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Experten-Antwort

Entgeltpunkte für Beiträge über die KSK

von Anya06.03.2017 | 15:56
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9 Antworten

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Ich arbeite freiberuflich als Fotografin und verdiene bisher noch sehr wenig, möchte aber trotzdem schon meine zukünftige Rente aufstocken. Deswegen habe ich gerade darüber nachgedacht, ob ich in die KSK eintreten soll oder alternativ schon mal freiwillige Beitrage zur Rentenversicherung zahle. Deshalb hier meine Frage: wenn ich über die KSK die Beiträge für die Mindesteinnahme von 325 € pro Monat zahle, bekomme ich dafür genauso viele Entgeltpunkte gutgeschrieben, wie wenn ich pro Monat 325 € freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einzahle?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anya,

zahlen Sie monatlich 325 Euro freiwillige Beiträge, erwerben Sie höhere Rentenanwartschaften.

Über die KSK wären die Beiträge deutlich geringer und somit würden auch die erworbenen Rentenansprüche niedriger ausfallen. Allerdings hätten Sie hier den Vorteil, dass es sich um Pflichtbeiträge handeln würde. Als besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung werden für die Rente wegen Erwerbsminderung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gefordert.

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8 Antworten

W*lfgangam 06.03.2017 | 18:37
Hallo Anya, die 325 € mtl. / 3900 € im Jahr ist das Entgelt, nach dem Beiträge zu Rentenversicherung berechnet werden. Bei 9,35 % Eigenbeitrag sind das 30,38 mtl., damit erhalten Sie einen mtl. Rentenanspruch von 3,20 € - für ein Jahr Einzahlung; immerhin wären es Pflichtbeiträge und das Risiko einer Erwerbsminderung könnte damit abgesichert werden. Zahlen Sie hingegen 325 € mtl. als freiwilligen Beitrag in die Rentenversicherung direkt ein, entspricht das einen Jahreseinkommen von knapp 21000 €, daraus ergibt sich ein mtl. Rentenanspruch von 17 €. Bei freiwilligen Beiträgen ist eine Sicherung der Erwerbsminderungsrente in Ihrem Alter ausgeschlossen. Sie merken schon: höhere Beiträge, höherer Rentenanspruch – Unterschiede zwischen Pflicht- und freiwilligen Beiträgen. Welche Konstellation für Sie die beste ist, sollten Sie in der nächsten Beratungsstelle geklärt lasen. Grundsätzlich sind Pflichtbeiträge - sei es auch nur aus den 3900 Jahreseinkommen - vorzuziehen. Und wenn die Geschäfte besser laufen, werden Sie mit steigenden höheren Pflichtbeiträgen auch später mal einen 'angemessenen' Rentenbetrag erreichen. Gruß w.
Jonnyam 06.03.2017 | 19:04
@w*lfgang Wie soll sie denn von 325 € Einkommen noch 325 € an freiwilligen Beiträgen zahlen. Hier ist doch wohl eher der Vergleich zwischen den Pflichtbeiträgen mit 30,38 € und den damit versicherten 325 € und den freiwilligen Mindestbeiträgen bei einem versicherten Entgelt von 450 € angebracht. Oder was sehe ich falsch Fragt mal Jonny
W*lfgangam 06.03.2017 | 20:51
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Hallo Jonny, die eigenen Goldreserven auflösen/das Erbe verjubeln?! ;-) > Oder was sehe ich falsch Schon richtig erkannt ...Anya fragte nur 'ungeschickt' nach - oder meinte es tatsächlich ernst damit, noch alternativ 325 € (woher/wovon auch immer) als freiwilligen Beitrag ins Rentenkonto reinzuschießen. Insofern habe ich nur alle Möglichkeiten aufgezeigt. Gruß w.
Anyaam 07.03.2017 | 10:10
Herzlichen Dank für die Antworten, nun sehe ich klarer. @Jonny: Es handelt sich hier tatsächlich um eine kleine Erbschaft...
senf-dazuam 07.03.2017 | 15:26
Da stellt sich mir die Frage, ob es vielleicht auch möglich ist, sowohl Pflichtbeiträge in die Künstlersozialkasse als auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen?
Robam 07.03.2017 | 16:09
Die Pflichtbeiträge werden nicht in die Künstlersozialkasse gezahlt. Vielmehr besteht, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der Künstlersozialkasse erfüllt sind, Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI als selbständige Künstler. Zeitgleiche freiwillige Beiträge zur RV schließen sich dann aus.
W*lfgangam 07.03.2017 | 20:04
Hallo Anya, mein Hinweis wäre: bunkern Sie die erst mal, so ist das ganze Kapital noch vorhanden. In der DRV haben Sie sicher noch ein paar Jahrzehnte vor sich, eh es dann häppchenweise wieder zur Auszahlung gelangt. ABER, vergleichen Sie gewissenhaft etwaige Angebote privater Finanzmakler, die auch nur Ihr Kapital verwalten mit überschaubaren Zinszusagen – und was dabei an mtl. Leistung (nach Steuern, ggf. KV/PV-Abzug) bei rauskommt. Da muss sich die DRV zz. (auch nicht in der Vergangenheit) gar nicht verstecken – außer, dass Sie keine vorgezogene Kapitalauszahlung erhalten können. Wenn sich Ihr steuerrechtlicher Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit in höheren Regionen bewegt, könnte man drüber nachdenken - sofern Sie dann das 50. Lbj. erreicht haben - hier über jährliche Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen bei vorgezogenem Rentenbeginn nachzudenken und ggf. 'Steuergeschenke' vorher mitzunehmen (Info nur über Steuerberater und andere damit betraute Personen möglich, was steuerlich geht). Erreicht Ihre später mal erwartete Altersversorgung allerdings nicht mal Grundsicherungsniveau (verarmte Künstlerin), verbraten Sie Ihre Kapital rechtzeitig ;-) Gruß w.
Anyaam 08.03.2017 | 11:39
Hallo W*lfgang, vielen Dank für Ihre Mühe! Ich werde darüber nachdenken. Herzliche Grüße, Anya
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