Hallo Klage,
der zuständige Leistungsträger wird von der Klinik den Entlassungsbericht erhalten und diesen dann entsprechend auswerten.
Eine Ferndiagnose, ob dann eine Erwerbsminderung besteht oder evtl. anderweitige Leistungen durchgeführt werden, kann hier nicht erfolgen.
Wir empfehlen Ihnen, sich direkt mit der zuständigen Sachbearbeitung bezüglich des weiteren Vorgehens in Verbindung zu setzen.
Onb Sie erwerbsgemindert sind (egal ob teilweise oder voll) und dann Das Anrecht auf eine Erwerbsminderungsrente haben, entscheidet ausschließlich die Rentenversicherung und definitiv kein Reha-Abschlussbericht einer Reha-Klinik.
Eine Aussage über "arbeistfähih" oder "nicht arbeitsfähig" bei der Entlassung ist aber nur einen Momenstaufnhame und sagr gar nicht über eine Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung aus.
Sie können aber gerne bei der Reha-Einrichtung nachhaken.
In jedem Reha-Abschlussbericht steht aber i.d.R. dazu standardmäßig eine Aussage.
Im Formular mit dem ärztlichen Entlassungsbericht steht unter Buchstabe B, Punkt 3. folgende Feststellung mit drei Aussagen, von denen eine Aussage angekreuzt sein müsste (so zumindest in einem echten Entlassbericht aus dem Jahr 2019):
"Beurteilung des zeitlichen Umfangs, in dem eine Tätigkeit entsprechend dem positiven und negativen Leistungsvermögen aussgeübt werden kann:
-6 Stunden und mehr
-3 bis unter 6 Stunden
-unter 3 Stunden"
Welche der drei Aussagen angekreuzt wird, ist ein starker Hinweis darauf, ob keine, eine teilweise oder eine volle Erwerbsminderungsrente vorliegt. Dies iat aber nur die Einschätzung der Reha-Einrichtung.
Die letzte und rechtgültige Entscheidung über das Vorliegen einer Erwerbsminderung trifft aber ausschließlich die Rentenversicherung, sie ist an die Aussage im Reha-Entlassungsbericht NICHT gebunden.
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