Hallo Dauerrentner,
gegen einen Entziehungsbescheid kann innerhalb offener Frist form- und fristgerecht Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG), d.h. dass bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Rente an Sie weiterhin zu zahlen ist.
Sofern mit Widerspruchsbescheid Ihr Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wird, so besteht die Möglichkeit dagegen form- und fristgerecht Klage zu erheben.
Die Klage wiederum entfaltet - keine - aufschiebende Wirkung mehr, weil in § 86a Abs.2 Nr.3 SGG für diese Fallkonstellation (Entziehung einer laufenden Rentenleistung) der Entfall der aufschiebenden Wirkung gesetzlich geregelt ist.
Sofern im Sozialgerichtsverfahren festgestellt werden sollte, dass die von der DRV getroffene bescheidsmäßige Entscheidung zur Entziehung der Rente zu Recht erging, so sind dann an Sie ab dem Entziehungszeitpunkt zu Unrecht erbrachte und überzahlte Rentenleistungen zu erstatten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung