Hallo Fragende,
§ 10 SGB VI regelt die medizinischen = persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe/ Rehabilitation.
Zu Absatz1 Nr. 1.:
Die Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen Kenntnissen und seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb/ Arbeit zu verschaffen.
Eine Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand.
Eine Behinderung liegt vor, wenn gesundheitliche Schäden oder Normabweichungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art zu einer Einschränkung oder dem Verlust von Fähigkeiten geführt haben, die Voraussetzung für eine normale Lebensführung sind.
Zu Nr. 2 a):
Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigikeit liegt vor, wenn nach ärztlicher Feststellung durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen ist.
Zu Nr. 2 b):
Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ist jede länger andauernde, nicht unwesentliche Einschränkung der vollen Leistungsfähigkeit, bezogen auf die gesamte berufliche Qualifikation und nicht nur bezogen auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit.
Eine wesentliche Besserung bedeutet, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zumindest teilweise und nicht nur vorübergehend behoben oder eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit beseitigt werden kann.
Zu Nr. 2 c):
Eine Sonderregelung zur Erfolgsaussicht gibt es bei teilweiser Erwerbsminderung. Einer Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit bedarf es hier nicht. Eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird vielmehr ausschließlich für den Erhalt des vorhanden Arbeitsplatzes durchgeführt und dient dazu, die Gewährung einer Vollrente wegen Erwerbsminderung abzuwenden, die bei Verlust des Arbeitsplatzes und drohender Arbeitslosigkeit zu zahlen wäre.
Wir empfehlen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Leistung zur Teilhabe in jedem Fall ein persönliches Beratungsgespräch bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu führen. Der Berater wird mit Ihnen dann die o.a. Einzelheiten durchgehen und Ihnen auch das weitere Rehabilitationsverfahren erläutern.