Hallo Pusteblume,
eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Ob und inwieweit es sich bei den Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall um Vermögenseinkommen nach § 18a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a oder b SGB IV handelt, hängt von der steuerrechtlichen Beurteilung ab.