Natürlich läuft für die Entrichtung freiwilliger Beiträge am 31.03. die Frist ab, in der noch freiwillige Beiträge für das Vorjahr entrichtet werden dürfen.
Diese Frist wird allerdings durch die genannten Verfahren unterbrochen (§ 198 SGB VI). Unabhängig von der Dauer des Verfahrens (weil z.B. noch Unterlagen angefordert oder Ermittlungen geführt werden müssen), wird mit Abschluss des Verfahrens erneut eine dreimonatige Frist zur Zahlung der Beiträge eingeräumt.
Der Beginn des Verfahrens richtet sich hier nach § 18 SGB X. Es beginnt in der Regel auf Antrag. Als Antrag ist JEDE Erklärung anzusehen, durch die jemand gegenüber einer zuständigen Stelle unter anderem das Begehren zum Ausdruck bringt, Beiträge zahlen, sich von Zahlungsverpflichtungen befreien oder Leistungen erhalten zu wollen. Der Antrag kann schriftlich, mündlich (zum Beispiel zu Protokoll) oder auf andere Weise, also konkludent und auch fernmündlich gestellt werden.
Die Art der Antragstellung muss aber die Möglichkeit bieten, die Identität des Antragstellers festzustellen. Deshalb ist der Beteiligte anzuhalten, den Antrag schriftlich zu wiederholen, falls er zum Beispiel zunächst fernmündlich gestellt wurde.
Das dargestellte Verfahren der Rentenversicherungsträger, um bei drohendem Fristablauf massenhaft auflaufenden Antragsstellern gerecht zu werden, dürfte insofern nicht zu beanstanden sein.