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Experten-Antwort

Entscheidungskriterien EM-Rente

von Heribert29.11.2011 | 14:04
2147 Ansichten
4 Antworten
Aufgrund akuter schwerer Erkrankung wurde Reha durchgeführt. Bereits Jahre vor dieser Erkrankung lief ambulante psychotherapeutische Behandlung, und wurde nach Ende der Reha regelmäßig weiter fortgesetzt. Der Entlassungsbericht des DRV-eigenen Reha-Arztes enthielt die Feststellung, dass weiterhin AU vorliegt. Das Leistungsverhältnis wurde unter 3 Std. eingeschätzt mit keiner Aussicht auf Besserung. Anschließend erfolgte EM-Rentenantragstellung. DRV ordnete trotz eindeutigem Reha-Entlassungsberichts zwei Untersuchungen bei Gutachtern (Internist und Psychiater) an. Beide stellten ein Leistungsvermögen zwischen 3 und unter 6 Std. fest und befürworteten die Gewährung einer befristeten Teil-EM-Rente. Rente wurde dann als befristete Teilrente gewährt und wegen verschlossenem Arbeitsmarkt als Vollrente gezahlt. Nach Ablauf der Befristung wurde Antrag auf Weiterbewilligung gestellt. Von der DRV wurden hierzu ärztliche Berichte von zwei behandelnden Ärzten (gleiche Fachgebiete wie seinerzeit im Falle der Gutachter) angefordert. Beide Ärzte gaben in ihren Berichten neben dem Krankheits- bild und den Beschwerden an, dass keine Aussicht auf Besserung besteht und befürworteten eine Vollrente ohne Befristung. Wieder wurde jedoch nur eine befristete Teilrente (Arbeitsmarkt- rente) bewilligt. Offensichtlich gesteht die DRV zwei Gutachtern, welche einen Patienten einmalig und für nur rund 1 Stunde vor sich haben, ein höheres Urteilsvermögen zu, als den langjährigen behandelnden Ärzten bzw. dem Reha-Arzt, welcher den Patienten immerhin einige Wochen einschätzen konnte? Etwas anderes lässt sich hieraus nicht schließen, jedenfalls ist diese Verfahrensweise nicht nachvoll-ziehbar. Macht es überhaupt Sinn, hiergegen anzugehen um die volle unbefristete Rente zu bekommen? Zumal man ja einfach nur kaputt und müde ist, sich solchen Mühlen und Kämpfen auch noch unterziehen zu sollen.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.11.2011 | 15:26

Die Überprüfung und Feststellung der Gesundheitsstörungen und die Auswirkungen auf das Leistungsvermögen obliegt dem Sozialmedizinischen Dienst des Rentenversicherungsträgers. Dieser kann bei bestehenden Zweifeln auch noch weitere Untersuchungen veranlassen. Danach werden alle ärztlichen Unterlagen einer Gesamtbewertung unterzogen und das Leistungsvermögen festgestellt.

Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass die medizinische Rehabilitationsmaßnahme in erster Linie dazu dient, Ihre Erwerbsfähigkeit zu bessern bzw. wiederherzustellen und nicht um das Leistungsvermögen abschliessend im Rahmen eines darauffolgenden Rentenverfahrens zu beurteilen. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers entweder nach § 44 SGB 10 überprüfen zu lassen oder - sollte die Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen sein - Widerspruch einzulegen. Eine Fehleinschätzung des Sozialmedizinischen Dienstes bzw. ein Verwaltungsfehler kann nie ausgeschlossen werden.

3 Antworten

Annaam 29.11.2011 | 18:42
Widerspruch können Sie einlegen. Chancen dürften Sie aber nur haben, wenn Sie objektivierbare Befunde einreichen, nach denen seit der Erstbewilligung eine Verschlechterung eingetreten ist (am besten Krankenhausberichte, die Meinung Ihrer behandelnden Ärzte zählt weniger).
Krämersam 29.11.2011 | 19:55
Die Meinung zur Erwerbsminderung der behandelnden Ärzte in allen Ehren, aber diese spielen eben in den meisten Fällen aus doch wohl nachvollziehbaren Gründen keine entscheidende Rolle. Zum einen , weil die meisten dieser Ärzte nicht über sozial-medizinische Fachkenntnissse verfügen . Und nur diese lassen aber die Beurteilung einer Erwerbsminderung aus fachlicher Sicht auch wirklich zu. Da wird dann mal schnell so daher gesagt , das man nicht mehr arbeiten kann und erwerbsunfähig ist... Wenn die RV allen Empfehlungen und Einschätzunegn der jeweils behandelnden Ärzte folgen würde, müssten ja 99% aller EM-Anträge stattgegeben werden.. Und zum anderen , besteht zwischen Patient und behandelmden Arzt doch ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis und eine besondere Bezioehung als Behandler, weclhes eine neutrale Bewertung der Erkrankungen hinsichtlich einer EM doch meistens jedenfalls nicht gewährleistet. Unter anderem darum wird meistens ein externer Gutachter beauftragt um neutral - und eben nicht aus der Sichtweise eines behandelnden Arztes - die aktuelle gesundheitliche Situation festzustellen. Desweiteren ist der med. Dienst der RV nicht an das Rehagutachten gebunden , sondern völlig frei in seiner Eintscheidung. Und diese wird immer aus allen med. Unterlagen getroffen und nicht nur alleine aufgrund der Empfehlung ( mehr ist es nicht ) hinsichtlich EM des Rehaberichtes. Und das nach einer med. Reha noch manchmal zusätzliche Gutachter - aus anderen med. Fachbereichen - beauftragt werden ist so unnormal nun auch nicht. War bei mir genau so. Es kommt halt immer und nur auf den med. Einzelfall an und kann niemals pauschaliert gesagt werden.
Heribertam 30.11.2011 | 15:50
Vielen Dank allen für die Beiträge.
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