Hallo Fabian,
zunächst verweisen wir auf die bereits durch die Teilnehmer erfolgten Aussagen zu den 3 Punkten. Ergänzend teilen wir noch mit, dass die Beantragung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für Personen möglich sit, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (5 Jahre) voll erwerbsgemindert waren und seither ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind (§ 43, Abs. 6 SGB VI). Anrechenbar sind alle vorliegenden Beitragszeiten, Anrechnungszeiten werden auf die Wartezeit von 20 Jahren nicht angerechnet.
Das Einkommen von ca. 100 EUR („Taschengeld“) stellt kein Einkommen dar, welches die Rentenanwartschaft in der Zukunft verändert. Lediglich das vom Träger der WfbM gemeldete Entgelt wird Grundlage für die weitere Rentenberechnung (80% von der Bezugsgröße, z.Zt. im Jahr 27.888 EUR Brutto).
Eine Weiterbeschäftigung in der WfbM neben dem Bezug einer Regelaltersrente ab dem 67. Lebensjahr führt nach momentaner Rechtslage nicht zu einer Erhöhung ab Rentenbeginn. Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente würde ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Deshalb würde zu dem Zeitpunkt von Amts wegen eine Umwandlung in eine Altersrente erfolgen. Hier der Hinweis auf den Beitrag von ****. Bezüglich der Beantragung der Rente wegen Erwerbsminderung und Berechnung, in wie weit es zu Veränderungen in der Zukunft bei der Umwandlung kommen könnte, hat Ihr Bekannter die Möglichkeit bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in dessen Nähe eine Probeberechnung zu beantragen, ferner feststellen zu lassen, wann genau die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist.