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Experten-Antwort

Erhalten freiwillige Beiträge den Anspruch auf EM-Rente?

von Frank Eidos11.06.2015 | 18:55
1714 Ansichten
5 Antworten
Sehr geehrte Experten, ich zahle seit 1978, hauptsächlich mit Pflichtbeiträgen, ununterbrochen in die Rentenversicherung ein. Im Oktober werde ich nach schwerer Krankheit und nach 1 1/2-jährigem Bezug von ALG 1 komplett aus dem Arbeitsleben ausscheiden. ALG 2 werde ich nicht beantragen, da ich aus gesundheitlichen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe. Ich bin dann also "Hausmann". Für eine EM-Rente reicht es allerdings nicht. Laut letzter Wartezeitenauskunft aus 2013 habe ich die Wartezeit für langjährig Versicherte (35 Jahre) und auch die Wartezeit für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt. Ich überlege nun, mich ab Oktober mit dem Mindestbeitrag freiwillig in der gesetzl. Rentenversicherung zu versichern. In erster Linie geht es mir dabei darum, meine Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente aufrechtzuerhalten. In der letzten Wartezeitauskunft finde ich dazu unklare Angaben: Zum einen wird gesagt, dass eine EM-Rente nur dann gezahlt wird, "wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EM-Rente mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sind." Andererseits steht da auch, dass "seit Januar 1984 gezahlte freiwillige Beiträge ebenfalls zur Erfüllung der Voraussetzungen führen können". Meine konkrete Frage: Erhalte ich meinen Anspruch auf EM-Rente dauerhaft, wenn ich freiwillige Beiträge zahle? Wenn nicht: Was muss ich tun, um mir diesen Anspruch zu erhalten? Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.06.2015 | 10:21

KSC hat es auf den Punkt gebracht. Wer vor dem 01.01.1984 mindestens 5 Jahre Beiträge gezahlt hat (oder entsprechend Ersatzzeiten hat) und seitdem jeden Monat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt hat, braucht in den letzten 5 Jahren vor Eintritt einer Erwerbsminderung nicht mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

Sofern Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie sie zukünftig durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen aufrecht erhalten.

Auch wir empfehlen Ihnen, sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu informieren, ob Sie die Voraussetzungen bisher erfüllen. Denn bereits ein einziger unbelegter bzw. nicht mehr belegbarer Kalendermonat führt ausnahmslos dazu, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

4 Antworten

KSCam 11.06.2015 | 20:57
Frei nach Radio Eriwan: im Prinzip ja, sofern Sie am 31.12.1983 bereits mindestens 5 Jahre versichert waren und seit 1984 jeden Monat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt haben. Fazit: keiner im Forum kann dies beurteilen, daher heißt es auf zur persönlichen Beratung. Nach ihrer Beschreibung - "zahle seit 1978 ununterbrochen ein", müsste das erfüllt sein. :)
Minijobberam 13.06.2015 | 08:40
Eine Alternative zur Zahlung freiwilliger Beiträge wäre vlt. auch ein Minijob im Privathaushalt... Beispiel: In ihrem Bekanntenkreis oder in der Nachbarschaft benötigt jemand monatlich für 5 Stunden Unterstützung bei der Haus- oder Gartenarbeit. Sie vereinbaren z.B. einen Stundenlohn von 10,00 Euro und melden den Job (mit Verzicht auf Versicherungsfreiheit bei der RV) bei der Minijob-Zentrale mit 50,00 Euro pro Monat an. Der Arbeitgeber zahlt dabei derzeit pro Monat 7,27 Euro für "sonstige Abgaben" (Steuer, KV-Pauschale, RV-Pauschale, Unfallversicherung, etc) an die Minijobzentrale ... da er den Minijob (Lohn+Abgaben) von der Steuer absetzen kann, bekommt er vom Finanzamt aber 11,45 Euro pro Monat zurück ;-) Außerdem zieht der Arbeitgeber monatlich IHREN Aufstockungsbeitrag zur RV von 30,23 Euro von ihrem Lohn ab und zahlt diesen ebenfalls an die Minijob-Zentrale. Damit bleiben ihnen von den 50,00 Euro Monatslohn zwar nur knapp 20,00 Euro übrig, aber sie erwerben durch die Zahlung des RV-Austockungsbeitrag von monatlich 30,23 Euro VOLLWERTIGE PFLICHTBEITRAGSZEITEN. Das ist auf jeden Fall günstiger als Freiwillige Beiträge (aktuell mind. 85,05 Euro/Monat) einzuzahlen und hat den Vorteil, dass die Zeiten als Pflichtbeitragszeiten gewertet werden und somit auch der Anspruch auf EM-Rente erhalten bleibt. Weitere Informationen und den Haushaltscheck-Rechner finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale. http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/03_mj_in_privathaushalt… Auf jeden Fall sollten sie vor der Zahlung freiwilliger Beiträge oder der Aufnahme eines Minijobs einen Beratungstermin bei der RV wahrnehmen, damit alle Parameter ihrer persönlichen Situation bei der Entscheidung berücksichtigt werden können !!!
-am 15.06.2015 | 08:26
kurze Anmerkung: Seit 01.01.2013 sind (neu aufgenommene) geringfügige Beschäftigungen versicherungspflichtig, d. h. es bedarf keiner Verzichtserklärung „auf Versicherungsfreiheit bei der RV“ mehr.
Frank Eidosam 15.06.2015 | 16:22
Ich danke allen, die auf meine Fragen geantwortet haben! Sie haben mir sehr geholfen. Ich werde nun noch den empfohlenen Beratungstermin machen und kann jetzt Dank Ihrer Hilfe meine Optionen zielgerichteter besprechen. Frank Eidos
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