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Experten-Antwort

Erhält der Status als "Nichtleistungsempfänger" den EM-Renten-Anspruch?

von Frank E.08.09.2015 | 17:45
1298 Ansichten
2 Antworten
Sehr geehrte Experten, nach Ablauf des Bezuges von ALG 1 werde ich in nächster Zeit von der Arbeitsagentur als "Nichtleistungsempfänger" klassifiziert. Das ist die Variante, bei der man - vereinfach gesagt - kein Arbeitslosengeld mehr bekommt, aber dennoch die Dienstleistungen der Agentur in Anspruch nimmt. Die Beraterin dort informierte mich, dass während der Zeit als "Nichtleistungsempfänger" zwar keine Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden, diese Zeit aber als beitragsfreie Anrechnungszeit von der Rentenversicherung berücksichtigt wird. Soweit ich das richtig verstehe, ist diese Anrechnungszeit also wichtig für die Wartezeiterfüllung in Bezug auf die Altersrentenvarianten. Meine Frage: Erhält der Status "Nichtleistungsempfänger" auch meinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente? Ich habe von 1986 bis heute lückenlos Pflichtbeiträge geleistet und komme aus dem sog. "Beitrittsgebiet", somit dürften zum aktuellen Zeitpunkt grundlegende Kriterien für den Erhalt einer EM-Rente erfüllt sein. Vielen Dank vorab für Ihre Infos!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.09.2015 | 09:28

Hallo Frank E.! Die Antwort vom Forumteilnehmer W*lfgang beinhaltet die wesentlichen Dinge. Wichtig wäre vielleicht noch zu erwähnen, dass Sie unbedingt die Meldezeiträume einhalten, um Unterbrechungen zu vermeiden. Diese würde dann gegebenenfalls zu einer Nichtanrechnung der Folgezeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit führen. So wie Sie die Situation schildern, sehe ich aber keine Probleme, dass Sie weiterhin gegen das Risiko Erwerbsminderung abgesichert bleiben.

1 Antworten

W*lfgangam 08.09.2015 | 19:07
Hallo Frank E., die Anrechnungszeit zählt zur 35-jährigen Wartezeit bei den Altersrenten (langjährig Versicherte oder Schwerbehinderte) mit. Zugleich erhält sie den EM-Anspruch als 'Streckungszeit', sie verlängert den 5-Jahres-Zeitraum vor EM-Fall (in dem bekanntlich 36 Monate Pflichtbeiträge liegen müssen) in die Vergangenheit. Solange in Ihrem Fall die Alo-Zeit als Anrechnungszeit weiterläuft + 2 Jahre Lücke (jetzt hab ich keinen Bock mehr aufs 'Arbeitsamt'), besteht der EM-Anspruch - dann sollten allerdings wieder Pflichtbeiträge einsetzen (und wenn es nur ein versicherungspflichtiger Minijob ist), sonst ist nach mehr als 2-jähriger Lücke der EM-Anspruch erst mal weg. Gruß w.
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