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Experten-Antwort

Erklärung §10 SGB VI

von Fragende27.03.2011 | 07:14
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wer kann mir erklären, was das genau bedeutet: (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbstätigkeit durch Leistungen zur medizinischen Reha oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Reha oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Ich verstehe die Unterschiede der einzelnen Punkte nicht so richtig und was diese genau bedeuten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fragende,

§ 10 SGB VI regelt die medizinischen = persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe/ Rehabilitation.

Zu Absatz1 Nr. 1.:

Die Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen Kenntnissen und seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb/ Arbeit zu verschaffen.

Eine Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand.

Eine Behinderung liegt vor, wenn gesundheitliche Schäden oder Normabweichungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art zu einer Einschränkung oder dem Verlust von Fähigkeiten geführt haben, die Voraussetzung für eine normale Lebensführung sind.

Zu Nr. 2 a):

Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigikeit liegt vor, wenn nach ärztlicher Feststellung durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen ist.

Zu Nr. 2 b):

Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ist jede länger andauernde, nicht unwesentliche Einschränkung der vollen Leistungsfähigkeit, bezogen auf die gesamte berufliche Qualifikation und nicht nur bezogen auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit.

Eine wesentliche Besserung bedeutet, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zumindest teilweise und nicht nur vorübergehend behoben oder eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit beseitigt werden kann.

Zu Nr. 2 c):

Eine Sonderregelung zur Erfolgsaussicht gibt es bei teilweiser Erwerbsminderung. Einer Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit bedarf es hier nicht. Eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird vielmehr ausschließlich für den Erhalt des vorhanden Arbeitsplatzes durchgeführt und dient dazu, die Gewährung einer Vollrente wegen Erwerbsminderung abzuwenden, die bei Verlust des Arbeitsplatzes und drohender Arbeitslosigkeit zu zahlen wäre.

Wir empfehlen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Leistung zur Teilhabe in jedem Fall ein persönliches Beratungsgespräch bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu führen. Der Berater wird mit Ihnen dann die o.a. Einzelheiten durchgehen und Ihnen auch das weitere Rehabilitationsverfahren erläutern.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Anitaam 27.03.2011 | 14:24
Ich finde auch als Laie die Formulierungen eindeutig. Worum geht es Ihnen denn konkret?
Fragendeam 27.03.2011 | 15:05
Wo ist z.B der Unterschied zwischen a) und b) oder der Unterschied zwischen gemindeter Erwerbsfähigkeit und Erwerbsminderung? Dann beschäftigt mich die Frage, ob dies auf mich zutrifft, wenn ich auf der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die volle Leistung bringen kann?
-/-am 27.03.2011 | 23:39
Bei § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SGB VI ist das Kind schon in den Brunnen gefallen ... Ob eine der Varianten des § 10 SGB VI zutrifft, entscheidet der Sozilamedizinische Dienst des zuständigen RV-Trägers. Im Zweifel daher einfach Reha-Antrag stellen .
Deutsche Rentenversicherung
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