Hallo unklug,
Sie haben sich Ihre Antwort ja im Prinzip schon selber gegeben.
Die Abweichungen ergeben sich dadurch, dass die aktuelle BBG Ost immer gebildet wird, indem die aktuelle BBG West durch den vorläufigen (!) Umrechnungsfaktor für Osteinkommen (Anlage 10 zum SGB VI) geteilt wird.
Die Beitragsbemessungsgrenzen müssen ja immer im laufenden Jahr schon angewendet werden, deshalb wird bei der Berechnung auf vorläufige Werte angestellt. Für die Umrechnungsfaktoren wird aber später noch ein endgültiger Betrag ermittelt (wenn man nämlich nach Abschluss des Jahres sehen kann, in welchem Verhältnis die Osteinkünfte zu den Westeinkünften in dem betreffenden Jahr standen). Diese endgültigen Umrechnungsfaktoren werden der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Aber die BBG ändert sich eben nicht rückwirkend, dadurch ergeben sich dann gewisse Abweichungen.