aus rückgerechneten EP in Zugangsfaktor am schlichten Auszahlungsbetrag, die nicht Inhalt der Rentenberechnung sind. Gruß w.
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