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Experten-Antwort

erhöhter Austockungsbetrag bei Alterteilzeit steuerfrei?

von Achim Gr.29.09.2025 | 09:46
244 Ansichten
5 Antworten
Ich plane in ATZ zu gehen und habe ein monatliche Bruttogehalt von ca. € 8.000,-- Dazu kommt eine jährliche Provisionszahlung von durchschnittlich ca. € 50.000,--. Nach meinen Infos wird die Provision bei der Berechnung des ATZ Gehalts nicht berücksichtigt, richtig? Man könnte aber stattdessen den Aufstockungsbetrag des AG von den min 20% erhöhen. Die 20% Aufstockung (bei 4000,-- hälftigen Gehalt) wären ja €800,-- netto und sozialversicherungsfrei. Wäre ein erhöhter Aufstockungsbetrag (z.B. € 3.000) dann auch netto und sozialversicherungsfrei, bzw gibt es hierfür eine Obergrenze?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.09.2025 | 17:06

Hallo Achim Gr.,

 

grundsätzlich gilt, dass bei Altersteilzeitarbeit das Regelarbeitsentgelt vom Arbeitgeber um mindestens 20 % aufzustocken ist, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann. Der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG ist nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Er gehört insoweit nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 14 SGB IV) und bleibt bei der Beitragsberechnung außer Betracht.

 

Letztlich handelt es sich bei Ihrer Frage aber dennoch um eine arbeitsrechtliche (Altersteilzeitgesetz) bzw. steuerrechtliche Fragestellung, zu der wir im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung keine individuelle Beratung durchführen können. Insoweit kann ich Ihnen also nur empfehlen, sich mit dieser Frage direkt an Ihren Arbeitgeber (individuelle schriftliche Übersicht zur ATZ-Aufstockung und Berechnung der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen) und ggf. einen Steuerberater zu wenden.

 

4 Antworten

Berndam 29.09.2025 | 10:13
Hallo, das erklärt Ihnen der Steuerberater aber nicht die DRV. MfG
Falsch hieram 29.09.2025 | 10:25
Und was haben Ihre Fragen mit der Rentenversicherung zu tun? Nichts. Klären Sie das mit Ihrem Arbeitgeber bzw. Betriebsrat und einem Steuerberater.
Das war wohl nichts!am 29.09.2025 | 19:17
Tja, da wollte jemand ganz schlau sein, stellt sich aber dabei sehr dumm an!🤦‍♂️
Achim Gr.am 01.10.2025 | 14:49
Experte/in schrieb

Hallo Achim Gr.,

 

grundsätzlich gilt, dass bei Altersteilzeitarbeit das Regelarbeitsentgelt vom Arbeitgeber um mindestens 20 % aufzustocken ist, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann. Der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG ist nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Er gehört insoweit nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 14 SGB IV) und bleibt bei der Beitragsberechnung außer Betracht.

 

Letztlich handelt es sich bei Ihrer Frage aber dennoch um eine arbeitsrechtliche (Altersteilzeitgesetz) bzw. steuerrechtliche Fragestellung, zu der wir im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung keine individuelle Beratung durchführen können. Insoweit kann ich Ihnen also nur empfehlen, sich mit dieser Frage direkt an Ihren Arbeitgeber (individuelle schriftliche Übersicht zur ATZ-Aufstockung und Berechnung der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen) und ggf. einen Steuerberater zu wenden.

 

Vielen Dank zunächst mal für die konstruktive Antwort, das ist hier ja leider die Ausnahme. Wenn es so einfach wäre, würde ich hier gar nicht im Forum fragen müssen. Ich habe mehr als 10 Steuerberater kontaktiert, die haben entweder keine Fachkenntnis, weil sie sich schwerpunktmäßig oder lieber mit Firmen beschäftigen oder Aufnahmestop für neue Mandanten. Mein Arbeitgeber hat bisher noch keine Erfahrung mit ATZ, steht dem grundsätzlich aber offen gegenüber. Deshalb möchte ich ihm gern ein möglichst sinnvolles Konzept vorlegen, wichtigster Bestandteil ist dabei der steuerfreie Aufstockungsbetrag. Die optimale Ausnutzung macht es für beide Seiten lukrativ. Es wäre noch gut zu wissen, ob es eine Obergrenze für den Aufstockungsbetrag gibt. Soweit ich inzwischen recherchiert habe, darf der Nettolohn bei Teilzeit den bisherigen Nettolohn bei Vollzeit (ohne Provision) nicht übersteigen.
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