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Experten-Antwort

Entzug der Rente Sozialgericht

von Dauerrentner27.09.2022 | 08:20
630 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, wenn einem die DRV die Dauerrente wieder entziehen will, und man dann vor das Sozialgericht geht, so muss doch die DRV bis zum Entscheid des Gerichts die Rente weiterzahlen. Sollte man vor Gericht verlieren, muss man die Rentenzahlungen seit dem Entzugsbescheid wieder zurückzahlen ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 27.09.2022 | 15:44

Hallo Dauerrentner,

gegen einen Entziehungsbescheid kann innerhalb offener Frist form- und fristgerecht Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG), d.h. dass bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Rente an Sie weiterhin zu zahlen ist.

Sofern mit Widerspruchsbescheid Ihr Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wird, so besteht die Möglichkeit dagegen form- und fristgerecht Klage zu erheben.

Die Klage wiederum entfaltet - keine - aufschiebende Wirkung mehr, weil in § 86a Abs.2 Nr.3 SGG für diese Fallkonstellation (Entziehung einer laufenden Rentenleistung) der Entfall der aufschiebenden Wirkung gesetzlich geregelt ist.

Sofern im Sozialgerichtsverfahren festgestellt werden sollte, dass die von der DRV getroffene bescheidsmäßige Entscheidung zur Entziehung der Rente zu Recht erging, so sind dann an Sie ab dem Entziehungszeitpunkt zu Unrecht erbrachte und überzahlte Rentenleistungen zu erstatten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Berndam 27.09.2022 | 08:47
So in etwa ist es. Daher kann es ratsam sein, zunächst auf die Weiterzahlung zu verzichten und ALG II zu beantragen, dann hat man nicht das Risiko, vor einem Haufen Schulden zu stehen.
Peter T. am 27.09.2022 | 10:10
Wenn dem so ist (das die Rente weiter gezahlt werden würde) wird H4 sicherlich nicht in Frage kommen, da man "offiziell" noch unbefristeter EM Rentner ist und man nicht vermittelbar ist...
Prilam 27.09.2022 | 10:32
Ich würde einfach ganz normal weitermachen. Beim negativen Gerichtsentscheid würde ich dann den Weg der letzten Konsequenz wählen.
Kathaam 27.09.2022 | 14:40
Die aufschiebende Wirkung entfällt mit Ende des Widerspruchsverfahrens bzw. mit dem Einreichen der Klage. Das bedeutet, dass bei einem beabsichtigten Entzug einer Rente diese auch nur für die Dauer des Widerspruchsverfahrens weitergezahlt werden kann. Die Beträge sind bei Abschluss des Verfahrens zu Ungunsten des Rentenbeziehers zurückzuzahlen.
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