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Experten-Antwort

Entgeltpunkte bei verschiedenen Renten

von 5432126.02.2018 | 10:32
785 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Errechnen sich die Entgeltpunkte bis zur EM-Rente oder vorgezogenen Altersrente auf die gleiche Art und Weise, wenn der Leistungsfall zur gleichen Zeit eintritt? Mir ist klar, dass es jedoch andere Abzüge gibt. Danke für die Auskunft.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 26.02.2018 | 13:17

Hallo User 54321,

grundsätzlich werden die Entgeltpunkte für alle Versichertenrentenarten nach dem gleichen Prinzip ermittelt, wenn der Leistungsfall zur gleichen Zeit eintritt. Bei der Rente wegen Erwerbsminderung gibt es aber noch die zusätzliche Bewertung von beitragsfreien Zeiten (Zurechnungszeit) nach dem Rentenbeginn. Sollten dann noch Beitragszeiten wegen Entgeltbezug hinzukommen, gelten für alle Rentenarten wieder die gleichen Regeln, bei der Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte.

Experten-Antwortam 28.02.2018 | 10:53

Hallo User 54321,

leider war die Antwort etwas missverständlich. Sie haben die gesamten Kommentare richtig zusammengefasst.

Bei Ihnen war jedoch die Frage, ob die Entgeltpunkte auf die gleiche Art und Weise ermittelt werden. Grundsätzlich werden die Entgeltpunkte bei beiden Rentenarten nach dem gleichen Prinzip ermittelt. Nur ist bei den Rentenarten ein unterschiedlicher Leistungsfall. Was mit den Entgeltpunkten nach dem Leistungsfall ist, wurde nun ausführlich diskutiert.

13 Antworten

§ 70 + 23 SGB IV meintam 26.02.2018 | 13:47
Aber die "Zweite Vergleichsbewertung" gibt es nur und exklusiv bei der EM-Rente und nicht bei der Altersrentenberechnung, oder?
Unwissendeam 26.02.2018 | 18:50
Sehr geehrte(r) Experte/Expertin, bitte überdenken Sie noch mal Ihre Antwort: Nach § 75 Abs. 1 SGB VI werden Entgeltpunkte für Zeiten bei einer Altersrente bis zum Tag vor dem Rentenbeginn ermittelt. Auf den Leistungsfall der Altersrente (= Erfüllung der letzten Anspruchsvoraussetzung) kommt es also gar nicht an! Bei einer Erwerbsminderungsrente werden hingegen Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nur bis zum Monat des Leistungsfall (= Eintritts der Erwerbsminderung) ermittelt (§ 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Für Beitrags- oder Anrechnungszeiten, die zwischen dem Leistungsfall und dem Rentenbeginn liegen, werden also - im Gegensatz zur Altersrente – keine Entgeltpunkte ermittelt. Da der Rentenbeginn einer Altersrente weit nach dem Leistungsfall dieser Rente liegen kann (man Bedenke das Dispositionsrecht des Versicherten hinsichtlich Rentenbeginn und die Abhängigkeit des Rentenbeginns von der Antragstellung, § 99 SGB VI), werden in diesen Fällen auch die Entgeltpunkte aus Beitrags- und Anrechnungszeiten anders berechnet als bei einer Erwerbsminderungsrente, bei der der Leistungsfall zur selben Zeit eintritt. Auch bei der Gesamtleistungsbewertung wird für die Bestimmung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums bei der Altersrente auf den Rentenbeginn abgestellt (§ 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI), während bei der EM-Rente der Gesamtzeitraum bereits mit dem Leistungsfall endet (§ 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Somit können sich bei zeitgleichem Leistungsfall auch bei der Gesamtleistungsbewertung unterschiedliche Entgeltpunkte bei der Altersrente einerseits und der EM-Rente andererseits ergeben. Weiterhin hat der User "§ 70 + 23 SGB IV meint" zu Recht angemerkt, dass sich nach § 73 SGB VI Unterschiede bei der Vergleichsbewertung ergeben können, weil es "exklusiv" für EM-Renten eine zweite Vergleichsbewertung gibt. Für "alle Rentenarten" gibt es eine Ermittlung von "zusätzlichen Entgeltpunkten" aus Beitragzeiten? Für alle??? Ihre Aussage bringt meine Vorstellung vom Rentenrecht gerade sehr stark ins Wanken! Können Sie mir bitte die Regelung im SGB nennen, nach der "zusätzliche Entgeltpunkte" aus Beitragszeiten zu einer EM-Rente oder einer Rente wegen Todes ermittelt werden?
W*lfgangam 26.02.2018 | 21:58
Zitat von Kaiser anzeigen
Kaiser schrieb

Hallo User 54321,

grundsätzlich werden die Entgeltpunkte für alle Versichertenrentenarten nach dem gleichen Prinzip ermittelt, wenn der Leistungsfall zur gleichen Zeit eintritt.

[/quote]

Sehr geehrte(r) Experte/Expertin,

bitte überdenken Sie noch mal Ihre Antwort:

Nach § 75 Abs. 1 SGB VI werden Entgeltpunkte für Zeiten bei einer Altersrente bis zum Tag vor dem Rentenbeginn ermittelt. Auf den Leistungsfall der Altersrente (= Erfüllung der letzten Anspruchsvoraussetzung) kommt es also gar nicht an!

Bei einer Erwerbsminderungsrente werden hingegen Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nur bis zum Monat des Leistungsfall (= Eintritts der Erwerbsminderung) ermittelt (§ 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Für Beitrags- oder Anrechnungszeiten, die zwischen dem Leistungsfall und dem Rentenbeginn liegen, werden also - im Gegensatz zur Altersrente – keine Entgeltpunkte ermittelt.

Da der Rentenbeginn einer Altersrente weit nach dem Leistungsfall dieser Rente liegen kann (man Bedenke das Dispositionsrecht des Versicherten hinsichtlich Rentenbeginn und die Abhängigkeit des Rentenbeginns von der Antragstellung, § 99 SGB VI), werden in diesen Fällen auch die Entgeltpunkte aus Beitrags- und Anrechnungszeiten anders berechnet als bei einer Erwerbsminderungsrente, bei der der Leistungsfall zur selben Zeit eintritt.

Auch bei der Gesamtleistungsbewertung wird für die Bestimmung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums bei der Altersrente auf den Rentenbeginn abgestellt (§ 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI), während bei der EM-Rente der Gesamtzeitraum bereits mit dem Leistungsfall endet (§ 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Somit können sich bei zeitgleichem Leistungsfall auch bei der Gesamtleistungsbewertung unterschiedliche Entgeltpunkte bei der Altersrente einerseits und der EM-Rente andererseits ergeben.

Weiterhin hat der User "§ 70 + 23 SGB IV meint" zu Recht angemerkt, dass sich nach § 73 SGB VI Unterschiede bei der Vergleichsbewertung ergeben können, weil es "exklusiv" für EM-Renten eine zweite Vergleichsbewertung gibt.

Für "alle Rentenarten" gibt es eine Ermittlung von "zusätzlichen Entgeltpunkten" aus Beitragzeiten?

Für alle???

Ihre Aussage bringt meine Vorstellung vom Rentenrecht gerade sehr stark ins Wanken!

Können Sie mir bitte die Regelung im SGB nennen, nach der "zusätzliche Entgeltpunkte" aus Beitragszeiten zu einer EM-Rente oder einer Rente wegen Todes ermittelt werden?

[/quote]

Hä? Nix verstan!

...kein Wunder, Sie lesen hier im falschen Forum - via 'Sockenpuppe' können Sie hier bis auf Weiteres 'am Leben bleiben' und sich erheiternd selbst erhängen ;-) Gruß w.
Kaiseram 26.02.2018 | 21:44
Zitat von Unwissende anzeigen
Unwissende schrieb

Sehr geehrte(r) Experte/Expertin,

bitte überdenken Sie noch mal Ihre Antwort:

Nach § 75 Abs. 1 SGB VI werden Entgeltpunkte für Zeiten bei einer Altersrente bis zum Tag vor dem Rentenbeginn ermittelt. Auf den Leistungsfall der Altersrente (= Erfüllung der letzten Anspruchsvoraussetzung) kommt es also gar nicht an!

Bei einer Erwerbsminderungsrente werden hingegen Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nur bis zum Monat des Leistungsfall (= Eintritts der Erwerbsminderung) ermittelt (§ 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Für Beitrags- oder Anrechnungszeiten, die zwischen dem Leistungsfall und dem Rentenbeginn liegen, werden also - im Gegensatz zur Altersrente – keine Entgeltpunkte ermittelt.

Da der Rentenbeginn einer Altersrente weit nach dem Leistungsfall dieser Rente liegen kann (man Bedenke das Dispositionsrecht des Versicherten hinsichtlich Rentenbeginn und die Abhängigkeit des Rentenbeginns von der Antragstellung, § 99 SGB VI), werden in diesen Fällen auch die Entgeltpunkte aus Beitrags- und Anrechnungszeiten anders berechnet als bei einer Erwerbsminderungsrente, bei der der Leistungsfall zur selben Zeit eintritt.

Auch bei der Gesamtleistungsbewertung wird für die Bestimmung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums bei der Altersrente auf den Rentenbeginn abgestellt (§ 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI), während bei der EM-Rente der Gesamtzeitraum bereits mit dem Leistungsfall endet (§ 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Somit können sich bei zeitgleichem Leistungsfall auch bei der Gesamtleistungsbewertung unterschiedliche Entgeltpunkte bei der Altersrente einerseits und der EM-Rente andererseits ergeben.

Weiterhin hat der User "§ 70 + 23 SGB IV meint" zu Recht angemerkt, dass sich nach § 73 SGB VI Unterschiede bei der Vergleichsbewertung ergeben können, weil es "exklusiv" für EM-Renten eine zweite Vergleichsbewertung gibt.

Für "alle Rentenarten" gibt es eine Ermittlung von "zusätzlichen Entgeltpunkten" aus Beitragzeiten?

Für alle???

Ihre Aussage bringt meine Vorstellung vom Rentenrecht gerade sehr stark ins Wanken!

Können Sie mir bitte die Regelung im SGB nennen, nach der "zusätzliche Entgeltpunkte" aus Beitragszeiten zu einer EM-Rente oder einer Rente wegen Todes ermittelt werden?

Hallo User 54321, grundsätzlich werden die Entgeltpunkte für alle Versichertenrentenarten nach dem gleichen Prinzip ermittelt, wenn der Leistungsfall zur gleichen Zeit eintritt.
Sehr geehrte(r) Experte/Expertin, bitte überdenken Sie noch mal Ihre Antwort: Nach § 75 Abs. 1 SGB VI werden Entgeltpunkte für Zeiten bei einer Altersrente bis zum Tag vor dem Rentenbeginn ermittelt. Auf den Leistungsfall der Altersrente (= Erfüllung der letzten Anspruchsvoraussetzung) kommt es also gar nicht an! Bei einer Erwerbsminderungsrente werden hingegen Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nur bis zum Monat des Leistungsfall (= Eintritts der Erwerbsminderung) ermittelt (§ 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Für Beitrags- oder Anrechnungszeiten, die zwischen dem Leistungsfall und dem Rentenbeginn liegen, werden also - im Gegensatz zur Altersrente – keine Entgeltpunkte ermittelt. Da der Rentenbeginn einer Altersrente weit nach dem Leistungsfall dieser Rente liegen kann (man Bedenke das Dispositionsrecht des Versicherten hinsichtlich Rentenbeginn und die Abhängigkeit des Rentenbeginns von der Antragstellung, § 99 SGB VI), werden in diesen Fällen auch die Entgeltpunkte aus Beitrags- und Anrechnungszeiten anders berechnet als bei einer Erwerbsminderungsrente, bei der der Leistungsfall zur selben Zeit eintritt. Auch bei der Gesamtleistungsbewertung wird für die Bestimmung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums bei der Altersrente auf den Rentenbeginn abgestellt (§ 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI), während bei der EM-Rente der Gesamtzeitraum bereits mit dem Leistungsfall endet (§ 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Somit können sich bei zeitgleichem Leistungsfall auch bei der Gesamtleistungsbewertung unterschiedliche Entgeltpunkte bei der Altersrente einerseits und der EM-Rente andererseits ergeben. Weiterhin hat der User "§ 70 + 23 SGB IV meint" zu Recht angemerkt, dass sich nach § 73 SGB VI Unterschiede bei der Vergleichsbewertung ergeben können, weil es "exklusiv" für EM-Renten eine zweite Vergleichsbewertung gibt. Für "alle Rentenarten" gibt es eine Ermittlung von "zusätzlichen Entgeltpunkten" aus Beitragzeiten? Für alle??? Ihre Aussage bringt meine Vorstellung vom Rentenrecht gerade sehr stark ins Wanken! Können Sie mir bitte die Regelung im SGB nennen, nach der "zusätzliche Entgeltpunkte" aus Beitragszeiten zu einer EM-Rente oder einer Rente wegen Todes ermittelt werden?
Hä? Nix verstan!
Unwissendeam 27.02.2018 | 09:19
Zitat von Kaiser anzeigen
Kaiser schrieb

Hallo User 54321,

grundsätzlich werden die Entgeltpunkte für alle Versichertenrentenarten nach dem gleichen Prinzip ermittelt, wenn der Leistungsfall zur gleichen Zeit eintritt.

[/quote]

Sehr geehrte(r) Experte/Expertin,

bitte überdenken Sie noch mal Ihre Antwort:

Nach § 75 Abs. 1 SGB VI werden Entgeltpunkte für Zeiten bei einer Altersrente bis zum Tag vor dem Rentenbeginn ermittelt. Auf den Leistungsfall der Altersrente (= Erfüllung der letzten Anspruchsvoraussetzung) kommt es also gar nicht an!

Bei einer Erwerbsminderungsrente werden hingegen Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nur bis zum Monat des Leistungsfall (= Eintritts der Erwerbsminderung) ermittelt (§ 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Für Beitrags- oder Anrechnungszeiten, die zwischen dem Leistungsfall und dem Rentenbeginn liegen, werden also - im Gegensatz zur Altersrente – keine Entgeltpunkte ermittelt.

Da der Rentenbeginn einer Altersrente weit nach dem Leistungsfall dieser Rente liegen kann (man Bedenke das Dispositionsrecht des Versicherten hinsichtlich Rentenbeginn und die Abhängigkeit des Rentenbeginns von der Antragstellung, § 99 SGB VI), werden in diesen Fällen auch die Entgeltpunkte aus Beitrags- und Anrechnungszeiten anders berechnet als bei einer Erwerbsminderungsrente, bei der der Leistungsfall zur selben Zeit eintritt.

Auch bei der Gesamtleistungsbewertung wird für die Bestimmung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums bei der Altersrente auf den Rentenbeginn abgestellt (§ 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI), während bei der EM-Rente der Gesamtzeitraum bereits mit dem Leistungsfall endet (§ 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Somit können sich bei zeitgleichem Leistungsfall auch bei der Gesamtleistungsbewertung unterschiedliche Entgeltpunkte bei der Altersrente einerseits und der EM-Rente andererseits ergeben.

Weiterhin hat der User "§ 70 + 23 SGB IV meint" zu Recht angemerkt, dass sich nach § 73 SGB VI Unterschiede bei der Vergleichsbewertung ergeben können, weil es "exklusiv" für EM-Renten eine zweite Vergleichsbewertung gibt.

Für "alle Rentenarten" gibt es eine Ermittlung von "zusätzlichen Entgeltpunkten" aus Beitragzeiten?

Für alle???

Ihre Aussage bringt meine Vorstellung vom Rentenrecht gerade sehr stark ins Wanken!

Können Sie mir bitte die Regelung im SGB nennen, nach der "zusätzliche Entgeltpunkte" aus Beitragszeiten zu einer EM-Rente oder einer Rente wegen Todes ermittelt werden?

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Hä? Nix verstan!

Sorry, lieber Kaiser, meine Antwort war an den Experten / die Expertin gerichtet, daher ist sie für andere User vielleicht etwas schwer verständlich. Ich versuche aber, es noch mal kurz und (hoffentlich) verständlicher zusammenzufassen: Bei Altersrenten werden Entgeltpunkte grundsätzlich bis zum Rentenbeginn ermittelt. Auf den Leistungsfall – der weit vor dem Rentenbeginn liegen kann – kommt es dabei überhaupt nicht an. Bei (normalen) EM-Renten werden Entgeltpunkte grundsätzlich nur bis zum Leistungsfall ermittelt. Daher ist die Aussage des Experten / der Expertin unzutreffend, dass bei zeitgleichem Leistungsfall die Entgeltpunkte bei einer Altersrente und einer EM-Rente grundsätzlich nach dem gleichen Prinzip ermittelt würden. Besser zu verstan?
Unwissendeam 28.02.2018 | 16:39
Sehr geehrte(r) Experte, sehr geehrte Expertin, vielen Dank für Ihren zweiten Beitrag, in welchem Sie dankenswerter Weise wiederholt haben, dass die Entgeltpunkte grundsätzlich nach dem gleichen "Prinzip" ermittelt werden. Dank dieser hervorragenden Erläuterung Ihrer ersten Antwort bin ich nun endlich im Bilde! Nicht verstanden habe ich allerdings die Aussage in der zweiten Antwort, wonach nun bei den Rentenarten ein "UNTERSCHIEDLICHER Leistungsfall ist". Laut Ausgangsfrage soll doch ein (zeit-) GLEICHER Leistungsfall vorliegen, oder nicht? Nicht beantwortet haben Sie zudem meine Frage nach der Regelung im SGB, nach der "zusätzliche Entgeltpunkte" aus Beitragszeiten zu EM-Renten oder Renten wegen Todes ermittelt werden. Da ich gerne wissen möchte, ob ich bei dieser Frage bisher gewaltig im Irrtum gelegen habe, wäre ich Ihnen für eine Aufklärung dankbar! MFG Unwissende
Kaiseram 28.02.2018 | 18:03
Zitat von Unwissende anzeigen
Hallo User 54321, leider war die Antwort etwas missverständlich. Sie haben die gesamten Kommentare richtig zusammengefasst. Bei Ihnen war jedoch die Frage, ob die Entgeltpunkte auf die gleiche Art und Weise ermittelt werden. Grundsätzlich werden die Entgeltpunkte bei beiden Rentenarten nach dem gleichen Prinzip ermittelt. Nur ist bei den Rentenarten ein unterschiedlicher Leistungsfall. Was mit den Entgeltpunkten nach dem Leistungsfall ist, wurde nun ausführlich diskutiert.
Sehr geehrte(r) Experte, sehr geehrte Expertin, vielen Dank für Ihren zweiten Beitrag, in welchem Sie dankenswerter Weise wiederholt haben, dass die Entgeltpunkte grundsätzlich nach dem gleichen "Prinzip" ermittelt werden. Dank dieser hervorragenden Erläuterung Ihrer ersten Antwort bin ich nun endlich im Bilde! Nicht verstanden habe ich allerdings die Aussage in der zweiten Antwort, wonach nun bei den Rentenarten ein "UNTERSCHIEDLICHER Leistungsfall ist". Laut Ausgangsfrage soll doch ein (zeit-) GLEICHER Leistungsfall vorliegen, oder nicht? Nicht beantwortet haben Sie zudem meine Frage nach der Regelung im SGB, nach der "zusätzliche Entgeltpunkte" aus Beitragszeiten zu EM-Renten oder Renten wegen Todes ermittelt werden. Da ich gerne wissen möchte, ob ich bei dieser Frage bisher gewaltig im Irrtum gelegen habe, wäre ich Ihnen für eine Aufklärung dankbar! MFG Unwissende
Glaubst Du der Experte hat nichts anderes zu tun wie Deine Haarspaltereien zu beantworten.
Schadeam 28.02.2018 | 18:09
Werte Unwissende, was wollen Sie denn noch? Die Frage des users 54321 ist doch beantwortet, damit ist alles gut. Die ganzen "Besserwissereien" die sich im Nachgang ergeben haben, würde ich als "Experte" auch nicht beantworten, zumal es da um ziemlich viel Haarspalterei geht. M.E. war das was 54321 wissen wollte schon mit der ersten Expertenantwort beantwortet......alles: "ich weiß auch was" wäre bereits nicht nötig gewesen. :)
Kaiseram 28.02.2018 | 18:17
Glaubst Du der Experte hat nichts anderes zu tun wie Deine Haarspaltereien zu beantworten.
"als", lieber Kaiser, nicht "wie"!
Danke!
Unwissendeam 28.02.2018 | 18:12
Zitat von Kaiser anzeigen
"als", lieber Kaiser, nicht "wie"!
Unwissendeam 28.02.2018 | 18:50
Zitat von Schade anzeigen
Werter Schade, das ist Ihre Meinung, ich sehe das anders: Wenn der Experte/die Expertin in der ersten Antwort eklatant falsche Aussagen gemacht hat, dann darf man darauf durchaus hinweisen. Wenn der Experte/die Expertin dann die falsche Aussage so stehen lässt, ist das seine Sache, aber sicherlich nicht gut für die Rentenversicherungsträger, die er hier im Forum repräsentiert und auch nicht gut für die Leser, die das als "richtig" annehmen. :-(
Kaiseram 01.03.2018 | 07:52
Zitat von Unwissende anzeigen
Werte Unwissende, was wollen Sie denn noch? Die Frage des users 54321 ist doch beantwortet, damit ist alles gut. Die ganzen "Besserwissereien" die sich im Nachgang ergeben haben, würde ich als "Experte" auch nicht beantworten, zumal es da um ziemlich viel Haarspalterei geht. M.E. war das was 54321 wissen wollte schon mit der ersten Expertenantwort beantwortet......alles: "ich weiß auch was" wäre bereits nicht nötig gewesen. :)
Werter Schade, das ist Ihre Meinung, ich sehe das anders: Wenn der Experte/die Expertin in der ersten Antwort eklatant falsche Aussagen gemacht hat, dann darf man darauf durchaus hinweisen. Wenn der Experte/die Expertin dann die falsche Aussage so stehen lässt, ist das seine Sache, aber sicherlich nicht gut für die Rentenversicherungsträger, die er hier im Forum repräsentiert und auch nicht gut für die Leser, die das als "richtig" annehmen. :-(
"eklatant falsche Aussagen gemacht hat" Du bist ein ganz armer Mensch.
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