Hallo User 54321,
grundsätzlich werden die Entgeltpunkte für alle Versichertenrentenarten nach dem gleichen Prinzip ermittelt, wenn der Leistungsfall zur gleichen Zeit eintritt.
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Sehr geehrte(r) Experte/Expertin,
bitte überdenken Sie noch mal Ihre Antwort:
Nach § 75 Abs. 1 SGB VI werden Entgeltpunkte für Zeiten bei einer Altersrente bis zum Tag vor dem Rentenbeginn ermittelt. Auf den Leistungsfall der Altersrente (= Erfüllung der letzten Anspruchsvoraussetzung) kommt es also gar nicht an!
Bei einer Erwerbsminderungsrente werden hingegen Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nur bis zum Monat des Leistungsfall (= Eintritts der Erwerbsminderung) ermittelt (§ 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Für Beitrags- oder Anrechnungszeiten, die zwischen dem Leistungsfall und dem Rentenbeginn liegen, werden also - im Gegensatz zur Altersrente – keine Entgeltpunkte ermittelt.
Da der Rentenbeginn einer Altersrente weit nach dem Leistungsfall dieser Rente liegen kann (man Bedenke das Dispositionsrecht des Versicherten hinsichtlich Rentenbeginn und die Abhängigkeit des Rentenbeginns von der Antragstellung, § 99 SGB VI), werden in diesen Fällen auch die Entgeltpunkte aus Beitrags- und Anrechnungszeiten anders berechnet als bei einer Erwerbsminderungsrente, bei der der Leistungsfall zur selben Zeit eintritt.
Auch bei der Gesamtleistungsbewertung wird für die Bestimmung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums bei der Altersrente auf den Rentenbeginn abgestellt (§ 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI), während bei der EM-Rente der Gesamtzeitraum bereits mit dem Leistungsfall endet (§ 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Somit können sich bei zeitgleichem Leistungsfall auch bei der Gesamtleistungsbewertung unterschiedliche Entgeltpunkte bei der Altersrente einerseits und der EM-Rente andererseits ergeben.
Weiterhin hat der User "§ 70 + 23 SGB IV meint" zu Recht angemerkt, dass sich nach § 73 SGB VI Unterschiede bei der Vergleichsbewertung ergeben können, weil es "exklusiv" für EM-Renten eine zweite Vergleichsbewertung gibt.
Für "alle Rentenarten" gibt es eine Ermittlung von "zusätzlichen Entgeltpunkten" aus Beitragzeiten?
Für alle???
Ihre Aussage bringt meine Vorstellung vom Rentenrecht gerade sehr stark ins Wanken!
Können Sie mir bitte die Regelung im SGB nennen, nach der "zusätzliche Entgeltpunkte" aus Beitragszeiten zu einer EM-Rente oder einer Rente wegen Todes ermittelt werden?
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Hä? Nix verstan!