Nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. a 3. SGB IV-ÄndG wurde der § 7 Abs. 2 SGB VI aufgehoben. Damit sind ab dem 11. August 2010 auch versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite
Personen (z. B. Beamte) ohne die bisher erforderliche Vorversicherung von 60 Monaten zur freiwilligen
Versicherung berechtigt.