Guten Tag Karin,
ja, Sie liegen mit Ihrer Einschätzung der Rechtslage richtig.
Einschlägig ist hier der § 256a Abs.1 SGB VI:
„Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. …“
Die Frage, ob die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte zusätzlich als Entgeltpunkte(Ost) gewertet werden, richtet sich für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.5.1990 nach dem gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 nach § 254d SGB VI
Lag der gewöhnliche Aufenthalt also am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, ergeben sich aus den Zeiten im Beitrittsgebiet Entgeltpunkte und keine Entgeltpunkte (Ost).