Hallo Heinrich G.,
seit dem 01.01.2008 ist für die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV maßgebend.
Durch die Bezugnahme auf die sich regelmäßig zum 01.01. eines jeden Jahres ändernde Bezugsgröße sind die individuell zu errechnenden Hinzuverdienstgrenzen bei den Teilrenten dynamisch gestaltet und daher zu Beginn eines jeden Kalenderjahres neu zu errechnen.
Für Rentenbezugszeiträume bis zum 31.12.2007 war für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nicht die Bezugsgröße, sondern der aktuelle Rentenwert von Bedeutung.
Somit ändert sich Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze zum 01.07.2016 nicht.