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Experten-Antwort

Erforderliche Angaben auf Entlassungsmitteilung REHA-Klinik

von ebay12319.10.2018 | 09:47
962 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen ! Dem Arbeitgeber wurde nach Abschluß der 3-wöchigen REHA-Maßnahme eine schriftliche Bescheinigung der Klinik vorgelegt in der aufgeführt ist, über welchen Zeitraum der Aufenthalt gegeben war. Der Inhalt dieser Bescheinigung entspricht leider nicht den Anforderungen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber besteht darauf, dass neben der Bestätigung des zeitlichen Aufenthaltes auch der Entlassungsstatus - arbeitsfähig / arbeitsunfähig / Wiedereingliederung erforderlich - aufgeführt wird. Ist diese rechtlich okay bzw. entspricht der gängigen Praxis ? Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass am nächsten Tag nach der Entlassung aus der REHA-Klinik der Hausarzt aufgesucht wurde und dieser eine AU über 7 Wochen ausgestellt hat ( 3 W Krankenhausaufenthalt, 3 W REHA-Maßnahme, eine Woche Krankschreibung, anschließend wieder arbeitsfähig ). Dank für Eure Bewertung !

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

zu diesem Sachverhalt kann die Rentenversicherung keine Stellung nehmen, da es sich eher um ein arbeitsrechtliches Problem handelt. Die Entlassungsbescheinigung dient dazu dem Arbeitgeber zu bestätigen, dass Sie sich im genannten Zeitraum in der medizinischen Rehabilitation befunden haben. Eine Mitteilung über den weiteren Gesundheitszustand ist dabei nicht vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen

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4 Antworten

Danielaam 19.10.2018 | 11:28
Arbeitsrechtliche gesehen hat der Arbeitgeber alle Informationen die er braucht. Dadurch das es sich ja auch um Krankheitswoche 7 handelt und die Krankenkasse Lohnersatzleistungen zählt,hat der Arbeinehmer genug getan. Denn gesetzlich verpflichtet ist er ab Woche 6 noch nicht einmal mehr zur Krankmeldung.
ebay123am 19.10.2018 | 12:18
Herzlichen Dank für die Aufklärung !
Danielaam 19.10.2018 | 20:07
Der gelbe Zettel für den Arbeitgeber ist zwar dabei, jedoch muss er nicht unbedingt noch zur Betriebsstätte geschickt werde. Es wird zwar empfohlen, aber das es nun unbedingt verpflichtend ist, ist nicht gesagt. Hier im Beitrag geht es auch gar nicht um den gelben Zettel, den hat der Arbeitgeber ja bekommen.
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