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Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate

von Peter17.12.2007 | 10:11
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In einer Renteninformation der Knappschaft Bahn See vom Okt.2007 wird bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes die Zeit vom vollend. 16. Lebensjhr. bis zum vollend. 65. Lebensjhr. bewertet. Geburtsjhr.=6.2.67 u. wird meiner Kenntnis nach von Febr. 1984 bis Febr. 2034, also dem 67. Lebensjahr zu bewerten sein und ist Berechnungsgrundlage für den Gesamtleistungwert. Was ist richtig?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der belegungsfähige Gesamtzeitraum bemisst sich nach derzeit geltender Rechtslage für die Zeit ab dem vollendeten 17. Lebensjahr, vgl. auch § 72 II Nr.1 SGB VI.

Soweit hierfür das 16. Lebensjahr herangezogen wurde, kann dies auch mit der Anerkennung von Schulausbildungszeiten zusammanhängen, die ursprünglich bereits ab dem 16. Lebensjahr anerkannt wurden.

Nach geltender Rechtslage erfolgt indes erst für Zeiten ab 17 eine Anerkennung dieser Zeiten.

Für Versicherte die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht weiterhin die Möglichkeit für nicht anerkannte Schulausbildungszeiten von 16 bis 17 freiwillige Beiträge nachzuentrichten (§ 207 II SGB VI). Von dieser Möglichkeit können Sie als 1964 Geborener derzeit noch Gebrauch machen. Haben Sie dies bereits getan (was das Datum in der Renteninfo auch erklären würde)?

Über die konkreten Auswirkungen dazu wird man Sie gerne in einer Auskunfts und Beratungsstelle beraten. Lassen Sie sich den Nutzen der Nachentrichtung auch dahingehend erläutern, dass Zeiten der Schulausbildung in Fällen mit Rentenbeginn ab 2009 individuell nicht mehr mit einem festen Wert bewertet werden - sondern nur noch als belegte Monate im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.

MfG

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