Hallo Jochen,
aus meiner Sicht wurden Ihre Fragen bereits umfassen beantwortet.
Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
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Hallo Jochen,
aus meiner Sicht wurden Ihre Fragen bereits umfassen beantwortet.
1)
Renten der Rentenversicherung sind steuerpflichtiges Einkommen. Auch andere Renten- und Altersversorgungsbezüge sind steuerpflichtig; gegebenenfalls jedoch mit anderen steuerfreien Anteilen (Auskünfte hierzu erteilen die Finanzämter oder die Versicherungs-/ Versorgungsträger).
Das erste Rentenbezugsjahr bestimmt grundsätzlich den steuerpflichtigen Prozentsatz (z.B. Rentenbeginn 2010 Besteuerungsanteil 60 %). Der Rentenfreibetrag errechnet sich aus der Jahresbruttorente im Jahr nach Rentenbeginn und dem steuerpflichtigen Prozentsatz (Jahresbruttorente - steuerpflichtiger Anteil = Rentenfreibetrag).
Dieser individuelle Rentenfreibetrag bleibt auch bei steigender Rente (durch Rentenanpassungen) unverändert. Die steuerpflichtigen Einnahmen werden um den Rentenfreibetrag sowie um Werbungskosten, Sonderausgaben und weiteren Beträgen in Sonderfällen (z. B. Altersentlastungsbetrag) gemindert. Die festgestellte steuerliche Bemessungsgrundlage wird dem Grundfreibetrag (ab 2010 für Ledige 8.004 EUR, für Verheiratete 16.008 EUR) gegenübergestellt. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag, sind von den übersteigenden Beträgen Steuern zu zahlen.
2)
Von der Brutto-Erwerbsminderungsrente werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Für die gesetzliche Krankenversicherung trägt der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Beitrags, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes ergibt. Den Beitrag zur Pflegeversicherung tragen Sie allein (0,975 % /für Kinderlose 1,225 %).
Von Ihrer Betriebsrente werden sicher auch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung einbehalten. Wie hoch hier allerdings Ihr Beitragsanteil ist, müssen Sie beim zuständigen Träger erfragen (z.B. VBL voller Beitragssatz vom Versorgungsempfänger zu tragen).
3)
Neben einer vollen EM-Rente können Sie 400 EUR hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Wenn Sie eine teilweise EM-Rente beziehen, wird die Hinzuverdienstgrenze individuell auf der Grundlage Ihre Beiträge der letzten 3 Kalenderjahre ermittelt. Sie beträgt im Jahr 2010 mindestens 881,48 EUR (781,98 EUR im Beitrittsgebiet).
4)
Bezüglich Ihrer Fragen zur Erwerbsminderung wird Ihnen die Broschüre „Erwerbsminderungsrente: das Netz für alle Fälle“ hoffentlich weiterhelfen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_15162/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/03__rente/erwerbsminderungsrente__das__netz__fuer__alle__faelle.html
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