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Experten-Antwort

Entrichtung freiwilliger Beiträge

von Heribert D.19.07.2019 | 21:38
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Hallo, meine Tochter ist seit Anfang 2019 im außereuropäischen Ausland und dort bei einer Gastfamilie untergebracht. Anschließend möchte sie eventuell noch in verschiedene Länder in Südamerika reisen. Bis zum Sommer 2018 hat sie eine Berufsausbildung absolviert und ist bis zum Ende des Jahres auch bei diesem Unternehmen als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Meiner Auffassung nach hat sie als deutsche nach Paragraph 7 abs. 1 sgb VI das Recht zur freiwilligen Versicherung. Meine Tochter wird nach ihrer Rückkehr auch wieder eine Versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, soweit also alles gut. Das “Problem“ was wir haben ist lediglich, dass wir noch nicht genau wissen, in welcher Höhe wir die freiwilligen Beiträge entrichten sollen/ können. Es entsteht immerhin eine Lücke und im Juni nächsten Jahres erhält unsere Tochter gegebenenfalls eine etwas höheren Geldbetrag, das Problem ist dass wir nicht genau wissen wie hoch dieser genau ausfallen wird. Sollte der Betrag dem entsprechen was wir uns erhoffen, könnte sie auch höhere Beiträge an freiwilligen Beiträgen entrichten, andernfalls würden wir uns auch für den Mindestbeitrag entscheiden um einfach die Lücke zu schließen. Da wir aber erst im Mai erfahren wie hoch der Betrag tatsächlich ausfällt haben wir das Problem, dass die freiwilligen Beiträge nur bis Ende März 2020 zahlen können, ansonsten kann meine Tochter für 2019 ja überhaupt nichts mehr zahlen. Ich habe mich mal etwas schlau gemacht und in Paragraph 198 sgb VI steht, dass die Frist durch ein Beitragsverfahren gehemmt wird. Unter Beitragsverfahren müsste doch auch ein Antrag auf Versicherungskontoklärung fallen oder ? Verstehe ich es richtig, dass wir die Frist „hinauszögern“ können wenn meine Tochter z.B im November dieses Jahres einen Antrag auf Versicherungskontoklärung stellt und nach und nach die Unterlagen einreicht, sodass sich das Verfahren bis Mai 2020 hinauszieht und wir dann wissen in welcher Höhe genau wir die Beiträge dann entrichten können und wollen ? Habe ich eventuell etwas übersehen oder falsch verstanden ? Und kann man ungefähr abschätzen, wie viel es später tatsächlich für die Rente ausmacht ob man nun den Mindestbeitrag oder einen höheren Beitrag zahlt ? Liebe Grüße Heribert

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Natürlich läuft für die Entrichtung freiwilliger Beiträge am 31.03. die Frist ab, in der noch freiwillige Beiträge für das Vorjahr entrichtet werden dürfen.

Diese Frist wird allerdings durch die genannten Verfahren unterbrochen (§ 198 SGB VI). Unabhängig von der Dauer des Verfahrens (weil z.B. noch Unterlagen angefordert oder Ermittlungen geführt werden müssen), wird mit Abschluss des Verfahrens erneut eine dreimonatige Frist zur Zahlung der Beiträge eingeräumt.

Der Beginn des Verfahrens richtet sich hier nach § 18 SGB X. Es beginnt in der Regel auf Antrag. Als Antrag ist JEDE Erklärung anzusehen, durch die jemand gegenüber einer zuständigen Stelle unter anderem das Begehren zum Ausdruck bringt, Beiträge zahlen, sich von Zahlungsverpflichtungen befreien oder Leistungen erhalten zu wollen. Der Antrag kann schriftlich, mündlich (zum Beispiel zu Protokoll) oder auf andere Weise, also konkludent und auch fernmündlich gestellt werden.

Die Art der Antragstellung muss aber die Möglichkeit bieten, die Identität des Antragstellers festzustellen. Deshalb ist der Beteiligte anzuhalten, den Antrag schriftlich zu wiederholen, falls er zum Beispiel zunächst fernmündlich gestellt wurde.

Das dargestellte Verfahren der Rentenversicherungsträger, um bei drohendem Fristablauf massenhaft auflaufenden Antragsstellern gerecht zu werden, dürfte insofern nicht zu beanstanden sein.

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8 Antworten

Schlaubiam 19.07.2019 | 22:52
Das Verfahren der Kontenklärung wird sich nicht Monate hinziehen. Der Plan klappt daher nicht
DRVam 20.07.2019 | 06:32
Modi1969am 20.07.2019 | 11:19
Die Kontenklärung hemmt die Frist. Freiwillige Beiträge 2019 müssen nicht am 31.3.2020 EINGEZAHLT sein, es reicht, wenn der ANTRAG bis dahin gestellt ist. Lösungsvorschlag: der Antrag bedarf nicht der Schriftform. Also am z.B. 30.3.2020 bei Beratungsstelle anrufen für Termin Antrag frw. Beiträge. Wenn der Termin dann z.B. im Mai ( 2 Monate "Vorlauf " dürften "normal" sein) liegt, wird im Mai 2020 der Antrag auf frw. Beitragszahlung für 2019 mit formfreiem Datum (Termin-VB) 30.3.2020 aufgenommen. Nach Bescheiderhalt kann dann umgehend eingezahlt werden und die Beiträge gelten als am 30.3.2020 und somit fristgerecht für 2019 gezahlt.. Andere Variante: Kontenklärung März 2020 mit Zusatz rostfreier Antrag few. Beitragszahlung für 2019 und Verweis, dass Entscheidung über Zahlung erst nach Erhalt Rentenauskunft nach Abschluss Kontenklärung getroffen und Formantrag ggf. nachgereicht wird. Zum Verhältnis Aufwand -Rentenhöhe: 1 Euro Monatsrente " kostet" ca. 230 Euro Monatsbeitrag oder für 83,70 Euro Mindestbeitrag/mtl. gibt es ca. 0,38 Euro Monatsrentenzuwachs
****am 20.07.2019 | 14:52
Hallo Heribert, wenn sie den §198 SGB 6 gelesen haben, verstehe ich ihre Irritation nicht und die Klimmzüge die Modi1969 vorschlägt. Ihre Tochter oder sie als Bevollmächtigter stellen den Form-Antrag auf Freiwillige Versicherung mit Mindestbeiträgen für 2019 bis Ende März 2020, dann erhalten sie den Bewilligungsbescheid irgendwann im April/Mai 2020 und zahlen dann aber innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Bescheides freiwillige Beiträge bis zum Höchstbeitrag anstatt der beantragten Mindestbeiträge. Siehe dazu das Beispiel Nr. 1 zur GRA §198 SGB 6 http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Kostenloser Tipp: Die GRA immer vollständig lesen! Und eine telefonische Terminvereinbarung gilt im Sinne des §16 SGB 1 nicht als Antrag, Mit mündlich zur Niederschrift ist nicht ein Telefonat zur Terminvereinbarung gemeint, sondern das persönliche erscheinen (möglichst mit Ausweis) bei der Antragsaufnehmenden Stelle/A+B Stelle der RV. Siehe GRA http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_… Noch ein schönes WE
Gaskellam 22.07.2019 | 16:29
Es wurde geschrieben: "Zum Verhältnis Aufwand -Rentenhöhe: 1 Euro Monatsrente " kostet" ca. 230 Euro Monatsbeitrag oder für 83,70 Euro Mindestbeitrag/mtl. gibt es ca. 0,38 Euro Monatsrentenzuwachs" Wo kommen diese Zahlen her? Bitte verwenden Sie mal den Rechner von dieser Seite. Diese Zahlen stimmen überhaupt nicht.
KSCam 22.07.2019 | 18:16
Frage mich gerade was das "Mädel" von den Gedankenspielen Ihres Daddys hält. Wer sich kurz nach der Berufsausbildung befindet ist Anfang 20, die Dame will sich eine Auszeit gönnen, Und Daddy spekuliert über Fristen und die Höhe von Beiträgen? Wenn die Dame jetzt 10.000 € einzahlt hat sie dadurch später mal knapp 50 € mehr Monatsrente; dieses "später mal" ist vielleicht mit 67 in über 40 Jahren und dann dauert es nochmals ca 200 Monate bis sie mit den 50 € mehr die heute investierten 10.000 € reingeholt hat; dann ist das Mädel 85 Jahre alt. Na bravo - und deshalb überlegt sich Daddy Spielchen mit den Zahlungsfristen. Und überlegt wie er mit der Frist 31.03. klarkommt. Hat Daddy sonst nichts zu tun? Schönen Abend noch
ckam 25.07.2019 | 09:55
"Daddy" wirft da wohl was durcheinander, denkbar ist dass es ihm um erfüllen der Wartezeit geht und nicht unbedingt um die Steigerung der Rente...
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