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Experten-Antwort

Erhält eine standesrechtlich versicherte Mutter, die nicht in die DRV eingezahlt hat, Rentenpunkte und gehen die automatisch auf den DRV-versicherten Vater über oder nur auf Antrag?

von Hannes06.12.2024 | 08:07
286 Ansichten
2 Antworten
Ich bin seit 1980 mit kleinen Jobs, als Zeitsoldat und mit Ausbildungszeiten in der DRV berücksichtigt. Meine Frau als Apothekerin hat keinen Unverfallbarkeitsanspruch erworben. Bekommt sie dennoch die Rentenpunkte für die Kindeserziehung gutgeschrieben? In meiner Rentenauskunft ist davon nichts zu finden, müssen wir die Übertragung beantragen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.12.2024 | 09:49

Hallo Hannes,

 

Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes müssen bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Diese Zeiten bekommt immer der Eltern gutgeschrieben, der das Kind überwiegend erzogen hat oder bei gleichwertiger Erziehung immer die Mutter. Alternativ kann gegenüber der Deutschen Rentenversicherung eine übereinstimmende Erklärung abgegeben werden, mit der diese Zeiten unter den Elternteilen aufgeteilt werden können. Diese Erklärung kann allerdings nur für künftige Zeiten abgegeben werden. Maximal können Zeiten der Erziehung, die zwei Monate vor Abgabe der Erklärung liegen, geregelt werden. Rückwirkend ist sie nicht mehr möglich. 

 

Obwohl Ihre Frau als Apothekerin nicht bei der Deutschen Rentenversicherung versichert ist, können Kindererziehungszeiten in ihrem Konto hinterlegt werden, wenn in der anderen Versorgung keine Kindererziehungszeiten existieren.

 

Den Antrag auf Kindererziehungszeiten können Sie unter folgendem Link online stellen:

eAntrag - Formular auswählen

Hier finden Sie den Antrag unter Versicherung und anschließend V0800.

 

Beste Grüße

 

Ihr Expertenteam

1 Antworten

Mondkindam 06.12.2024 | 08:24
In der Apothekerversorgung gibt es für Kindererziehung keine gleichwertige Berücksichtigung, daher kann Ihre Frau die Kindererziehungszeiten bei der deutschen Rentenversicherung beantragen. Beim Vater können die Kindererziehungszeiten nur berücksichtigt werden, wenn das beantragt wurde, maximal 2 Monate rückwirkend, oder wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wurde wenn der Vater die Kinder überwiegend erzogen hat.
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