Hallo Chris,
eine Erwerbsminderungsrente kann grundsätzlich nur erhalten, wer die entsprechenden Voraussetzungen für diese Rente erfüllt. Neben den medizinischen müssen dabei folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein (sogenannte allgemeine Wartezeit) und
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung).
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren allerdings vorzeitig erfüllt. Das ist der Fall, wenn Sie
- wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden sind. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit müssen Sie jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig gewesen sein oder davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren gezahlt haben.
- vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahre.
Haben Sie die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, ist für Sie die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung nicht von Belang. Die Voraussetzung von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung muss damit dann nicht mehr erfüllt werden.
Die von Ihnen angesprochene Regelung der Nichtberücksichtigung der letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung für die Zurechnungszeit betrifft übrigens nur eine „Günstigerprüfung“ als Vergleichsberechnung.
In der Regel werden in der Zurechnungszeit die bislang im Durchschnitt pro Versicherungsjahr erworbenen Entgeltpunkte fortgeschrieben. Es gibt allerdings eine Ausnahme für alle, die ab Juli 2014 erstmals eine Erwerbsminderungsrente bekommen haben:
Wenn Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung bereits weniger verdient haben als in den Jahren zuvor, bleiben die letzten vier Versicherungsjahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung unberücksichtigt, wenn sie negativ zu Buche schlagen würden. Diese Günstigerprüfung verfolgt das Ziel, dass bereits erfolgte Einkommenseinbußen aufgrund der Erkrankung (z. B. wenn Sie wegen Ihrer Erkrankung keine Überstunden mehr machen konnten, in Teilzeit gewechselt sind oder lange Krankheitszeiten hatten) keinen negativen Einfluss auf die Rentenhöhe entwickeln sollen.
Sie müssen sich also keine Sorgen machen, dass wegen dieser Vergleichsberechnung keine Rente mehr berechnet werden könnte.
Sie brauchen für eine EM-Rente mindestens 5 Versicherungsjahre (60 Kalendermonate), davon in den letzten 5Jahren vorm Leistungsfall 3 Versicherungsjahre. ( 5 / 5 / 3 Regel)
Ist dies nicht gegeben, scheitert die EM-Rente allein schon an diesen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Sie brauchen für eine EM-Rente mindestens 5 Versicherungsjahre (60 Kalendermonate), davon in den letzten 5Jahren vorm Leistungsfall 3 Versicherungsjahre. ( 5 / 5 / 3 Regel)
Ist dies nicht gegeben, scheitert die EM-Rente allein schon an diesen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Soso, keine "blöden Antworten"...
Von Ausnahmen bei Berufsstartern sowie bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen abgesehen, müssen Sie die sogenannte 5-5-3-Regel erfüllen, um überhaupt eine Chance auf eine EM-Rente zu haben.
Sie müssen also als erste Voraussetzung mindestens 5 Jahre versicherungrechtliche Wartezeit in der DRV vorweisen können.
Wenn Sie also noch nicht einmal "4 Jahre voll haben", dann wird es mit einer EM-Rente sowieso nichts werden (außer die oben genannten Ausnahmen treffen bei Ihnen zu).
Ich hoffe, das war jetzt keine "blöde Antwort".
Falls doch, komme ich damit aber auch gut klar :-)
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente_node.html
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.html?nn=94297aa2-0b79-4c7f-adbb-6123453cb440
Nicht blöd, aber sinnlos. Der Fragesteller weiß doch Bescheid, oder was glauben Sie, warum er die vorzeitige Wartezeiterfüllung ins Spiel gebracht hat, nachdem bereits auf die 3/5 Belegung hingewiesen wurde?
...und noch sinnloser ist Ihr "Beitrag", Herzchen :-)
Aber wenn sonst schon niemand mit Ihnen redet...
Quake nicht rum! Mein Beitrag war genau richtig. Aber wohl zu hoch für ein kleines Mädle! Und nun husch nach Hause, die Mutti möchte die Kinder zählen!
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.