Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie Nachzahlung für Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wäre in Ihrem Fall vermutlich die einzige Möglichkeit gewesen, Beiträge nachzuzahlen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur noch, wenn Sie noch keine 45 Jahre alt sind.
Die Expertenantwort muss berichtigt werden.
Die nach einer Sondervorschrift nachgezahlten freiwilligen Beiträge für Zeiten vor 1984 werden nur berücksichtigt, wenn sie vor dem 1. Januar 1984 tatsächlich gezahlt worden sind bzw. als im Zeitpunkt einer vor dem 1. Januar 1984 erfolgten Bereiterklärung als gezahlt gelten.
Dies bedeutet, dass die Wartezeit von 60 Monaten vor 01.01.1984 nicht mit nachgezahlten freiwilligen Beiträgen für nicht anrechenbare Zeiten der Schulausbildung erfüllt werden kann.
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